Beiträge vom Mai, 2013

Barclaycard baut um – Kunden informieren? Wozu?

Freitag, 31. Mai 2013 11:49

Die Firma Barclaycard hat ihr Loginverfahren umgestellt. Eine gute Idee aber auch ein gutes Beispiel dafür wie man es nicht umsetzen sollte. Es wurden gravierende Änderungen durchgeführt. Diese führten unter anderem dazu, dass die bisherigen Zugangsdaten nutzlos wurden. Man musste sich komplett neu registrieren. Doch das wurde nicht sofort aus der Seite ersichtlich.

Normalerweise informieren Unternehmen ihre Kunden in solchen Fällen vorher per Mail. Dies hielt Barclaycard aber hier nicht für nötig. Die Kunden finden es schon selbst raus. Statt es selbst herauszufinden, waren viele Kunden überfordert. Das ist durchaus nachvollziehbar, da man auch als durchschnittlich Verständiger Nutzer ziemlich lange suchen musste. Viele befürchteten es handele sich um eine Phising-Seite. Das führte dazu, dass die Leitungen von Barclaycard wegen des hohen Ansturms nicht mehr erreichbar waren. Mittlerweile hat Barclaycard reagiert und einen entsprechenden Hinweis eingeblendet.

Eine weitere Änderung ist die Nachrichtenfunktion. Früher konnte man in das Kontaktformular sich seine Sorgen von der Seele schreiben. Das ist nun nicht mehr möglich. Zum einen ist der Text stark begrenzt. Auf wie viele Zeichen wird nicht klar. Man merkt es indem kein weiterer Text angenommen wird. Falls jemand sich doch kurz fassen kann, sollte er schnell schreiben können. Nach 2 Minuten wird man ausgeloggt und der Text geht verloren. Ob man tippt oder nicht hat keinen Einfluss auf den Timeout.

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Jobcenter will ALG II-Empfängern auf Facebook nachspionieren

Donnerstag, 30. Mai 2013 19:50

Mit Hilfe von Facebook und anderen sozialen Netzwerke kann man viele Informationen über das Privatleben einer Menschen herausfinden. Dieses Wissen will sich das Jobcenter zunutze machen und Hartz IV-Empfänger auf Facebook nachspionieren. „NAtürlich“ nur um Leistungsmissbrauch zu verhindern, so die Begründung.
Datenschützer warnen die Behörden

Dieses Nachzuspionieren hält der oberste Datenschützer, Peter Schaar, für rechtswidrig und warnte die Behörden scharf. Soziale Netzwerke dürfen von Jobcenter-Mitarbeitern nicht für gezielte Recherchen ausgenutzt werden, erklärt er gegenüber der Bild-Zeitung. Schaar räumte ein, dass dies nur in absoluten Ausnahmefällen oder in einem konkreten Betrugsverdacht möglich sei. Jobcenter-Mitarbeiter dürfen sich in allen anderen Fällen nicht in Netzwerke einloggen oder sich für eine Recherche mit dem Leistungsbeziehern „anfreunden“, um an Daten zu gelangen.

Auch eine Suche über Google und Co. hält Schaar für rechtswidrig. Die Behörden sollten die Daten direkt beim Leistungsempfänger einholen. Erst wenn dieser sich weigert, sollte das Internet hinzugezogen werden dürfen. Der Betroffene soll vorher von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden. Das Risiko „auspioniert“ zu werden ist derzeit noch gering. In den meisten Jobcenter sei die Nutzung von Facebook verboten, entsprechende Zugriffe nicht möglich. Die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch nur an 306 Jobcentern beteiligt. 104 Jobcenter werden in Eigenregie von den Kommunen geführt.

