Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Wie bereits hier und hier berichtet, gilt ab 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht. Auf einige Punkte wollen wir in nächster Zeit genauer eingehen. Wir beginnen heute mit dem Thema Wertersatz.

Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.

§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.

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