Beiträge vom Juni, 2013

Bei Grün die Straße sicher überqueren – In Österreich lieber auf Querverkehr achten

Dienstag, 18. Juni 2013 8:46

Wir machen mal einen Abstecher in das österreichische Recht. Eine Frau wird bei grün von der Straßenbahn erfasst. Schadensteilung 2:1 zulasten der Frau.

Es ist ein schöner Novembertag im Jahr 2008. Eine Passantin wartet an einer Kreuzung an der Ampel. Es wird grün, die Frau läuft los. Beim Überqueren der Straße, wird sie von der Straßenbahn erfasst. Die Straßenbahn hat allerdings nicht „gebimmelt“. Die Fahrerin hätte jedoch bimmeln müssen. Dies hätte wahrscheinlich einen Unfall verhindert, bei dem die Fußgängerin schmerzhafte Verletzungen erlitt: Rissquetschwunde am Kopf, Serienrippenbrüchen, einer Nackenzerrung und Hautabschürfungen.

Schuldfrage? Auf den ersten Blick klar: Die Fahrerin der Straßenbahn hat Schuld. Immerhin hatte die Passantin grün und die Straßenbahn hat kein Warnsignal abgegeben. Der Fall ging durch drei Instanzen, mit unterschiedlichen Ergebnissen: Das Landgericht sah bei der Fahrerin ein schwereres Fehlverhalten als bei der Fußgängerin. Das OLG sah den Fehler allein bei der Fußgängerin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) machte der Passantin den größeren Vorwurf, gab jedoch den Wiener Linien eine Mitschuld. Fehler der Frau : Sie hätte sich vor dem losgehen vergewissern müssen, dass nicht noch Querverkehr auf der Kreuzung war.

Ein Fehler der Fahrerin wurde in der ersten Instanz verneint. Die Fahrerin der Straßenbahn fuhr los als die Ampel bei Ihr auf „frei“ gezeigt hatte. Aufgrund der Distanz mit einer Fahrzeit von 14 Sekunden hatte die Fußgängerin bereits Grün als die Straßenbahn angerollt kam. Allerdings gibt es eine Haftung nach dem österreichischem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Die greift bereits, wenn der Fahrer nicht die „äußerste Sorgfalt“ aufbringt. Die Fahrerin hätte die Fußgängerin warnen können. Verschulden der Fußgängerin sowie Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt der Fahrerin ergaben eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Fußgängerin. Sie erhielt 1900 EUR und musste den Wiener Linien 500 EUR für den Schaden ersetzen.

Quelle: ris.bka.gv.at

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Amazon Dokumentation darf weiter ausgestrahlt werden – Einstweilige Verfügung aufgehoben

Sonntag, 16. Juni 2013 16:03

In der ARD-Doku „Ausgeliefert! Leiharbeit bei Amazon“ wurde über die skandalösen Arbeitsbedingungen bei Amazon Deutschland berichtet. Amazons ehemaliges Patnerunternehmen hat sich gegen die Dokumentation mit einer einstweiligen Verfügung zunächst gewehrt (Rechtsfokus Beitrag vom 10.04.2013). Das LG Hamburg hat diese einstweilige Verfügung nun aufgehoben, die HR Online berichtet.

Die Hamburger Richter konnten in der Formulierung keine die Rechte des Dienstleisters verletzenden Äußerungen erkennen. Die Äußerungen seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das Urteil (Az. 324 O 129/13) ist noch nicht rechtskräftig. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will der Anwalt des Dienstleister in Berufung gehen.

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Ablehnung der Ersatzlieferung bei unverhältnismäßigen Kosten

Sonntag, 16. Juni 2013 15:40

Der BGH hat sich mit Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08 mit der Frage beschäftigt, ob eine Ersatzlieferung immer erforderlich ist oder der Verkäufer diese wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen kann.

Hintergrund zum Urteil
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten 45,36 qm Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.382,27 EUR. Voller Energie machte sich der Kläger daran die Fliesen zu verlegen. Nachdem er schon zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen zeigten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um feine Mikroschleifspuren, die nicht beseitigt werden können. Einzige Abhilfe ist der komplette Austausch der Fliesen. Kostenpunkt: 5.830,57 EUR

Der Käufer forderte den Händler zur Leistung unter Fristsetzung auf. Vergeblich. Der Käufer nahm den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen als auch Zahlung der 5.830,57 EUR (Ein- und Ausbaukosten) in Anspruch. Das Landgericht hat den Händler zur Minderung in Höhe von 273,10 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG. Das OLG verurteilte den Händler zur Lieferung von 45,36 qm mangelfreier Fliesen und zur Zahlung in Höhe von 2.122,37 EUR (Ausbaukosten). Der Beklagte ging in Revision.