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Paypal von Verbraucherzentrale verklagt

Donnerstag, 30. Mai 2013 19:29

Die Verbraucherzentrale reichte Klage gegen Paypal ein. Der Grund: Intransparente Klauseln in den Nutzungsbedingungen, unzulässiger Schadensersatz- und Haftungsregeln sowie scheinbar grundlose Kontosperrungen

Viele Paypal-Nutzer beschwerten sich bei den Verbraucherzentralen über massive Probleme mit PayPal. Nutzerkonten wurden scheinbar grundlos gesperrt. Bei Paypal kann eine Sperrung 21 bis 180 Tage dauern. Wer sein Konto wieder freischalten will, muss Paypal Personalausweiskopien, Strom- oder Lieferantenrechnungen, Versandbelege oder Handelsregistereinträge vorlegen. Diese Dokumente müssen häufig ins Ausland gefaxt oder auf den Postweg zugesendet werden. Wegen derartiger Konflikte bietet beispielsweise die Rossmann GmbH seit September 2011 keine PayPal-Zahlungen mehr an.

Paypal erklärte, dass Konten grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorübergehend eingeschränkt werden. Dadurch wolle man Geldwäsche, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder unberechtigte Zugriffe auf Nutzerkonten verhindern. Die meisten Konten werden innerhalb weniger Tage wieder freigegeben, so Paypal. Nicht nur die Kontosperrungen sind ein Problem, sondern auch intransparente Klausen in den Nutzungsbedingungen und unzulässige Schadensersatz- und Haftungsregeln. Im Januar kündigte PayPal-Sprecher Anuj Nayar an, dass Änderungen für mehr Kundenfreundlichkeit angestrebt werden. Mitte Mai wurden die deutschen Nutzungsbedingungen aktualisiert sowie einige wenige umstrittene Aussagen herausgenommen.

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Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen

Freitag, 24. Mai 2013 12:02

Zum wiederholten Mal entschied ein Gericht: Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen.

Die Affinitas GmbH, die im Rahmen des Registrierungsprozesses auf Ihrem Portal www.edarling.de eine kostenlose Persönlichkeitsanalyse anbietet, argumentierte, dass eine Persönlichkeitsanalyse bei den meisten Online-Partnervermittlungen Basis des Vermittlungsprinzips und somit fester Bestandteil der Anmeldung sei. In der Regel ist eine Dokumentation der Persönlichkeitsanalyse in digitaler Form im Preis einer Premium-Mitgliedschaft inbegriffen. Manche Anbieter verlangen dafür jedoch zusätzlich bis zu € 99,- und stellen diese auch dann in Rechnung, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Dabei wird sich auf eine Klausel in den AGB’s bezogen, wonach es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine kundenspezifische Leistung handele, deren Kosten trotz Widerruf nicht erstattet werden.

Berliner Gericht entschied wie Landgericht Hamburg 2012
Bereits im Januar 2012 erstritt die Verbraucherzentrale diesbezüglich ein Urteil beim Landgericht Hamburg wonach die AGB-Klausel unwirksam sei. Aus gegebenem Anlass hat die Affinitas GmbH (eDarling, SHOPAMAN) jetzt ebenfalls ein Urteil beim Landgericht Berlin erwirkt, das zum gleichen Schluss kommt. Begründung auch in diesem Fall: Persönlichkeitsanalysen fallen nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerruf ausgeschlossen ist. Ein Widerruf ist nur dann nicht möglich, wenn es um Waren geht, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Persönlichkeitsanalysen in der durch die Online-Partnervermittlung durchgeführten Art und Weise gehörten laut Urteil nicht dazu.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Trotzdem rät David Khalil, Gründer und Geschäftsführer der Partnervermittlung eDarling den Verbrauchern, die ihre Premium-Mitgliedschaft fristgerecht widerrufen haben: „Zahlungsaufforderungen in Höhe von € 99,- für eine Persönlichkeitsanalyse sollten Sie unter Berufung auf die Urteile der Landgerichte Hamburg und Berlin entschieden verweigern. Lassen Sie sich durch eine erste Zurückweisung der Kostenerstattung seitens der Partnervermittlung nicht verunsichern. Unterstützung erhalten Sie u.a. von den Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen.“

Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen Berlin und Hamburg:

• Telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Hamburg: Montag bis Donnerstag von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0900 1 77 54 41 (€ 1,80/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil evtl. mehr).

• E-Mail-Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin, Login über http://www.meine-verbraucherzentrale.de/DE-BE/emailberatung , € 15 für Kurzberatung per Email, Dauer ca. 1 – 2 Tage.

