Rechtsfokus.de » News http://www.rechtsfokus.de Sun, 22 Mar 2015 14:58:11 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=4.1.1 TKG Novelle hat sich bei Kabel Deutschland noch nicht rumgesprochen http://www.rechtsfokus.de/tkg-novelle-hat-sich-bei-kabel-deutschland-noch-nicht-rumgesprochen http://www.rechtsfokus.de/tkg-novelle-hat-sich-bei-kabel-deutschland-noch-nicht-rumgesprochen#comments Wed, 11 Feb 2015 09:39:01 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2117 Am 10. Mai 2012 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Die Novelle führte deutlich verbraucherfreundlichere Regelungen ein. Beispielsweise bezüglich der Mindestvertragslaufzeit. Demnach muss jeder Anbieter mindestens einen Tarif mit einer maximalen Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten anbieten. In § 43b TKG heißt es dazu:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

Die Änderung hat sich bei Kabel Deutschland anscheinend noch nicht rumgesprochen. Auf der Seite von Kabel Deutschland findet sich kein einziger Vertrag der eine Laufzeit von lediglich 12 Monaten aufweist.

Wir haben den Kundenservice von Kabel Deutschland angeschrieben und gefragt, wie und wo wir einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit abschließen können. Die Antwort kam nach 3 Tagen:

Sehr geehrter Herr Domburg,

unsere Internet & Telefon-Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Der Abschluss eines Neuvertrages für nur 12 Monate Mindestvertragslaufzeit ist bei Kabel Deutschland nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein kurzer Hinweis auf § 43b TKG machte das Unmögliche möglich: Innerhalb von 6 Stunden hat uns der Kundenservice geantwortet. Die gleiche Mitarbeiterin teilt uns nun mit, dass es plötzlich doch einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit gibt.

Sehr geehrter Herr Domburg,

mit unserem Tarif Internet & Phone 32 mit nur 12-monatiger Laufzeit bieten wir Ihnen schnelles Internet und komfortable Telefonie – zu einem tollen Preis.

Alle Vorteile von Internet und Phone32 für Sie im Überblick:
– Internetflatrate mit einer Downloadgeschwindigkeit von bis zu 32 Mbit/s.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages – auf Wunsch erhalten Sie unsere HomeBox für monatlich 5,- Euro oder den WLAN-Kabelrouter für 2,- Euro monatlich. Unser Sicherheitspaket zwei Monate gratis, ab dem dritten Monat 3,99 Euro – kündbar mit einer Frist von vier Wochen.

Alle Vorteile von Phone für Sie im Überblick:
– Unsere Telefonflatrate kostenlos in alle deutschen Festnetze.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages.

Für den Tarif Internet & Phone 32 zahlen Sie monatlich 34,99. Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, danach endet er automatisch. Einmalig zu Vertragsbeginn berechnen wir Ihnen ein Bereitstellungsentgelt von 39,99 Euro.

Alle Preise haben wir auch auf unserer Preisliste zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie auf unserer Internetseite www.kabeldeutschland.de.

Konnten wir Sie begeistern? Rufen Sie uns kostenfrei unter (08 00) 2 78 70 00 an. Mehr Informationen zu unseren Produkten bekommen Sie auch von Julia unter www.kabeldeutschland.de/julia.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein Einzelfall? Anscheinend nicht. Wir wollten Kabel Deutschland eine Chance gegeben. Wir haben die Bestellhotline angerufen und angegeben wir seien an einem Vertrag interessiert. Allerdings sei uns die Laufzeit von 24 Monaten zu lang. Wir haben nach einem Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit gefragt. Der Mitarbeiter teilte mit, dass alle Neuverträge ausschließlich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Auch die ausdrückliche Frage nach einem Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit wurde verneint.

Man hat den Eindruck, dass ein Kunde der seine Rechte nicht kennt, anscheinend bewusst von Kabel Deutschland in die Irre geführt wird.

