Beiträge vom April, 2010

Die Bezeichnung „Fuhrpark“ kann irreführend sein

Mittwoch, 14. April 2010 10:42

Im vorliegenden Fall geht es um ein Omnibus-Unternehmen, dass mit der Aussage warb, ihm würde ein „moderner Omnibusfuhrpark zur Verfügung“ stehen. Ein Mitbewerber sah dies als irreführende Werbung an. Das Argument: Das Unternehme verfüge lediglich über einen einzigen Bus. Der Rest werde bei Bedarf dazugemietet. Das LG Heilbronn gab dem Kläger mit Urteil vom 10.11.2009 Recht (Az.: 23 O 68/09).

Die Bezeichnung „Fuhrpark“ erwecke beim Kunden den Eindruck, „es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Busunternehmen, welches zumindest über einen Bus der abgebildeten Größe, eher sogar über mehrere Busse dauerhaft verfüge, da auf einen „Fuhrpark“ verwiesen wird.“, so das Gericht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Unternehmen tatsächlich nur einen Omnibus besitzt.

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Videoüberwachung kann Persönlichkeitsrecht verletzen

Mittwoch, 14. April 2010 0:52

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.

Zum Sachverhalt

Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.

Entscheidung des AG München

Der zuständige Richter gab der Mieterin Recht:

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.

Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstür, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Das Urteil ist rechtskräftig. (AG München, Urt. v. 16. 10. 2009 – AZ 423 C 34037/08)

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 16 v. 12. 4. 2010

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Ab 11.06.2010 nur 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay

Mittwoch, 7. April 2010 19:18

Wie bereits am 04.04.2010 berichtet, tritt eine neue Muster Widerrufs- bzw Rückgabebelehrung in Kraft. Damit würde es auch auf eBay möglich sein, eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen anzubieten. Einzige Bedingung: Der Verbraucher müsste „unverzüglich“ nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Wir fragten bei eBay nach, ob und wie das technisch umgesetzt wird. Die Reaktion erfolgte sehr schnell. Sobald ein Käufer einen Artikel per Sofort-Kauf oder in einer Auktion erwirbt, erhält er eine Bestellbestätigung von eBay mit allen relevanten Daten. Bisher hatte Verkäufer kaum Einfluss auf den Inhalt dieser Mail. Ab 11.06.2010 wird es möglich sein unter „Mein eBay“ eine Widerrufsbelehrung einzupflegen. Diese wird dann automatisch in jede Bestellbestätigung eingefügt. Damit erfüllt der Verkäufer die vom Gesetzgeber geforderten Vorraussetzungen und kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzen.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Sonntag, 4. April 2010 22:52

Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit für Online-Händler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorgänger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor Gericht kann sie nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden. Die Verwendung des Musters kann somit auch nicht abgemahnt werden, sofern man es korrekt verwendet. Eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen. Verkäufer sollten deshalb das neue Muster ab 11.06.2010 verwenden.

Änderungen in der neuen Fassung
In der neuen Widerrufsbelehrung fallen die Verweise auf die BGB-InfoV weg, da diese zu dem Zeitpunkt an aufgehoben werden. Ab 11.06.2010 soll die Einräumung einer Frist von 14 Tagen ausreichend sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Bei eBay somit nach Auktionsende bzw. nachdem ein Festpreisartikel vom Kunden gekauft wurde. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes zögern. Doch Vorsicht: Geschieht dies nicht, gilt weiterhin die Frist von einem Monat. In der Gesetzbegründung ist zu lesen, dass jedenfalls dann ein schuldhaftes vorliegen vorliegt, wenn die Belehrung nicht spätestens einen Tag nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugeschickt wird. Ob eBay dem Verkäufer eine technische Möglichkeit zur Verfügung stellt, um den Informationspflichten in der Form nachzukommen und so die Frist auf 14 Tage zu verkürzen, bleibt abzuwarten.

Die Änderungen kurz und prägnant:

– Widerrufsfrist beträgt „14 Tage“ und nicht mehr „2 Wochen“
– Unternehmer erfüllt Informationspflichten bereits durch Verwendung des Musters
– bei eBay reicht von nun an die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sofern die Belehrung „unverzüglich“ folgt
– Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform NACH Vertragsabschluss ausreichend

Dennoch sollte man vorsichtig sein. Auch die neue Belehrung funktioniert nach dem bewährten Baukastenprinzip. Man sollte genau prüfen, welche Formulierungen man verwenden kann. Idealerweise sollte vorher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein auf gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt ist sicherlich eine gute Wahl.

Händler, die abgemahnt wurden sollten vorsichtig sein. Insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen sie erwirkt wurde. Diese sind weiterhin gültig. Ein Händler, der wegen der Verwendung der 14 Tage Frist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung vor Nutzung des neuen Musters kündigen. Solange die Unterlassungserklärung nicht gekündigt wird, ist sie wirksam, auch wenn sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat.

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