Beiträge vom April, 2013

Schadensersatz, wenn Ware nicht lieferbar?

Sonntag, 7. April 2013 19:23

Muss ein Verkäufer Schadensersatz zahlen, wenn er die Ware nicht liefern kann? Ein Käufer hatte von einem Online-Händler auf einer Internet-Auktionsplattform ca. 10.000 neuwertige Hosen zu einem Preis von insgesamt 20.000 EUR erworben. Nach der Auktion teilte der Verkäufer jedoch mit, dass die HOsen zwischenzeitlich verkauft wurden. Trotz Aufforderung weigerte sich der Verkäufer zu liefern. Der Kunde klagte und verlangte Schadensersatz. Er verlangte Zahlung von 10.000 EUR. Er legte dar, dass er die Hose für 30.000 EUR hätte weiterverkaufen können.

Der Verkäufer vertrat die Ansicht, nicht zur Lieferung verpflichtet zu sein. Aufgrund eines Wasserschadens hatte sein Bruder ohne sein Wissen die Ware zwischenzeitlich verkauft. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied mit Urteil vom 17.09.2012 (Az.: 14 O 298/12), dass der Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn er die bestellte Ware nicht liefern könne. Der Verkäufer ist grundsätzlich zur Lieferung der Ware aus bestehenden Lagervorrat verpflichtet. Die Tatsache, dass ihm die Lieferung unmöglich wurde, hat er zu vertreten. Der Verkäufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ware die bereits verkauft wurde, nicht erneut verkauft wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer keine Vorkehrungen in seinem Geschäftsbetrieb angestellt, um dies zu verhindern. Das Gericht war weiterhin davon überzeugt, dass der Käufer die Hosen tatsächlich für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Er nahm einen Händler als Zeugen, welcher angab, dass er dem Käufer die Hosen zu diesem Preis abgekauft hätte.

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Bewertung bei eBay „Vorsicht lieber woanders kaufen!“ nicht zulässig

Donnerstag, 4. April 2013 8:48

Nach dem Kauf eines Artikels auf eBay ist es möglich, den Käufer bzw. den Verkäufer der Ware zu bewerten. Dabei kann der Verkäufer nur positiv oder gar nicht bewerten, der Käufer auch negativ. Neben der Abgabe von Bewertungs-Sternen ist es möglich, einen Textkommentar zu hinterlassen.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Person von einem Händler auf eBay zwei Steuergeräte. Als der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf und Erhalt der Ware feststellte, dass die Ware mangelhaft war, gab er auf eBay folgende Bewertung ab: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!“. Der Verkäufer beschritt den Rechtsweg und forderte die Löschung der Bewertung. Der Kommentar sei unzulässigen, da er keine Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen, so seine Auffassung. Dieser Ansicht schloss sich auch das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013 –Az.: 113 C 28/12 an.

Es sei grundsätzlich zulässig, wenn ein Käufer nach dem Kauf die Ware negativ bewertet. Ist die Ware tatsächlich defekt, so kann er dies auch im Rahmen der Bewertung schreiben, so das AG Bonn. Im vorliegenden Fall gingen die Bonner Richter jedoch von einer Unzulässigkeit der Kommentierung aus. Der beklagte Käufer verknüpfte seine durchaus zulässige Bewertung („beide Steuergeräte defekt“) mit zwei konkret ausgesprochenen Warnungen („Vorsicht!!!!!“ und „lieber woanders kaufen!“). Bei künftigen Käufern erweckt die Äußerung den Eindruck, der Händler verkauft ganz bewusst mangelbehaftete Artikel und ist auch nicht bereit, diese auszutauschen. Da dies jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ist die Äußerung als unzulässig anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Sperrung eines Telefonanschlusses wegen unbezahlter Rechnung

Mittwoch, 3. April 2013 18:55

Die Sperre eines Internetanschlusses wegen nichtbezahlter Rechnungen ist ärgerlich. In der heutigen Zeit ist ein Internetanschluss keiN Luxus, sondern wie der BGH kürzlich entschieden hat, zum Lebensstandart.