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mobilcom-debitel: Kunde soll über 9 Stunden telefoniert haben http://www.rechtsfokus.de/mobilcom-debitel-kunde-soll-ueber-9-stunden-telefoniert-haben http://www.rechtsfokus.de/mobilcom-debitel-kunde-soll-ueber-9-stunden-telefoniert-haben#comments Mon, 26 Jan 2015 17:53:47 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2095 Ein debitel-mobilcom Kunde hat sich mit uns in Verbindung gesetzt, da es anscheinend einen Fehler in seiner letzten Rechnung gibt. Der Kundenservice würde seine Reklamation nicht ernsthaft prüfen, so seine Aussage.

Der Kunde hat der Rechnung vom 30.12.2014 widersprochen. In der Rechnung wurden Verbindungsentgelte berechnet, die seiner Meinung nach in der Höhe nicht angefallen sein können. Demnach habe er am 02.12.2014 um 20:54 Uhr mit einer Festnetznummer telefoniert. Soweit nicht ungewöhnlich. Diese eine Verbindung hat allerdings, laut der Rechnung, 546:59 Minuten gedauert.

Ein einzelnes Gespräch soll mehr als 9 Stunden gedauert haben? Das kann nicht sein, so der Kunde. Schaut man sich die bisherigen Abrechnungen an, so ist die Skepsis des Kunden nachvollziebar. Schaut man sich die vergangenen Rechnungen an, so liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag des Kunden bei ca. 30 EUR und die bisherige Gesprächsdauer erreicht nicht einmal ansatzweise einen solch hohen Wert. Der Kunde widersprach der Rechnung mit Schreiben vom 09.01.2014. Die Antwort von Debitel erfolgte sehr schnell. Alles sei in bester Ordnung, die Reklamation unbegründet. Für eine genauere Prüfung gebe es keine Anhaltspunkte.

Wir haben mobilcom-debitel kontaktiert. Der Anbieter besteht weiterhin darauf, dass die Rechnung korrekt sei. Allerdings versprach der Anbieter eine Prüfung beim Netzbetreiber durchzuführen. Man werde sich bei dem Kunden unaufgefordert wieder melden.

Wir behalten die Sache im Auge und veröffentlichen ein Update, sobald es Neuigkeiten gibt.

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Telefonica o2 Neue Tarife: Kostenfalle ab 03.02.2015 http://www.rechtsfokus.de/telefonica-o2-neue-tarife-kostenfalle-ab-03-02-2015 http://www.rechtsfokus.de/telefonica-o2-neue-tarife-kostenfalle-ab-03-02-2015#comments Fri, 23 Jan 2015 19:19:56 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2086 Der Anbieter o2 führt ab 03.02.2015 neue Tarife ein. o2 verspricht “zusätzlichen Datenvolumen und LTE-Zugang in allen Tarifen”.

Doch die Sache hat für den Kunden einen Haken: In den Tarifen ist eine Datenautomatik integriert. In Mobilfunktarifen ist meist eine bestimmte Anzahl an MB enthalten die man frei nutzen kann. Sobald diese verbraucht sind, wird die Geschwindigkeit deutlich gedrosselt. Nicht jedoch bei 02. Statt die Geschwindigkeit zu drosseln oder die Verbindung ganz zu kappen, bucht 02 einfach automatisch 100MB für 2,00 EUR einfach dazu. Im laufenden Monat macht das O2 bis zu dreimal. Somit entstehen bis zu 6,00 EUR an zusätzlichen Kosten für den Kunden. o2 nennt das “Daten-Snacks”.

Diese Praktik allein ist schon “problematisch”. Aber es kommt noch besser:

“Nutzt der Kunde drei Monate hintereinander alle drei Daten-Snacks, wird automatisch ein Datenpaket für 5 Euro aktiviert”.

Der günstigste Tarif kostet 9,99 EUR. Darin enthalten sind 200 MB. Wer das Inklusivvolumen ständig überschreitet, zahlt somit man ab dem 4. Monat 50% mehr.