Quelle: http://www.edarling.de/presse/unternehmensmeldungen/zweites-urteil-zum-verbraucherschutz

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BVerfG darf seine Entscheidungen nicht ausschließlich Juris überlassen

Dienstag, 14. Mai 2013 21:57

Wie das Nachrichtenmagazin Spiegel berichtet hat die Software-Firma Lexxpress aus Gundelfingen bei Freiburg das BVerfG erfolgreich auf Herausgabe seiner Urteile verklagt. Das höchste deutsche Gericht hatte seine Urteile exklusiv der Datenbank Juris zur kommerziellen Verwertung überlassen. Diese Praxis wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bemängelt. Das BVerfG muss nun alle Urteile seit 2009 auch Lexxpress zur Verfügung stellen.

Das Unternehmen Juris gehört mehrheitlich dem Bund und führt einen Teil seiner Gewinne an das Bundesjustizministerium ab. Das BVerfG lässt seine Urteile eigens von Dokumentaren für die Veröffentlichung aufbereiten, mit Leitsätzen, Schlagworten und Querverweisen.

Kommt es zu einer Revision, so hätte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Problem: Alle Bundesgerichte liefern ihre Entscheidungen bislang ebenfalls exklusiv an Juris.

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Jährliche Prüfung des Führerscheins durch Car2go – Wirklich erforderlich?

Donnerstag, 9. Mai 2013 11:30

Heute trudelte eine E-Mail vom Carsharing-Anbieter Car2Go ein, die für Verwunderung sorgte. Car2go teilte mit, dass nun die jährliche Prüfung des Führerscheins anstehe. Der Kunde möge bis spätestens 06.06.2013 in eine Filiale kommen und seinen Führerschein vorlegen. Andernfalls drohte Car2go eine Sperre an. Das Argument „[als]Autovermieter und Flottenbetreiber sind auch wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Führerscheine unserer Kunden periodisch auf deren Gültigkeit zu überprüfen“.

Ist das wirklich so? Ein Blick ins Gesetz hilft weiter.  Die entsprechende Regelung findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wonach sich der Halter eines Fahrzeugs strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist. Das ist nicht nur ein Problem des Carsharing-Anbieters sondern auch von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern ein Auto zur Verfügung stellen.

Anforderungen an den Halter
Wie die Anforderung an den Halter konkret aussehen, wird anhand des Gesetzes nicht deutlich. Man muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Der Gesetzestext wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. In der Rechtsprechung war man sich jedoch von Beginn an einig, dass an den Halter diesbezüglich hohe Anforderungen zu stellen sind. Bereits der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 05.10.1954 (BGHSt 6, 362) ausgeführt, dass sich der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an eine andere Person, den Führerschein vorlegen lassen muss. Damit erfülle er die ihn treffenden Pflichten. Bis heute ist es stetige Rechtsprechung. Bei einem Carsharing Unternehmen erfolgt dies immer bei der Registrierung. Mit einem kurzen Blick auf den Führerschein ist es jedoch nicht getan. Überprüft werden sollten neben den persönlichen Daten des Führerscheininhabers vor allem auch die eingetragene Führerscheinklasse, eingetragene Auflagen (zum Beispiel erforderliche Sehhilfen) oder sonstige Beschränkungen (zum Beispiel nur Automatikfahrzeuge).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Halter bereits vorher sichere Kenntnis davon hat, dass der Dritte über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Er müsse nicht davon ausgehen, dass diese inzwischen entzogen worden sein könnte. Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Daher muss der Halter sich nicht noch einmal den Führerschein zeigen lassen, wenn er ein Fahrzeug zur Verfügung stellt (Thüringer OLG, VRS 111,272,273; BayObLG, DAR 1988, 387; BayOblGSt 1977, 163; KG, Beschl. v. 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05), Rn. 7;)). Man könnte somit denken, die Sache sei klar. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Grundsätze unterschiedlich ausgelegt werden.

