Widerspruch per E-Mail an eine Behörde reicht oft nicht aus

Ein Widerspruch an eine deutsche Behörde? Und das auch noch per E-Mail? Nein, so einfach geht es nicht, meint das HessLSG. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin gegen die Kürzung des Arbeitslosengeldes II Widerspruch per Mail eingelegt. Das Gericht hat entschieden, dass eine einfache E-Mail den formalen Ansprüchen nicht genügt. Schriftwechsel im elektronischen Rechtsverkehr müssen eine „qualifizierten elektronischen Signatur“ vorweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Behörde kann somit nicht erkennen, ob der Widerspruch authentisch ist und tatsächlich vom Widerspruchsführer stammt. Hessisches Landessozialgericht, Az.:L 9 AS 161/07

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