Möchte man diesen “Service” nicht nutzen, muss er aktiv wieder abbestellt werden. Kundenfreundlichkeit sieht anders aus. Wer einen Tarif mit Datenvolumen bucht, kann normalerweise erwarten, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Anscheinend jedoch nicht bei o2…

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Neuer Internetanschluss Freischaltung zwischen 8 und 16 Uhr Zeitfenster nicht zumutbar http://www.rechtsfokus.de/neuer-internetanschluss-freischaltung-zwischen-8-und-16-uhr-zeitfenster-nicht-zumutbar http://www.rechtsfokus.de/neuer-internetanschluss-freischaltung-zwischen-8-und-16-uhr-zeitfenster-nicht-zumutbar#comments Tue, 11 Nov 2014 11:56:26 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2080 Der Klassiker: Man bestellt einen neuen Internetanschluss oder zieht mit seinen Anschluss um. Das Telekommunikationsunternehmen teilt mit, der Techniker kommt am Tag X zwischen 08:00 und 16:00 Uhr. Man ist also gezwungen jemanden zu fragen, ob er in der Wohnung in der Zeit die Stellung hält oder einen Urlaubstag opfern. Das AG Bremen musste die Fragen beantworten, ob ein Kunde acht Stunden auf den Techniker warten muss.

Im vorliegenden Fall schlug das Unternehmen als Termin 8 – 16 Uhr an einem Werktag vor. Der Kunde war damit nicht einverstanden, da ein Zeitraum von acht Stunden unangemessen sei. Das Unternehmen verlangte Schadensersatz, da der Kunde sich ich im sogenannten Annahmeverzug befinde.

Das AG Bremen entschied zugunsten des Kunden. Es sei dem Kunden nicht zumutbar einen ganzen Arbeitstag auf den Techniker zu warten. Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, ließ das Gericht offen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: AG Bremen Az. 9 C 481/12 vom 14. 03.2013

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Kristalltherme Ludwigsfelde: Videoüberwachung auch im Umkleidebereich http://www.rechtsfokus.de/kristalltherme-ludwigsfelde-videoueberwachung-auch-im-umkleidebereich http://www.rechtsfokus.de/kristalltherme-ludwigsfelde-videoueberwachung-auch-im-umkleidebereich#comments Mon, 03 Nov 2014 12:02:06 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2063 Videoüberwachung ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Ob im Supermarkt, Tankstelle oder vor einer Grundstückseinfahrt. In sehr vielen Bereichen macht eine Videoüberwachung auch durchaus Sinn. Es gibt allerdings Bereiche wo die Anbringung einer Videoüberwachung rechtlich nicht immer zulässig, zumindest jedoch äußerst fragwürdig ist. Die “Kristall Schwimm&GesundheitsCenter Ludwigsfelde GmbH”, Betreiberin der Kristalltherme Ludwigsfelde, hat sich anscheinend gedacht: Besser zu viele Kameras als zu wenig. So werden dort auch die Umkleidebereiche überwacht.

Die im Umkleidebereich befindlichen Kameras sind dabei so ausgerichtet, dass die Gäste beim Entkleiden gefilmt werden. Entsprechende Hinweisschilder, dass eine Videoüberwachung der Umkleidekabinen durchgeführt wird, sind nicht angebracht. Ein solche Aufzeichnung ist nicht ganz unproblematisch. Die gewonnenen Daten können in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Daten verknüpft werden. Die Aufnahmen werden dabei maximal 72 Stunden gespeichert, so die Aussage der Betreiberin. Allerdings werden die Kunden hierbei benachteiligt, da auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgeht.

Es ist fraglich, ob eine Überwachung des Umkleidebereichs zwingend erforderlich ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Betreiberin die Videoüberwachung ausschließlich zum Nachweis von Verstößen verwendet, so gibt es dennoch Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Die Videokameras zeichnen nämlich nicht nur diejenigen auf, die gegen die Hausordnung verstoßen, sondern auch die Mehrzahl der Besucher die keine Verstöße begehen. Die Besucher werden dadurch pauschal unter Generalverdacht gestellt.

Somit stellt sich die Frage, ob nicht das schutzwürdige Interesse der Besucher allein schon deshalb schwerer wiegt, weil in den überwachten Bereich die Besucher komplett entkleidet sind und einer Freizeitaktivität nachgehen. Zudem kann die Betreiberin dieser Gefahr auch mit geeigneten milderen Mitteln begegnen (z. B. Bereitstellung von Wertschließfächern).