In der Revisionsinstanz ging es um die Frage, ob der Käufer vom Händler neben der Lieferung von mangelfreien Fliesen auch den Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Abtransport verlangen kann. Das BGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat klargestellt, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung nach Art. 3 II und III der Vebrauchsgüterkauf-Richtlinie verpflichtet ist, den Ausbau selbst vorzugnehmen und die neuen Fliesen einzubauen oder die Kosten dafür zu tragen.

Ergebnis
Der BGH stellte fest, dass nationale Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden sind. § 439 I Alt. 2 BGB sei somit richtlinienkonform auszulegen. Mit der Formulierung „Lieferung einer mangelfreien Sache“ sei auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst, so der BGH. Der Verkäufer hat die Pflicht entweder die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten selbst auszuführen oder die erforderlichen Kosten dafür in angemessener Höhe zu tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer allerdings die Möglichkeit geben, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen.

Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer die Übernahme der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Allerdings musste der Verkäufer die angemessenen Kosten des Ausbaus tragen. Der Erstattungsanspruch des Klägers wurde vom BGH auf 600 EUR beziffert. Diese Betrag sei unter Berücksichtigung des Mangels (optisch ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der mangelfreien Sache angemessen, so das Gericht.

Hier die komplette entscheidung: http://www.rechtsfokus.de/bgh-urteil-vom-21-dezember-2011-az-viii-zr-7008

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Rechnung und Inkasso – „Muss ich das jetzt wirklich bezahlen?“

Freitag, 14. Juni 2013 10:41

Offene Rechnungen sind ärgerlich. Zahlt der Kunde nicht, so wird eine Mahnung geschickt. Erfolgt danach keine Zahlung, werden solche Forderungen meist an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben. Diese arbeiten natürlich nicht umsonst. Die Gebühren treiben die Forderung deutlich in die Höhe. Für viele Verbraucher stellt sich somit die Frage: „Muss ich das jetzt wirklich bezahlen?“

Grundsätzlich gilt: Wer mit der Zahlung in Verzug gerät. muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Allerdings müssen erst einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich. Warum grundsätzlich? Es gibt Ausnahmen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich wen,

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Findet sich im Vertrag eine Regelung über das Fälligkeitsdatum, so kommt der Verbraucher auch ohne die „30-Tage-Frist“ in Verzug. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher sagt: „Ihr könnt mich… Ich zahle nicht!“

Ist also im Vertrag ein besonderes Fälligkeitsdatum vereinbart oder der Verbraucher meldet sich und sagt, dass er auf keinen Fall zahlen werde, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
30-Tages-Frist

Eine weitere Ausnahme

Der Schuldner kommt automatisch nach 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Allerdings muss man den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen. Diese Hinweis muss auf der Rechnung stehen. Ohne Hinweis, kein Verzug. Ein Hinweis allein in der AGB ist nicht ausreichend. Ein Hinweis könnte so aussehen:

Bitte gleichen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aus. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommen Sie ohne weitere Mahnungen in Verzug.

Die erste Mahnung

Will man den Kunden in Verzug setzen, muss man mahnen. Da der Kunde sich bis dahin nicht in Verzug befand, ist die erste Mahnung „kostenlos“. Als Händler werden Sie jezt denken: „Na toll, wo bleibt da mein Schadensersatz?“. Diesen können Sie für jede Mahnung nach Verzugseintritt verlangen. Schadensersatz bedeutet, man wird so gestellt, als wäre die Zahlung rechtzeitig eingegangen. Allerdings können hier keine pauschalen Gebühren verlangt werden. Viele Mahnung weisen hohe Gebühren auf. Häufig weit über 5 EUR. Kann der Gläubiger die Kosten nicht nachweisen, sind sie unzulässig.

Doch welche Pauschalen sind vertretbar? Das wird unterschiedlich beurteilt:

AG Brandenburg a.d. Havel (Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06): 2,50 Euro als pauschale Mahngebühren sind gerade noch zulässig.

AG Bad Segeberg (Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11): Höchsten 1 Euro. Begründung:

“Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u. ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden.”

