Beiträge vom September, 2009

Aufpreis für Zahlungsarten – Geht das?

Dienstag, 22. September 2009 23:09

Als Onlinehändler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten „Vorkasse“ oder „gegen Rechnung“ allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, können Aufschläge für Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei müssen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PangV) beachten werden.

Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher Höhe weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Gebühren erhoben, so müssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbestätigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter Händlern Aufpreise für die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten Händler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschläge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht höher sein, als die Gebühren, die der Kreditkartenanbieter vom Händler verlangt. Des Weiteren müssen die Händler den Kunden auf die zusätzliche Gebühr hinweisen.

Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08) entschieden, dass es unzulässig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschränkt ist, die wiederum nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Natürlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn Händler Gebühren für diese Zahlungsart erheben. Größtenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Verstoß, werde mit Sperre des Accounts oder vorübergehenden Einschränkungen gedroht. Dies ändert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (wir berichteten). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Gebührenerhebung.

Kurz gesagt: Aufschläge für bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die Höhe der Kosten ausdrücklich im Shop genannt wird. Natürlich sollte vorab geprüft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Gebührenerhebung zulässt. Das dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss kostenlos per Überweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.

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Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

Sonntag, 20. September 2009 19:42

Am Montag hat Paypal seine Kunden darüber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzesänderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay Händler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft zähneknirschend aus Kulanz gegenüber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele Händler, die die Lücke in der bisherigen AGB ausgenutzt haben, um die Annahme der Zahlung zu verweigern. In den noch aktuellen Nutzungsbedingungen findet sich unter Punkt 3.7 (in der neuen AGB unter 3.8) folgender Eintrag:

„Wenn Sie E-Geld senden, ist der Empfänger nicht verpflichtet, diese Zahlung anzunehmen.“

Das lies den Verkäufern immerhin eine Wahl, auch wenn dieser Umstand sehr vielen unbekannt war. In der neuen Paypal AGB, die ab 14.10.2009 gilt, ist nun unter Punkt 4.2a folgendes  zu lesen.

„Wenn PayPal als Zahlungsmethode in Ihrem eBay-Angebot genannt ist, müssen Sie PayPal-Zahlungen akzeptieren“.

Über diese Änderung könnte man ja noch hinwegsehen. Doch das waren noch nicht alle Änderungen. Paypal wirbt damit, dass Zahlungen praktisch sofort beim Verkäufer sind. Auf der Hauptseite lesen wir:

„[…]Außerdem kommen Ihre Einkäufe früher bei Ihnen an, weil die Zahlung schnell beim Verkäufer ist.[…]“

Davon ist in der neuen AGB nichts mehr zu lesen. Punkt 3.1 der Nutzungsbedingungen:

„Wenn Sie eine Zahlung mit PayPal senden, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag. Für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Frist von drei Geschäftstagen als vereinbart.[…] Wir sind nur dann verpflichtet, den Zahlungsauftrag innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang auszuführen, wenn: es sich um eine Zahlung zwischen PayPal-Konten handelt, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) registriert sind,[…]“

Mit einer Online Banküberweisung kommt das Geld am nächsten Tag an. Wo ist dann der Vorteil von Paypal? Es ist jedenfalls nicht die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung. Des Weiteren bietet Paypal eine „Reservefunktion“ an. Das Guthaben, dass auf dem „Reservekonto“ landet, steht dem Nutzer nicht zur Verfügung. Das ist beispielsweise bei „PayPal-Zahlungen, bei denen die Zahlungsquelle eine Lastschrift mit Sicherheitsprüfung ist“. Eine Frist, wann das Geld spätestens freigegeben wird, ist nicht genannt.

„Punkt 3.7: Sie stimmen für diesen Fall zu, dass PayPal zunächst den von Ihrer Bank erhaltenen Betrag auf Ihr Reservekonto bucht. Dort bleibt das E-Geld so lange, bis unserer Einschätzung nach kein Risiko mehr besteht, dass die Zahlung von Ihrer Bank wegen Kontounterdeckung zurückgebucht wird.“

Um sich vor Zahlungsausfallrisiken zu schützen, kann Paypal aus dem Guthaben des Paypal Kontos eine Reserve bilden.

