Beiträge vom April, 2008

spickmich.de gewinnt erneut vor Gericht

Freitag, 18. April 2008 13:35

Spickmich.de, Betreiber eines Schülerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG Köln gewonnen (Akte-Abmahnung berichtete). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt.

Am 12.März wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Schüler sei zulässig. Trotzdem ist noch nicht alles überstanden. Die in Köln unterlegene Lehrerin hat angekündigt sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Ausführliche Urteilsbegründung des Gerichts werden wir nach erscheinen veröffentlichen.

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eBay muss Namensklau unterbinden

Donnerstag, 17. April 2008 14:05

Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.

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Domainrecht: Prioritätsgrundsatz- Wer zuerst kommt mahlt zuerst?

Donnerstag, 17. April 2008 8:37

Im vorliegenden ging es um einen eingetragenen Verein. Dieser verlangte von einem ehemaligen Mitglied die Herausgabe der auf ihn registrierten Domain. Das Ex-Mitglied weigerte sich. Der Verein klagte und berief sich auf Verletzung seiner Namensrechte. Das Gericht gab dem Verein recht, da eine Verletzung des Namensrechts seitens des Domain-Inhabers vorliegt. Der Verein hat ihm die Nutzung nicht erlaubt und, wie der Beklagte selbst erklärte, sei er nicht beauftragt worden die Domain zu registrieren. Der Beklagte verwies auf den Prioritätsgrundsatz. Dieser besagt im Kennzeichenrecht, dass bei verwechslungsfähigen Rechten das ältere Vorrang hat. Das LG Schwerin lies das jedoch nicht gelten. Der Prioritätsgrundsatz gilt nur bei Namensgleichheit. Der Begklagte war aber nicht Namensträger. Das wäre dann der Fall, wenn er den Namen selbst führen würde oder eine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit. Dies war hier jedoch nicht gegeben.

Das Urteil ist jedoch umstritten. Demnach könnte man durch eine nachträgliche Umbenennung eines Vereins, Dritten ihre früher registrierten Domains wegnehmen. Ob sich das auch in die Praxis umsetzen lässt, ist eher unwahrscheinlich.

Das ganze Urteil: LG Schwerin, Az.:3 O 668/06 vom 14.03.2008

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Gebühren für Abschlussschreiben

Mittwoch, 16. April 2008 9:00

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt

Montag, 14. April 2008 22:47

Die Musikindustrie musste einen herben Rückschlag hinnehmen. Laut einem Urteil des LG Saarbrücken, kann das Recht auf Akteneinsicht in Straf- bzw. Ermittlungsakten dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person entgegenstehen. Der Umweg über das Strafverfahren ist für die Musikindustrie die einzige Möglichkeit um an die Adresse der Filesharer zu gelangen.

Natürlich ist es erfreulich, dass der Datenschutz auch mal respektiert wird und, im Idealfall, der Abmahnwelle ein Riegel vorgeschoben wird. Das ist jedoch kein Freifahrtschein für Filesharer. Der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Verletzung der Schutzrechte dar. Die Methoden mit denen die Musikindustrie die Verletzungen verfolgt, sind in vielen Fällen jedoch verwerflich. Urteil des LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend

Sonntag, 13. April 2008 21:19

Ab 01.04.2008 trat die 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Aus diesem Grund wurde eine neue Muster Widerrufs- sowie Rückgabebelehrung veröffentlicht (wir berichteten). Seit längerer Zeit stritt man sich ob die Faxnummer angegeben werden muss.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Händler der folgende Formulierung verwendet hat:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.“

Eine Faxnummer zum Zweck des Widerrufs hat er aber nirgends angegeben. Das LG Kempten hat nun entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer fakultativ anzusehen ist. Da das Geschäft des Händlers Online abgewickelt wird, kann man davon ausgehen, dass ein Widerruf auch über das Internet möglich ist, so das Gericht. Ein wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß liegt demnach nicht vor.

Da es Unterschiede in der Rechtsprechung gibt, sollten Händler die Faxnummer jedoch weiterhin angeben. Zum Urteil: LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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Vorsicht Abzocke!

Samstag, 12. April 2008 8:00

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor Mahnschreiben von Rechtsanwaltskanzleien oder Inkassobüros für angeblich in Anspruch genommene Internetdienstleistungen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt grundsätzlich alle Rechnungen und Mahnungen daraufhin zu überprüfen, ob ein Zahlungsanspruch überhaupt besteht. Ziel der Abzocker sei es den Verbraucher durch Anwaltsschreiben und mit leeren Drohungen, wie beispielsweise einem Schufa-Eintrag, einzuschüchtern und zum zahlen zu bewegen.

Mehr Infos zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in ihrer zweiseitigen Broschüre „Knete oder Knast – Tipps gegen Internetabzocker“

Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat reagiert und ein Musterschreiben ins Netz gestellt:

Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Minderjährigen
Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Volljährigen

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„Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt in Textform“- unzulässig

Dienstag, 8. April 2008 15:53

Die Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist nicht ganz korrekt, so das OLG Düsseldorf. Es ist zwar korrekt, dass die Frist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, jedoch falsch, da nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnen kann. Die Belehrung ist zu ungenau, da der Verbraucher den Eindruck haben könnte, die Widerrufsfrist beginne schon nach erhalt einer Belehrung per E-Mail oder Brief. Das ist jedoch falsch. Es gilt: Nach Erhalt der Belehrung und Ware.

Zum Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 107/07 vom 30.10.2007

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Teile der AGB in Pay-TV-Verträgen unwirksam

Montag, 7. April 2008 13:34

Der Bundesgerichtshof hat teile der AGB eines Pay-TV Anbieters für unwirksam erklärt. Konkret geht es um folgende Klauseln:

„Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.“

„Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.“

„Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.“

„Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“

Das Gericht war der Auffasung, dass die Änderung des Programmangebots schon deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Eine Kalkulierbarkeit und Transparanz ist für den Kunden hier nicht gegeben, da bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist welche Programmänderungen hinzunehmen sind. Das eine Änderung unter Umständen positiv für die Mehrheit der Zuschauer wäre, ist dabei nicht relevant. Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 247/06 vom 15.11.2007

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Angebote mit Mindestpreis bei Ebay wettbewerbswidrig

Montag, 7. April 2008 12:43

Als Verkäufer hat man bei Ebay die Möglichkeit, einen für den Käufer nicht sichtbaren Mindestpreis festzusetzen. Das soll den Verkäufer davor bewahren, bestimmte Artikel unter Wert verkaufen zu müssen. Da der Wert über dem Startpreis liegt und der Kunde das nicht sieht, hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass der versteckten Mindestpreise nach §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig ist. Landgericht Frankfurt/Main, Az.:3-08 O 168/07 vom 28.11.2007

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