Weitere erstattungsfähige Kosten

Auch die Kosten für die Rechtsverfolgung können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Doch auch gilt, das Verzug zwingend erforderlich ist. Beauftragt man ein Inkassounternehmen bereits mit der ersten Mahnung, so muss der Verbraucher diese Kosten nicht ersetzen, da noch kein Verzug eingetreten war. Wird ein konzerneigenes Inkassounternehmen beauftragt so sind diese Kosten ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Beauftragt man Inkassobüro mit dem Einzug der Forderung undv zahlt der Schuldner, so sind die Kosten durchaus erstattungsfähig. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt. Hier orientiert sich die Rechtsprechung am RVG. Das Argument dahinter: Hätte der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragt, so hätte dieser ebenfalls nach RVG abrechnen können. Als zulässig wird eine Gebühr von 0,3 – 1,3 angesehen.

Eine ganz andere Auffassung vertritt hier das AG Essen-Borbeck. Mit Urteil vom 10.04.2012 – 6 C 101/11, entschied das Gericht, dass die Gebührensätze des RVG nicht anwendbar sind.

„Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.“

Forderungseinzug durch einen Rechtsanwalt

Zahlt der Verbraucher trotz Inkassobüro nicht, so wird meist ein Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt. In dem Fall können Inkassokosten nur zur Hälfte verlangt werden. Das gilt jedoch nur, wenn zuvor die Erstattungsfähigkeit bejaht wird.

Das AG Brandenburg (Urt. v. 23.07.2012 – 37 C 54/12) hat sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten intensiv beschäftigt. Ergebnis: Der Händler hatte Inkassokosten von 117 EUR bezahlen müssen und wollte diese vom Kunden erstattet haben. Das Gericht sprach dem Händler nur 3 EUR Inkassokosten zu.

“Deshalb bedarf es einer weiteren Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten derartiger Maßnahmen, indem man auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme abstellt, um den Begriff der Adäquanz näher auszufüllen bzw. einzugrenzen.”

Weiß der Händler, dass der Verbraucher zahlungsfähig ist, bekommt er die Inkassokosten nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher erklärt, dass er nicht zu zahlen gedenke.

“Die Aufwendungen sind im Falle der Erfolglosigkeit nur zu erstatten, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist.”

Das Gericht findet Inkassobüros unnötig:

“Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.”

Selbst wenn der Schuldner zahlt, so sind nach dem AG Brandenburg an der Havel die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn andere Möglichkeiten des Einzugs kostengünstiger oder erfolgsversprechender sind :

“Auch in den diesen Fällen handelt es sich bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens um unnötige Kosten. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig und -willig ist, aber gewissermaßen eines letzten Anstoßes zur Zahlung bedarf, eines höheren Druckes, einer besonderen Ansprache oder auch Hilfestellung. Die Kosten des Inkassounternehmens wären nur erstattungsfähig, wenn in dieser Situation seine Beauftragung erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.”

Insofern muss man sich als Gläubiger die Frage stellen, ob die Einleitung eines Mahnverfahrens oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts effektiver und kostengünstiger sind. Dies wird man wohl in der Regel bejahen können. Warum? Weil der Druck durch ein Rechtsanwaltsschreiben oder Mahnbescheid höher ist als ein Schreiben von einem Inkassounternehmen. Ein Inkassounternehmen hat kein Druckmittel, jedenfalls nicht wenn es legal arbeitet.

Die Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist umstritten. Es besteht ein Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn sich andere Gerichte der Argumentation des AG Brandenburg an der Havel anschließen.

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Garantie-Versprechend bei eBay abgemahnt

Dienstag, 11. Juni 2013 21:53

Garantie-Versprechen bieten oft Anlass zum Streit. Aktuell musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden, ob Garantiebedingungen bei Angeboten in eBay vollständig umschrieben werden müssen.

Ein Händler, der Haushaltsgeräte vertreibt, bot auf eBay einen Staubsauger mit der Option „Sofort-Kaufen“ an. Das Angebot enthielt fünf Bilder. Auf dem dritten Bild wurde die Zahl „5“ angezeigt. Darunter befand sich ein Text mit der Aussage „5 Jahre Garantie“. Ein Mitbewerber sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte vor. Seiner Auffassung nach, enthielt das Angebot eine Garantieerklärung. Diese enthielt aber nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben und sei deshalb unzulässig. Der Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Anwaltskosten zu begleichen.