„Als Bank sind wir dazu verpflichtet, uns gegen Zahlungsausfallrisiken zu schützen. Im Rahmen dessen können wir aus Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve bilden. Das geschieht dann, wenn wir aufgrund uns zur Verfügung stehender Informationen berechtigterweise zu der Einschätzung kommen, dass im Zusammenhang mit Ihrem PayPal-Konto ein erhöhtes Ausfallrisiko für uns besteht. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als „nicht verfügbar“ in Ihrer Kontoübersicht. Über dieses Guthaben können Sie nicht unmittelbar verfügen.“

Eine Bank, die von meinem Guthaben eine Reserve bildet, so dass mir das Geld nicht zur Verfügung steht? Davon habe ich in Deutschland noch nicht gehört. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Paypal für das „Reservekonto“ keine Zinsen zahlt. Natürlich kann Paypal nicht willkürlich irgendwelche Bedingungen für das „Reservekonto“ festlegen… Oder doch?

„Die Bedingungen richten sich danach, was wir für notwendig erachten, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren.“

Wer gegen die Willkür etwas unternehmen will, dem wird gleich mitgeteilt, was Paypal von Kunden hält, die meinen irgendwelche Rechte zu haben:

„Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, können Sie Ihr PayPal-Konto schließen. Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten.“

Der Kunde ist verpflichtet das „Risikomanagement“ von Paypal nach Kräften zu unterstützen. So muss man auf Anforderung und auf eigene Kosten „zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung [stellen]“.

Punkt 10.7: „Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage auf Ihre Kosten zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung zu stellen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse (testiert oder in sonstiger Form geprüft), Aufstellungen anderer Zahlungsdienstleister, Registerauszüge oder Ausweiskopien.“

Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnise schert sich Paypal anscheinend nicht.

Erhebung von Gebühren für die Akzeptanz von PayPal doch zulässig?
Eine positive Änderung gibt es aber. Bisher war es nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben. (Punkt 4.6). Anscheinend hat doch ein Umdenken bei Paypal stattgefunden. Unter dem unscheinbaren Titel „4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode“ findet sich folgender entscheidender Satz:

„Sofern Sie für die Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, dürfen Sie das nur im rechtlich zulässigen Rahmen und müssen Ihre Kunden darüber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben könnte.“

Leider ist Paypal nur in diesem Punkt dem Kunden entgegengekommen. Die restlichen Änderungen sind eher zu dessen Nachteil. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob die neue AGB überhaupt in dieser Form gültig ist. Viel machen kann ein eBay Händler jedenfalls nicht. Es ist kompliziert und zeitaufwändig ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und Gerichtstand in Großbritannien zu verklagen.

Problemen mit Paypal
Bei Problemen mit Paypal, die sich nicht über den Kundenservice lösen lassen, kann man sich an folgende Institutionen wenden:

1. CC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren): http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html
2. Ombudsmann für Finanzfragen (UK Financial Ombudsman Service) http://www.financial-ombudsman.org.uk
3. CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) 110 Route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.

Leider liest sich kaum einer die AGB durch, bevor er sie akzeptiert. So kommt es im Fall des Falles oft zu bösen Überraschungen.

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Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?

Samstag, 19. September 2009 20:40

Die Firma eBay betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen könnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen für Verkäufer eingeführt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zusätzliche Zahlungsmethode anbieten müssen.

Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Beträgen genutzt wird. PayPal funktioniert ähnlich wie ein Treuhandkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verkäufer weitergeleitet. Der ganze Service ist natürlich nicht kostenlos. Jedenfalls nicht für Verkäufer. Ab 25.09.2008 sind Verkäufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden müssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zusätzlich eine Gebühr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgebühr. Dazu kommen noch die Gebühren für den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Gebühren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode für den Verkäufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verkäufer durch Ebay aufgezwungen.

