Beiträge vom März, 2014

Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil II: Hinsendekosten

Donnerstag, 20. März 2014 11:51

Der Händler muss im Falle des Widderufs die Hinsekonsten erstatten. Das ist schon länger bekannt. Nicht geregelt war allerdings, was passiert, wenn der Kunde einen Express Versand wählt. Nach herrschender Rechtsprechung muss der Händler auch diese Kosten erstatten. Dies ändert sich ab 13.06.2014.

Sofern der Verbraucher eine teureren Versand wählt obwohl der Händler einen günstigeren Standartversand anbietet, muss er die Mehrkosten selber tragen. In § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ab 13.06.2014 geregelt:

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene güns tigste Standardlieferung entschieden hat.

Ab 13.06.2014 muss der Händler nur die Kosten für den günstigeren Standartversand erstatten.

Siehe auch: Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (0) | Autor:

LG München: Dating-Portal darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

Montag, 17. März 2014 13:26

Der Betreiber eines Dating-Portals „edates.de“ regelte in seinen AGB, dass Kunden den abgeschlossenen Vertrag nur schriftlich kündigen dürfen:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Der Bertreiber wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) abgemahnt. Die Verbraucherzentrale forderte den Betreiber auf es künftig zu unterlassen, die Klausel in den AGB zu verwenden. Der Betreiber weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein. Das Landgericht München entschied zugunsten der Verbraucherzentralen.

Die Klausel benachteiligt die betroffenen Verbraucher unangemessen, so das Gericht. Das Gericht stellte dabei auf den Charakter der Vertragsgestaltung ab, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht. Insbesondere der Vertragsschluss als solcher unter­liegt nicht der Schriftform. Demnach sei es angemessen für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind.

Der Betreiber argumentierte, dass die schriftliche Kündigung zur Verhinderung von Missbrauch zwingend erforderlich sei. Das LG München überzeugte diese Argumentation nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse Kunden daran haben sollten, die Verträge anderer Kunden zu kündigen. Die AGB ermögliche es den Betreiber ohnehin bei einem Zweifel an der Identität des Kunden einen Identitätsnachweis zu verlangen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG München Az.: 12 O 18571/13 vom 30.01.2014

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Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

Montag, 17. März 2014 10:33

Wie bereits hier und hier berichtet, gilt ab 13.06.2014 ein neues Widerrufsrecht. Auf einige Punkte wollen wir in nächster Zeit genauer eingehen. Wir beginnen heute mit dem Thema Wertersatz.

Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.

§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.

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