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LG Hamburg: Versandkostenanzeige bei Google Shopping http://www.rechtsfokus.de/lg-hamburg-versandkostenanzeige-bei-google-shopping http://www.rechtsfokus.de/lg-hamburg-versandkostenanzeige-bei-google-shopping#comments Mon, 11 Aug 2014 08:40:14 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2057 Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.2014 (Az. 315 O 150/14) entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, sofern die zusätzlich anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines “Mouse-Over” angezeigt werden.

Die Entscheidung ist schon fast zwei Monate her. Bis jetzt hat sich leider nichts bei Google Shopping getan. Wir haben bei Google nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

Unser Produktteam entwickelt derzeit Lösungen, die es den Werbekunden in Deutschland ermöglichen, Anzeigen mit Produktinformationen zu schalten, die auch den erhöhten Anforderungen, die das LG Hamburg in seinem Urteil vom Juni aufgestellt hat, entsprechen. Wir erwarten, dass wir zu etwaigen Änderungen in den kommenden Wochen ein Update geben können

Es stellt sich natürlich die Frage, wieso so ein großer Konzern wie Google so lange braucht um eine relativ einfache technische Änderung durchzuführen…

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Focus.de zum Thema Widerrufsrecht ab 13.06.2014 http://www.rechtsfokus.de/focus-de-zum-thema-widerrufsrecht-ab-13-06-2014 http://www.rechtsfokus.de/focus-de-zum-thema-widerrufsrecht-ab-13-06-2014#comments Wed, 21 May 2014 15:41:15 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2024 Unter dem Titel Achtung “Online-Käufer! Ab Juni wird der Umtausch teurer” berichtet der Focus in seiner Online-Ausgabe über das neue Widerrufsrecht.

Der Artikel weist allerdings einen groben Fehler auf:

“Vom 13. Juni an werden die Kunden daher für jede Retoure ein Formular ausfüllen müssen, das der Händler der Ware beilegen wird, und darin ihren Widerruf begründen

Diese Aussage ist falsch. Es ist keinesfalls erforderlich das Formular auszufüllen. Ein einfaches Schreiben oder ein Anruf beim Händler ist dazu ausreichend. Der Widerruf muss auch nicht begründet werden. Das steht ausdrücklich im Gesetz (§ 355 Abs 1 BGB n.F.).

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Rechtschutzversicherung kündigen: Manchmal nicht so einfach http://www.rechtsfokus.de/rechtschutzversicherung-kuendigen-manchmal-nicht-so-einfach http://www.rechtsfokus.de/rechtschutzversicherung-kuendigen-manchmal-nicht-so-einfach#comments Mon, 14 Apr 2014 11:28:32 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=2008 Eine Rechtschutzversicherung ist prinzipiell eine Gute Sache. Sie schützt im Idealfall vor hohen Verfahrenskosten, wenn man in einem Rechtsstreit unterliegt. Aber selbst wenn man obsiegt, so ist keinesfalls gesagt, dass die Gegenseite auch die Kosten tatsächlich erstattet.

Wird der Schutz nicht mehr benötigt, kann ein solcher Vertrag einfach gekündigt werden. Oft entsteht aber der Eindruck, dass Versicherungsunternehmen es dem Versicherungsnehmer nicht immer einfach machen. Wie im folgenden Beispiel die Allianz.

Ein Leser hat mehrere Versicherungen bei der Allianz. Da er seine Rechtschutzversicherung nicht mehr benötigte, kündigte er im Juli 2013 zum 20.12.2013. Das Schreiben wurde bei einem Allianz Vertreter persönlich abgegeben. Zusätzlich ging die Kündigung per Post direkt an die Allianz raus. Da der Leser keine Kündigungsbestätigung bekam, fragte er beim Versicherungsvertreter nach. Die Kündigung wurde an die Allianz weitergeleitet.