„Aber Paypal bietet doch einen Käufer- und Verküferschutz, was soll da groß passieren?“ Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB Wälzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verkäuferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:

„Der Verkäuferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“

„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verkäuferschutz“ besteht somit nicht. Auch der „Käuferschutz“ wird stark eingeschränkt. In der Werbung verspricht Paypal:

„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. Und jetzt lässt das ersehnte Paket ewig auf sich warten. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist ärgerlich, aber nicht unlösbar: Denn genau dafür haben wir den PayPal-Käuferschutz eingerichtet. Wir erstatten Ihnen den vollen Kaufpreis (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“

In der „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:

„Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. […] PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. “

Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschränkt und teilweise ganz zurückgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal behält sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Prüfung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zufällige Einfrierung des Guthabens.

Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausfällen ist PayPal berechtigt, bis zur Klärung Ihres Anspruches auf Verkäuferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschränken.“

Die negativen Berichte über Paypal häufen sich. Der häufigste Grund: Verdacht der Geldwäsche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempfänger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.

Doch wie können sich Verkäufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseingänge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Größere Geldbeträge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiedereröffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das für Händler existenzbedrohend auswirken.

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Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009

Donnerstag, 17. September 2009 10:37

Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europäische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Für Rücknahme von Altbatterien im Segment Gerätebatterien wird ein eigenes Rücknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der Stiftung GRS wird über das neue Batteriegesetz ausführlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter veräußert. Als Hersteller gilt gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:

Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes.

Folgendes ist hierbei zu beachten: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandhändler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der Händler in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Wie viele Batterien der Händler zurücknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „…derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“. Das lässt viel Interpretationsspielraum zu. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Dafür ist das Elektrogesetz zuständig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verkäufers zurückschicken? Das ist leider noch nicht ganz geklärt. Wenn ja, wären das enorme zusätzliche Kosten für die Verkäufer.

Natürlich muss der Verkäufer gemäß § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der Händler muss darüber informieren,

– dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

– dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,

– welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben

Dabei hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der Nähe des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beifügt. Eine bloße Information per Email reicht dabei nicht aus.

Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene Händler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.

Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009

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Call-in-shows: Jetzt werden Bußgelder verhängt

Mittwoch, 16. September 2009 21:30

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Gewinnspielsatzung haben Landesmedienanstalten Bußgelder gegen Call-in-Shows wegen Täuschung der Zuschauer verhängt. Als Erste traf es „Sat.1“ und „Das Vierte“. Die Landesmedienanstalt hat dabei u.a. die mangelhafte Zuschauerinformationen über das Teilnahmeentgelt, Teilnahmebedingungen und den Ausschluss Minderjähriger bemängelt. Beanstandet wurden auch irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnleitungen und zum Schwierigkeitsgrad des Rätsels. Gegen 9Live laufen bei der Bayerischen Landeszentrale für Medien mindestens sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen ähnlicher Vertöße.

Die Einstellung der Landesmedienanstalt scheint sich geändert zu haben. Noch vor einigen Monaten hieß es man müsse aufpassen, nicht zu viel zu regulieren. Das klingt nun ganz anders:

„Die Landesmedienanstalten machen ihre Ankündigung wahr, die Regelungen der Gewinnspielsatz konsequent anzuwenden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Verbraucher und Nutzer im Rahmen von Gewinnspielsendungen getäuscht und an der Nase herumgeführt werden. Das werden die Landesmedienanstalten unterbinden”

Gegen Sat.1 wurde wegen der Sendung „Quiznight“ in vier Fällen Bußgelder in Höhe insgesamt 40.000 EUR verhängt. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass es sich hierbei um einen „Wiederholungstäter“ handelt. Es wird zwar durchgegriffen, die Strafen sind jedoch ein Witz im Vergleich zu den Einnahmen, die die Sender durch Gewinnspiele erzielen.

