Beiträge vom Mai, 2008

Fremde Markennamen bei Google AdWord

Freitag, 30. Mai 2008 19:36

Darf man fremde Markennamen für die „Ad-Word-Werbung“ von Google verwenden? Das OLG Frankfurt, bejahte dies in seinem Beschluss vom 26.02.2008.

Der Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Vertreiber von Erfrischungsgetränken, da der Konkurrent den Markennamen des Antragstellers unrechtmäßig benutze. Sobald man den Namen des Antragstellers bei Google eingab, erschien die Werbung des Konkurrenten.

Das OLG Frankfurt teilte nicht diese Auffassung und sah in dem Verhalten des Konkurrenten keinen Verstoß. Eine unzulässige Nutzung der Marke würde dann vorliegen, wenn dadurch das Suchergebnis an sich beeinflusst würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, jedoch nicht das Ergebnis in der Trefferliste.

Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.:6 W 17/08 vom 26.02.2008

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Google Analytics und der Datenschutzhinweis

Donnerstag, 29. Mai 2008 12:28

Beitreiber eines privaten Webangebots unterliegen nicht den Anforderungen und Pflichten des BDSG. Privat heißt i.d.R, dass die Seite nur für familiäre Tätigkeiten oder Hobbys gedacht ist. Anders sieht es aus, wenn Tools wie Google Analytics genutzt werden. Laut den Nutzungsbedingungen, ist der Webmaster verpflichtet, einen Datenschutzhinweis zu platzieren. Denn nach Ansicht einiger Gerichte sind IP-Adressen personenbezogene Daten, die dem Schutz des BDSG unterliegen.

Laut Google Analytics muss der Webmaster den Datenschutzhinweis prominent platzieren, damit der Nutzer „genügend aufmerksam gemacht“ wird. Ein Beispieltext wird von Google ebenfalls angeboten:

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“) Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Quelle:
GOOGLE ANALYTICS BEDINGUNGEN

Kurz gesagt: Der Datenschutzhinweis muss gut sichtbar auf der Seite platziert werden. Entweder man übernimmt den Text Wort für Wort oder nutzt eine Alternative, jedoch mit gleichwertigen Inhalt. Wer das nicht macht, verstößt gegen die Nutzungsbedingungen von Google Analytics.

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Abmahner zahlt Kosten bei unberechtigter Abmahnung

Dienstag, 27. Mai 2008 9:30

Wer unberechtigt abgemahnt wird, kann gegen den Abmahnenden auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, so das AG Bonn mit Urteil vom 29.04.2008.

Der Abmahner wollte im vorliegenden Fall einen Wettbewerber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abmahnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass nur ein geringer Bagatellverstoß vorliege. Dies hätte der Abmahnende auch erkennen können. Dazu das Gericht:

„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor.“

Wie man sieht, kann eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen. Damit auch tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten vorliegt, muss geprüft werden ob der Abmahner bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In der Praxis wird das schwer nachzuweisen sein.

Das ganze Urteil gibt es hier: AG Bonn, Az.: 2 C 525/07 vom 29.04.2008

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„Abmahndeckel“ passiert Bundesrat

Sonntag, 25. Mai 2008 14:39

Am Freitag hat das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ den Bundrat passiert. Wie bereits berichtet, sollen Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden indem Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt werden. Mit dem Gesetz soll die „Durchsetzungsrichtlinie“ in deutsches Recht umgesetzt werden.

Änderungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden vom Bundesrat kaum vorgenommen.

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Das Online-Auktionshaus haftet auch?

Freitag, 23. Mai 2008 17:43

Eine Online-Handelsplattform haftet für Rechtsverletzungen, die durch Dritte begangen wurden, erst ab Kenntnis. Das hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2008 entschieden. Es sei dem Betreiber nicht zumutbar, das Angebot ständig auf mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen.

Ausnahme: Wenn bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße gemeldet wurden. Dann ist der Betreiber verpflichtet „Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf, Az.: 2a O 314/07 vom 19.03.2008

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UWG-Novelle geplant

Donnerstag, 22. Mai 2008 15:55

Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) soll erneut geändert werden. Gestern hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes beschlossen. Das neue Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit bei den Verbrauchern sorgen. Auch eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken ist geplant.

Dazu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“.

Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz werden auch Beispiele unzulässiger Handlungen genannt:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Den Entwurf kann man auf der Seite des BMJ nachlesen: RegE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21.05.2008

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Verpackungsverordnung gilt auch für Vereine

Mittwoch, 21. Mai 2008 18:07

Jeder der Waren gewerblich an den Endverbraucher verkauft, ist verpflichtet die verwendete Verpackung zu entsorgen. In § 3 IX der „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“

Insbesondere bei eBay stellen sich viele Verkäufer die Frage ob ihr handeln nun gewerblich oder privat ist. Es herrscht eine große Rechtsunsicherheit, da die Gerichte oft zu sehr unterschiedlichen Auffassungen gelangen (siehe: Abmahnungen bei eBay).

Wer sich nicht an die Verordnung hält, kann wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden. Auch ein Bußgeld bis zu 50.000€ pro Verstoß kann verhängt werden. Was viele nicht wissen: Das betrifft auch Vereine, die Abzeichen oder Bekleindung an Endverbraucher verkaufen.

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Internetvertragsfalle „free SMS“

Montag, 19. Mai 2008 13:31

Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweijähriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber auf Zahlung des Entgelts für die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage zurück, mit der Begründung:

„Jedoch selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.“

Durch Verwendung von Begriffen wie „gratis“ und „umsonst“, wird der Besucher in dem Glauben gelassen, es handle sich um einen kostenlosen Dienst. Der Nutzer musste also nicht damit rechnen, dass es sich um entgeltliche Leistungen handelt. Auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wurde. Somit war nach § 305c BGB die entsprechende Klausel überraschend.

Das Urteil des AG Hamm kann man hier nachlesen: Amtsgericht Hamm, Az.:17 C 62/08 vom 26.03.2008

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Wikimedia muss nicht für Wikipedia haften

Sonntag, 18. Mai 2008 18:16

Der Verein Wikimedia Deutschland haftet nicht für die Inhalte der Wikipedia Enzyklopädie, das hat das LG Köln mit Urteil vom 14.05.2008 entschieden (AZ 28 O 344/07).

Die „Frankfurter Verlagsgruppe“ hat geklagt, weil sie einen Eintrag in der Wikipedia entfernt haben wollte. Das Gericht schloss eine Haftung aus, da man nicht davon ausgehen kann, dass Wikimedia Deutschland sich trotz der Verlinkung sämtliche Artikel (über 600.000) zu Eigen macht. Die beanstandeten Passagen wurden vom Gericht als zulässige Meinungsäußerungen bewertet. Das müsste die „Frankfurter Verlagsgruppe“ hinnehmen. Inzwischen wurde der Artikel aber wieder entfernt.

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Werk oder Beiwerk?

Freitag, 16. Mai 2008 18:01

Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG München beschäftigen (Urteil vom 13.03.2008 – Az.: 29 U 5826/07).

Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I. Der Grafik-Designer hat nach § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche.

In § 57 UrhG ist zu lesen:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Im Prinzip ist das Design eines T-Shirts urheberrechtlich geschützt. Das Motiv auf dem Magazin, hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Titel (ein Magazin über Beruf & Karriere). Nach Ansicht des Gerichts war die Wahl des T-Shirts zufällig und hätte auch gegen jedes andere ausgetauscht werden können.

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