Das Argument des Händlers: Er habe ausschließlich mit einer Garantie geworben. Aus dem Produktangebot ginge aber nicht hervor, dass er zugleich verbindlich eine Garantie für den Staubsauger übernehmen wolle. Die Garantie sei ausschließlich eine Herstellergarantie und nicht die des Händlers. Aus diesem Grund verweigerte der Händler die Zahlung der Kosten. Der Mitbewerber klagte. Das Landgericht Bochum sah den Zahlungsanspruch gegen den betroffenen Händlers als begründet an. Dagegen wandte sich nun der Händler in der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Angabe des Händlers um eine Garantieerklärung und nicht etwa bloß um eine Garantiewerbung handele. Eine Garantiewerbung könnte man nur annehmen, wenn der Händler auf seiner eigenen Internetseite potentielle Käufer dazu einlädt, ein Angebot auf die beworbene Ware zu machen. Dies liege hier aber nicht vor, so das OLG. Bereits das Einstellen des Angebots bei eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot des Händlers dar. Dies würde bereits durch das den „Sofort-Kaufen“-Button deutlich, da der Käufer das Angebot durch einen Klick annehmen könne. Des Weiteren sei dies in der Form auch in den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt. Die Aussage „ 5 Jahre Garantie“ sei für den Kunden so zu verstehen, dass mit dem Verkauf des Produkts zudem eine fünfjährige Garantie durch den Verkäufer übernommen werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Angaben zu der Garantie, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.

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Aus rechtsteufel.de wird www.rechtsfokus.de

Montag, 10. Juni 2013 4:32

Die Seite existiert seit fast 5 Jahren. In der Zeit ist natürlich das Design etwas eingestaubt. Wir haben das Design aufgefrischt und die Farben dezenter gestaltet. Im Zuge dessen kam der Entschluss die Seite umzubenennen. Der alte Name war in den letzten Jahren kein echtes Problem, aber je mehr wir uns weiterentwickelten, umso schwieriger wurde es die Domain weiterhin zu führen.

Aus diesem Grund fiel die Entscheidung eine neue Domain zu finden, die …

    selbsterklärend ist
    suchmaschinenfreundlich
    und natürlich leicht zu merken ist

Diese Domain haben wir jetzt auch gefunden und für uns registrieren können.

So wird aus rechtsteufel.de ab jetzt www.rechtsfokus.de. Wir sind mit der neuen Domain sehr zufrieden und sind uns sicher, dass uns dieser Namenswechsel in jeder Hinsicht gut tun wird. In den nächsten Tagen bleibt noch der Header mit dem „alten“ Namen erhalten.

Natürlich wird sich deswegen nicht alles ändern. Der Aufruf über rechtsteufel.de wird weiterhin funktionieren. Alle Links zu rechtsteufel.de werden „nur“ auf die neue Domain umgeleitet, kein Link geht verloren. Für den Leser ändert sich fast nichts, nur heißt das Projekt jetzt www.rechtsfokus.de

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Nepper, Schlepper… Vodafone Kundenrückgewinnung?

Sonntag, 9. Juni 2013 10:43

Wer einen Mobilfunkvertrag kündigt, wird meist von dem jeweiligen Anbieter angerufen und bekommt ein mehr oder weniger gutes Angebot. Von Vodafone wird man sehr häufig, nämlich mehrmals im Monat, kontaktiert. Ein einfaches „Nein Danke“ und „Bitte rufen Sie nicht mehr deswegen an“ wird nicht akzeptiert. Das Angebot wird von Anruf zu Anruf immer „besser“. Stimmt man zu, kommt der Schreck mit der nächsten Abrechnung.

Ein Leser dieser Seite hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben. Er hat seinen Vodafone Anschluss gekündigt. Die Kündigung wurde von Vodafone korrekt wenige Tage später bestätigt. Nach einiger Zeit rief der Vodefone Kundenrückgewinnungs-Service an. Man habe für „langjährige Kunden“ ein besonders Angebot, wenn der Vertrag um weitere zwei Jahre verlängert wird. Das Angebot: „All Net Flat + SMS Flat“ sowie 500MG Volumen für Mobiles Internet. Das alles für 29,99 EUR im Monat. Alles war man dafür tun muss: Nachdem die Vertragsverlängerung durch ist anrufen und 500MB Mobiles Internet dazu buchen sowie eine „Protect-App“ bestellen. Ohne Aufpreis, versteht sich. Als Bonus obendrauf: 2×1 Woche jährlich im Ausland ohne zusätzliche Kosten mobil surfen.