Prüfung des Führerscheins
Bevor der Arbeitgeber oder ein Carsharing-Anbieter ein Auto zur Nutzung überlässt muss er sichere Kenntnis über das Vorliegen der Fahrberechtigung haben. Dazu hat er die Pflicht in den Führerschein Einsicht zu nehmen. Doch wie häufig ist das erforderlich?

Der Rechtsprechung sind, mit Ausnahme einer des Thüringer OLG, keine genauen Angaben zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Überprüfung 1-2 pro Kalender als ausreichend zu betrachten ist. Wird jedoch ein Umstand bekannt, der auf einen Verlust der Fahrerlaubnis hindeutet, muss eine Prüfung umgehend erfolgen. Besonders wichtig ist das in den Fahrerlaubnis-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Hier muss der Inhaber ab Erreichen der jeweiligen Altersgrenze regelmäßig ärztliche Untersuchungen durchführen lassen um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Hier muss sich der Unternehmer vergewissern, dass die Fahrerlaubnis verlängert wurde.

Wie man sieht, ist die Sache gar nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Risiken sind für Halter ziemlich hoch. Eine eindeutige Regelung fehlt seit Jahren. Insofern ist von strengen Prüfungspflicht auszugehen.

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Verlosung für Stundenten: Übungen im Strafrecht von Otto/Bosch 7. Auflage

Montag, 6. Mai 2013 10:59

Zur Abwechslung gibt es auf rechtsteufel.de eine Verlosung eines Buches für Jura Studenten oder andere Interessierte. Verlost wird ein druckfrisches Exemplar des Buches „Übungen im Strafrecht“ von Otto/Bosch in der 7. Auflage. Wer mitmachen will, schreibt einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag und hinterlässt bitte eine gültige E-Mail-Adresse.

Telnahmeschluss ist der 10. Mai 2013 um 18:00 Uhr. Die Auslosung erfolgt mittels des Zufallsgenerators auf random.org unter allen rechtzeitig abgegebenen Kommentaren. Die Gewinner werden ab dem 10. Mai 2013 über die angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt und bekommen das Buch an ihre Wunschadresse zugeschickt.

Das Buch ist für 24,95 EUR im Buchladen oder bei Amazonerhältlich.

Der Gewinn geht an den Kommentator Nr.2. Herlichen Glückwunsch!

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T-Shirts mit „Scheiß RTL“ Verunglimpfung des Privatsenders?

Sonntag, 5. Mai 2013 19:12

Der Fernsehkritiker Holger Kreymeier verkaufte auf seinem Blog T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiss RTL“ und dem Logo des Kölner Privatsenders. Er wollte damit das niveaulose Programm von RTL kritisieren, so Kreymeier. RTL hatte gegen die T-Shirts geklagt und vom Landgericht (LG) Köln Recht bekommen. Dagegen war Kreymeier in Berufung gegangen. Das OLG vertrat die Auffassung, dass das Wort „Scheiß“ zu pauschal gegen RTL gerichtet sei, um als zulässige Kritik nter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit zu fallen.

„Die Sache ist durchaus schwierig in der Abwägung“, so der Vorsitzende Richter am OLG Hubertus Nolte. Kreymeier wies darauf hin, dass der Sender in einigen Formaten selbst eben jenen Fäkal-Jargon pflege, den er nun angreife. Allerdings werde bei der Formulierung „Scheiss RTL“ nicht deutlich, was Kreymeier an RTL kritisiere. Die Aussage verunglimpfe die Marke werde als Ganzes. Ein solcher „Rundumschlag“ sei nicht zulässig, so Nolte.

Holger Kreymeier, zog seine Berufung auf Vorschlag des OLG Köln zurück.

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Elitepartner.de: Kündigung per E-Mail doch wirksam

Freitag, 3. Mai 2013 22:13

Das LG Hamburg gab der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Partnerbörse EliteMedianet GmbH (Elitepartner.de) statt. Elitepartner.de hatte eine Vertragsklausel verwendet, die es Verbrauchern verwehrte, sich per E-Mail von einem Vertrag zu lösen. In der umstrittenen Klausel heißt es, für eine wirksame Kündigung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dies sah das LG Hamburg als unzulässig an.

