Veröffentlichung von Abmahnschreiben

Das Abmahnschreibens eines Anwalts darf i.d.R. veröffentlicht werden, da einfache Schreiben keine gewisse Schöpfungshöhe erreichen um den urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, wird der Anwalt durch die Veröffentlichung nicht im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt. Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07

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