Ein Gericht musste nun entscheiden, ob ein gesperrter Telefon- und Internetanschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufgehoben werden kann. Ein Kunde hatte einen Telefon- und Internetanschluss bei einem Anbieter gebucht. Er erhielt eine Rechnung in Höhe von 33,43 EUR. Diese Rechnung wurde vom Anschlussinhaber nicht bezahlt. Der Anbieter drohte den Anschluss zu sperren. Der Kunde zahlte die Rechnung trotz Aufforderung nicht. Der Anbieter sperrte den Anschluss. Der Anschluss inhaber setzte sich gerichtlich zur Wehr. Er beantragte im Wege des des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Sperre seines Anschlusses aufgehoben wird. Das Amtsgericht Bühl lehnte an. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Die Sperrung des Telefon- und Internetanschluss kannch auch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden.

Das Landgericht Baden-Baden entschied mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az.: 2 T 65/12), dass die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes aufgehoben werden kann. Der Internet-Provider wurde verpflichtet, die Sperrung aufzuheben und die Nutzung des Anschlusses in vollem Umfang wiederherzustellen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Sperrung gegen § 45k Abs. 2 TKG verstößt. Demnach ist die Sperrung eines Telefon- und Internetanschluss erst dann möglich, wenn der Zahlungsrückstand bei mindestens 75.- Euro liegt. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht mal bei der Hälfte dieser Summe. Des Weiteren verlangt § 45k Abs. 2 TKG zusätzlich, dass dem Kunden die Sperrung zwei Wochen zuvor angedroht wird. Diese Androhung muss den Hinweis beinhalten, dass man vor den ordentlichen Gerichten Rechtsschutz gegen die Sperre erhalten kann. Dem war der Telekommunikationsanbieter jedoch nachgekommen. Das Gericht wägte die Interessen des Anschlussinhabers und des Anbieters ab. Dem Anschlussinhaber würde durch den Ausfall des Internets ein Nachteil entstehen, der schwerer wiegt als das Interesse des Anbieters.

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Abmahnungen und Filesharing: Haftung des Vermieters für das Verhalten seines Mieters

Mittwoch, 3. April 2013 17:42

Filesharing ist ein modernes Phänomen zu dem es bereits sehr viele Entscheidungen gibt. Viele Kanzleien haben sich auf Abmahnungen in diesem Bereich spezialisiert. In der Praxis wird zur Verfogung der Urheberrechtsverletzung der Internetanschlussinhaber ermittelt und in Anspruch genommen. Dieser kann solange in Anspruch genommen werden bis es einen anderweitigen Beweis gibt. Wie genau ein solcher Beweis aussehen kann, zeigt das Urteil des AG München 142 C 10921 /11 vom 15. Februar 2012.