Die Richter hielten diese Klausel für unzulässig. Die Anforderungen an eine Kündigung seien nicht transparent dargestellt. Der Verbraucher würde unangemessen benachteiligt (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12).

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Ab 01.05.2013: Mietrechtsänderungsgesetz tritt in Kraft – Was ändert sich?

Donnerstag, 2. Mai 2013 9:59

Am 01.05.2013 trat das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Schwerpunkte der Reform ist die energetische Wohnraummodernisierung, die Bekämpfung von Mietnomaden, der Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und die Senkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in Ballungsräumen.

Energetische Modernisierung: Mietminderungsausschluss für drei Monate
Der Mieter kann nun die Miete wegen Beeinträchtigungen wie Baulärm erst ab dem vierten Monat mindern. Für die Dauer von drei Monaten schließt der neue § 536 Abs. 1a BGB die Mietminderung aus. Dadurch soll der Vermieter Anreize für eine energetische Sanierung erhalten.

Mieterhöhung wegen Modernisierung: Härteeinwand im Mieterhöhungsverfahren zu prüfen
Eine Mieterhöhung die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwarten ist, stellt keinen Härteeinwand mehr gegen die Maßnahme dar. Die Härtefallprüfung wird in das Mieterhöhungsverfahren verlagert (§ 555d Abs. 2 n.F.). Ziel ist es dem Vermieter mehr Planungssicherheit in der Bauphase zu geben und die Modernisierung schneller realisieren können. Fehldende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Mieter ist ein Härtegrund. Zwar muss der Meiter die Modernisierung dulden, jedoch darf der Vermieter die Miete aber später nicht erhöhen. Der Härteeinwand ist künftig schriftlich und fristgebunden vorzubringen (§ 555d Abs. 3 n.F.). Der Vermieter muss den Mieter in der Ankündigung aber auf Form und Frist hinweisen. Macht er das nicht, so kann die Mitteilung des Mieters form- und fristlos sein. (§ 555d Abs. 5 n.F.).

Bekämpfung von Mietnomaden: Beschleunigung von Räumungssachen
Räumungsklagen sind künftig vorrangig von Gerichten zu bearbeiten (§ 272 Abs. 4 ZPO n.F). Der Mieter kann nun mit einer Sicherungsanordung in Verfahren wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit, beispielsweise in Form einer Bürgerschaft oder Hitnerlegung von Geld zu leisten (§ 283a ZPO n.F.). Tut der Mieter dieser trotz Anordnung nicht, so kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken (§ 940a Abs. 3 ZPO n.F).

Gesetzliche Verankerung der «Berliner Räumung»
Die «Berliner Räumung» hat nun in § 885a ZPO n.F. eine gesetzliche Grundlage. Hat der Vermieter ein Räumungsurteil erstritten, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, lediglich den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Dabei muss er die in der Wohnung befindlichen Gegenstände nicht mehr wegschaffen und einlagern. Der Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung fällt damit weg. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Möglichkeit der einstweiligen Räumungsverfügung gegen unberechtigte Wohnungsbesitzer
Künftig kann im einstweiligen Verfügungsverfahren die Räumung der Wohnung gegen Personen durchgesetzt werden, die die Wohnung besitzen und von deren Besitz der Vermieter keine Kenntnis hatte (§ 940a ZPO n.F.). Früher war es problematisch, wenn sich in der Wohnung eine im Urteil nicht genannte Person aufhielt, die behauptete Untermieter zu sein. Dann konnte die Wohnung zunächst nicht geräumt werden. Das Räumungsurteil wirkte nur gegen die Personen, die im Urteil benannt waren.

Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen: Kein „Münchner Modell“ mehr
Der Kündigungsschutz kann durch Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen nach dem «Münchener Modell» nicht mehr umgangen werden. Beim „Münchner Modell“ erwirbt eine Personengesellschaft ein Mietshaus mit dem Ziel den Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Der in § 577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Wohneigentum kann somit nicht mehr auf diese Weise umgangen werden kann.

Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Ballungsräumen
In § 558 Abs. 3 BGB n. F. wird eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20% auf 15% absenken können. Dadurch können die Bundeslänger flexibel auf Mietsteigerungen reagieren.

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