Quelle:Pressemitteilung 16/2009 der ZAK

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Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen

Freitag, 11. September 2009 21:40

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verkäufer verkaufe auf eBay gefälschte Markenware, beweisen muss.

Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.

Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der „Ed Hardy“-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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McCurry vs. McDonald’s oder David gegen Goliath

Donnerstag, 10. September 2009 20:24

McCurry? Ist das auch von McDonald’s? Nein, ist es nicht. Aber Sie haben es sofort mit McDonald’s assoziiert, stimmt’s? Solche Assoziationen fand McDonald´s alles andere als schön und verklagte daraufhin ein kleines Schnellrestaurant mit dem Namen „McCurry“ aus Kuala Lumpur (Malaysia). Das Argument: Der indische Imbiss erwecke durch den Präfix „Mc“ den Eindruck, dass es ein Teil von McDonald’s sei. Dadurch wären die Rechte an der Marke verletzt. Nach einem achtjährigen Rechtstreit entschied der Oberste Gerichtshof Malaysias zugunsten des kleinen Schnellrestaurants. Die Richter waren der Auffassung, dass McDonald’s kein Monopol auf den Präfix „Mc“ in Malaysia beanspruchen können.

Laut Aussagen des Restaurantsbesitzers, stünde das „Mc“ für „Malaysian Chicken“. Der Rückschlag dürfte Konsequenzen für McDonald’s haben. Durch das Urteil wurde ein Präzedenzfall für andere geschaffen.

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EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

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OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

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BDSG Novelle II in Kraft

Sonntag, 6. September 2009 18:57

Seit 01.09.2009 ist die heiß diskutierte BDSG-Novelle II vom 10. Juli 2009 in Kraft. Bereits im am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat die BDSG-Novelle I verabschiedet. Dabei ging es um die Zulässigkeit von Scoring sowie die Datenübermittlung an Auskunfteien. Mit dem zweiten Teil der Novelle wurde u.a. der Arbeitnehmerdatenschutz sowie die Zulässigkeit der personalisierten Werbung neu geregelt. Was den Arbeitnehmerdatenschutz angeht, wurde § 32 nicht „dateibezogene” Informationen erweitert. Er ist auf alle Formen der Speicherung oder Übermittlung anzuwenden, somit auch auf handschriftliche Aufzeichnungen wie Schriftstücke oder Personalakten. Die Nutzung der Daten zur Aufdeckung von Straftaten wurde eingeschränkt. Ein bloße Vermutung, dass der Beschäftigte eine Straftat begangen hat reicht nicht mehr aus. Es müssen Anhaltspunkt bestehen, die dokumentiert werden müssen. Massenscreenings sind somit, jedenfalls theoretisch, nicht mehr möglich.

Personalisierte Werbung ist nach § 28 Abs. 3 und 3a BDSG nur noch zulässig, wenn der Betroffene der Datennutzung zum Zwecke der Werbung zugestimmt hat (Opt-in-Prinzip). Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Nutzung der Daten für personalisierte Werbung ist auch dann zulässig, wenn eigene Angebote gegenüber Kunden oder Personen, deren Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden, beworben werden. Das gleiche gilt für Geschäftswerbung und für die Spenden-Werbung. Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung usw.) ist ebenfalls zulässig, sofern der Absender deutlich erkennbar ist.

Gestärkt wurden auch die rechte des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist vor einer Kündigung geschützt. Nur in schwerwiegenden Fällen kann ihm gekündigt werden. Ziel ist es, gewissenhaft arbeitende Datenschutzbeauftragte vor Benachteiligungen zu schützen. Fortbildungsmaßnahmen des Datenschutzbeauftragten müssen vom Arbeitgeber ermöglicht und bezahlt werden.

Ob die Novelle das gewünschte Ergebnis bringt, wird sich in der Praxis zeigen. Insbesondere die Neuregelung der personalisierte Werbung ist recht komplex und für Laien kaum verständlich ausgefallen.

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