Im vorliegenden Fall ging es um Mieter, die Musik-Dateien über den WLAN-Anschluss der Vermieter teilten. In einem Mehrfamilienhaus vermietete ein Ehepaar eine Wohnung und erlaubte dem Mieter den Internetanschluss, dessen Inhaber der Ehemann war, über WLAN zu nutzen. Das Ehepaar vereinbarte mit dem Mieter schriftlich, dass das WLAN u.a. nicht zu Zwecken des Filesharings genutzt werden darf. Im Falle eines Verstoßes verpflichtete sich der Mieter den Anschlussinhaber von sämtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen freizustellen. Dennoch nutzte der Miete den Internetanschluss um Alben diverser namhafter deutscher Musiker über eine Tauschbörse anzubieten. In der Folge wurde der Ehemann als Anschlussinhaber abgemahnt. Der Vermieter stellte den Mieter daraufhin zur Rede und wollte die Vereinbarung in Anspruch nehmen. Der Mieter zog jedoch über Nacht aus der Wohnung. Der Ehemann setzte sich gegen die Abmahnung zur Wehr. Er berief sich dabei auf die Vereinbarung mit dem Mieter. Er machte geltend, dass er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne, da er zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Haus anwesend war. Die Abmahner ignorierten die Einwände, verlangten die Kosten und zogen schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht München setzte sich mit dem Vorbringen des Ehemanns auseinander und gab diesem Recht. Hierzu wurden mehrere Zeugen befragt. Zum einen sagte die Arbeitgeberin des Beklagten aus. Diese notierte alle Arbeitszeiten. Der Beklagte konnte auch einen Kaufbeleg vorlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in einem Baumarkt einkaufen war. Auch die Ehefrau und Bekannten konnte sich an eine Tapezieraktion in diesem Zeitraum erinnern. Diese Tatsache war relevant, da in fraglichen Zeitpunkt einer der Tauschbörsenvorgänge angehalten und gestartet wurde. Das Alibi war somit wasserdicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehemann nicht der Täter der Verletzungshandlung sein konnte. Der Ehemann könnte aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine seine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nutzung des WLANs durch Dritte verletzt hätte. Das konnte jedoch ausgeschlossen werden. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen ist er durch die Vereinbarung mit dem Mieter seiner Prüf- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen

Die Abmahner hielten dagegen. Das Argument: Der Anschlussinhaber habe eine unkontrollierbare Gefahrenquelle geschaffen, da der Mieter Zugang zum Internetanschluss hatte. Außerdem hätte der Ehemann, die Kläger, mehr Aufwand betreiben müssen um den Mieter ausfindig zu machen. Dies überzeugte das Amtsgericht jedoch nicht. Eine eine unkontrollierbare Gefahrenquelle sei nicht gegeben, da nur ein Mieter im gesamten Haus wohnte und die Ermittlung des Täters daher einfach sei. Auch sei der Ehemann nicht verpflichtet größere Anstrengungen zu betreiben um den Mieter ausfindig zu machen, so das Gericht.

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40-Euro-Klausel: Zählt der einzelne Artikel oder der Gesamtwert?

Dienstag, 2. April 2013 20:56

Bei der Ausübung des Widerrufsrechtes können dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Klausel greift, wenn der Verbraucher zwei Artikel zurücksendet, die zusammen 40 EUR übersteigen, jedoch jede für sich unterhalb von 40 Euro liegen.

Das AG Augsburg hat entschieden, dass in diesem Fall der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müsse. Ein Verbraucher klagte gegen einen Online-Händler auf Erstattung der Rücksendekosten (AG Augsburg vom 14.12.2012, 17 C 4362/12). Der Kunde hatte eine Hose zum Preis von 29,95 EUR und Schuhe für 12,90 EUR gekauft. Beide Artikel schickte er im Rahmen des Widerrufsrechts zurück. Der Händler vereinbarte wirksam in seiner AGB die Geltung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Der Händler erstattete keine Rücksendekosten. Der Kunde klagte.

Das Gericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass nicht der Gesamtwert der zurückgesandten Ware für die Beurteilung maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wären das 42,85 EUR und die Grenze von 40 EUR wäre überschritten. Das AG Augsburg legte die jeweiligen Werte, einmal 29,95 Euro und einmal 12,90 Euro, zu Grunde. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40 Euro hatte, sollte der Verbraucher die Rücksendekosten tragen

“Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der “zurückzusendenden Sache” spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.”

Das Gericht folgt mit der Entscheidung einer sehr stark vertretenen Meinung in der juristischen Literatur. Durch die Entscheidung wurde eine Frage beantwortet, die sich viele Händler sicherlich gestellt haben. Man muss sich jedoch als Händler fragen, ob man auf diesem Standpunkt besteht. Wegen des geringen Wertes wäre ein Rechtsstreit, auch bei Erfolg, nicht wirtschaftlich.

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