Widerrufsrecht auch bei benutzten Kosmetika

Grundsätzlich steht einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die im Gesetz geregelt sind. In § 312d Abs. 4 Nr. 1 ist zu lesen:

„auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.“

Im vorliegen Fall ging es um benutzte Kosmetika. Das OLG Köln hat entschieden, dass benutzte Kosmetika nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können. Der Händler hatte folgende Klausel verwendet:

„Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“

Ds LG Aachen erließ in diesem Punkt keine Verbotsverfügung. Dagegen wehrte sich die Antragsstellerin mit sofortiger Beschwerde. Das OLG Köln (Az.:Az. 6 W 43/10 vom 27.04.2010) entschied, dass die Antragsstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen einer falschen oder unzureichenden Belehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312d, 355 BGB hat.

„Die beanstandete Aussage, dass Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden könne, genügt den von Unternehmen zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht und ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.“

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher anhand dieser Formulierung nicht erkennen könne, ab wann bei Kosmetikprodukten sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll.

„Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern „unbenutzten“ Teil des Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt allerdings fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. […]
Ob ein Ausschluss der Rücknahme „angebrochener Kosmetika“ sprachlich transparenter wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.“

Der Senat sieht jedoch unter bestimmten Umständen die Wertersatzpflicht des Verbrauchers als gegeben an. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher die Kosmetika benutzt hat.

„Damit sind nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen der Verbraucher für eine Benutzung angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, so dass die richtlinienkonform ausgelegte Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB eingreift, sofern die „Benutzung“ der gelieferten Kosmetikartikel über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht – wobei offen bleiben kann, ob dazu bereits das Öffnen der Primärverpackung gehört, wenn der Verbraucher sich mangels anderer Prüfmöglichkeiten (Testprodukt im Ladengeschäft) sonst keinen unmittelbaren Eindruck vom Duft oder von der Hautverträglichkeit des Kosmetikums verschaffen kann.“

Händler sollten sich aus diesem Grund überlegen, ob sie Ausnahmen vom Widerrufsrecht in ihr Angebot aufnehmen sollten.

Das ganze Urteil kann man auf medien-internet-und-recht.de nachlesen.

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