Verlockend, dachte sich der Leser und stimmte zu. Es kam die erste Rechnung. Vodafone berechnete rund 50 EUR für den Tarif. Der Kunde rief an und fragte nach. Der Kundenservice konnte sich das nicht erklären. Man werde es aber „an die Fachabteilung“ weiterleiten. Mehrere Anrufe und Wochen später passiert nichts. Der Kunde forderte Vodafone auf, den vereinbarten Preis zu berechnen oder den Vertrag aufzulösen. Eine Vertragsauflösung kam für Vodafone natürlich nicht in Frage. Man lehnte ab. Der Preis wäre so vereinbart gewesen. Ich fragte bei Vodafone an. Nach zwei Tagen kam der Anruf: Man könne den Vertrag sofort oder zum 21.06.2013 auflösen. Das ist natürlich prinzipiell sehr erfreulich. Wenn auch noch das zuviel gezahlte Entgelt erstattet wird, kann man es als glücklichen Ausgang bezeichnen.

Wenige Tage später erhielt ein Bekannter ebenfalls einen Anruf. Auch er hat gekündigt. Der Mitarbeiter am Telefon unterbreitete das gleich Angebot. Der Kunde bat um ein schriftliches Angebot. Antwort vom Kundenservice: Das geht nicht schriftlich, nur telefonisch. Es sei den Mitarbeitern „veboten“, diese „speziellen günstigen Tarife“ schriftlich zu unterbreiten. Es geht nur telefonisch und „nur für ganz kurze Zeit“. Man müsse sich „sofort entscheiden“.

Ein schriftliches Angebot soll verboten sein? Es verwundert, dass ein seriöses Unternehmen auf solche Praktiken zurückgreift. Wird das Verhalten von Vodafone gedultet oder sogar gefördert? Das die Verantwortlichen davon nichts wissen ist fraglich.

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Einmalige Werbemail = Abmahnung?

Mittwoch, 5. Juni 2013 19:57

Heute trudelte eine E-Mail ein. Darin wurde für einen Impressum und Disclaimer Generator geworben . Das das mehrmalige Versenden von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, dürfte nahezu allen klar sein. Doch wie verhält es sich bei einer einzigen Nachricht? Die Frage wurde vom BGH mit Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07 beantwortet

Im vorliegenden Fall erhielt eine Anwaltskanzlei eine Werbemail. Darin enthalten war ein 15-seitige Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger. Die Kanzlei mahnte den Absender der Mail, eine GmbH, ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma kam dem nicht nach und erklärte keine weiteren Newsletter an die Kanzlei mehr zu schicken. Das Reichte der Kanzlei nicht und beantragte vor dem LG Frankfurt am Mai, den Absender zur Unterlassung der Newsletter-Zusendung zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Anliegen. Die GmbH zog vor das OLG Frankfurt am Main. Das OLG gab der Berufung statt. Das wollte die Kanzlei wiederum nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision. Der Fall landete vor dem BGH.

Der BGH hielt das Unterlassungsbegehren der Kanzlei für begründet. Die Richter vertraten die Auffassung, dass auch das einmalige Versenden des Newsletters ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, so der BGH. Der Eingeriff ist darin zu sehen, dass die Kanzlei zusätzlichen Arbeitsaufwand habe, da sie die ungewünschte E-Mails ansehen und aussortieren muss. Auch können durch das Abrufen der Mails beim Provider zusätzliche Kosten anfallen. Allerdings könne der Arbeitsaufwand und die entstandenen Kosten auch gering ausfallen, so der BGH. Das Versenden von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, so die Richter.

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RkReÜAÜG außer Kraft – Das Ende von der wahrscheinlich längsten Wortschöpfung des Juristendeutsch

Montag, 3. Juni 2013 18:15

Am 29.05.2013 trat das RkReÜAÜG außer Kraft. Ziel des Gesetzes war der Schutz von Verbrauchern vor BSE-belastetem Rindfleisch. An sich ist das wahrscheinlich keine Meldung wert. Das interessante an dem Gesetz ist die Tatsache, dass es wahrscheinlich die längste Wortschöpfung des Juristendeutschs ist.

Die Abkürzung RkReÜAÜG steht für „Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz“. Es wurde 1999 in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt um Verbraucher vor der Rinderseuche BSE zu schützen. Aufgrund von neuen EU-Regelungen wurde das Gesetz mittlerweile überflüssig. Der Schweriner Landtag beschloss daher das Gesetz aufzuheben. Es wird durch die „Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Überwachung der Rind- und Kalbfleischetikettierung“ ersetzt.

Das ursprüngliche „RkReÜAÜG“ bestand aus sechs Paragrafen und wurde von der Gesellschaft für deutsche Sprache für die Wahl zum Wort des Jahres vorgeschlagen.

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