Ein weiterer Anruf bei der Allianz ergab, dass die Kündigung bearbeitet werden. Lange Zeit passierte nichts. Bis die Allianz im November 2013 den Beitrag für das nächste Jahr einforderte. Die Allianz behauptete, keine Kündigung erhalten zu haben. Und natürlich war die telefonisch Bestätigung des Mitarbeiters offensichtlich ein Irrtum. Der Leser schrieb die Allianz mehrfach an und schilderte sein Anliegen. Er weigerte sich zu zahlen und es folgten Mahnungen für das Beitragsjahr 2014. Sein Frust wurde immer größer. Schließlich kündigte er alle Versicherungen bei der Allianz.

Wir haben die Allianz diesbezüglich kontaktiert. Leider konnte nicht geklärt werden, was genau schief gelaufen war. Allerdings erklärte sich die Allianz glücklicherweise bereit, den Vertrag zum 20.12.2013 zu beenden.

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LG München: Dating-Portal darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen http://www.rechtsfokus.de/lg-muenchen-dating-portal-darf-kuendigung-per-e-mail-nicht-ausschliessen http://www.rechtsfokus.de/lg-muenchen-dating-portal-darf-kuendigung-per-e-mail-nicht-ausschliessen#comments Mon, 17 Mar 2014 12:26:59 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=1993 Der Betreiber eines Dating-Portals „edates.de“ regelte in seinen AGB, dass Kunden den abgeschlossenen Vertrag nur schriftlich kündigen dürfen:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Der Bertreiber wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) abgemahnt. Die Verbraucherzentrale forderte den Betreiber auf es künftig zu unterlassen, die Klausel in den AGB zu verwenden. Der Betreiber weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein. Das Landgericht München entschied zugunsten der Verbraucherzentralen.

Die Klausel benachteiligt die betroffenen Verbraucher unangemessen, so das Gericht. Das Gericht stellte dabei auf den Charakter der Vertragsgestaltung ab, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht. Insbesondere der Vertragsschluss als solcher unter­liegt nicht der Schriftform. Demnach sei es angemessen für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind.

Der Betreiber argumentierte, dass die schriftliche Kündigung zur Verhinderung von Missbrauch zwingend erforderlich sei. Das LG München überzeugte diese Argumentation nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse Kunden daran haben sollten, die Verträge anderer Kunden zu kündigen. Die AGB ermögliche es den Betreiber ohnehin bei einem Zweifel an der Identität des Kunden einen Identitätsnachweis zu verlangen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG München Az.: 12 O 18571/13 vom 30.01.2014

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“Sauausländer” und “Drecksasylant” sind nicht diskriminierend… in der Schweiz http://www.rechtsfokus.de/sauauslaender-und-drecksasylant-sind-nicht-diskriminierend-in-der-schweiz http://www.rechtsfokus.de/sauauslaender-und-drecksasylant-sind-nicht-diskriminierend-in-der-schweiz#comments Fri, 21 Feb 2014 16:58:50 +0000 http://www.rechtsfokus.de/?p=1972 Der Spiegel berichtet von einem Fall in dem ein Polizist einen Verdächtigten Handschellen anlegte und ihn als “Sauausländer” und “Drecksasylant” bezeichnete. Bei dem Festgenommenen handelte es sich um einen Asylbewerber aus Algerien. Der Polizist wurde wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist zog vor das Schweizer Bundesgericht in Lausann. Das Gericht entschied, dass die Ausdrücke nicht diskriminierend seien, sondern nur eine Beschimpfung darstellten.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Regelung im schweizerischen Strafgesetzbuch. In Art 261 ist dort zu lesen:

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei der Bezeichnung “Sauausländer” oder “Drecksasylant” hingegen fehle der Bezug zur Rasse. Außerdem werden die Begriffe “Sau” oder “Dreck” im deutschen Sprachraum häufig verwendet und jemanden zu beleidigen. Demnach würde es sich nur um eine Beschimpfung und nicht um einen Angriff auf die Menschenwürde handeln, so das Gericht.

Die Entscheidung ist hier nachzulesen: Schweizer Bundesgericht Az.: 6B_715/2012 vom 06.02.2014

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