Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.
Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.
]]>Im vorliegenden Fall geht es um einen eBay-Händler, der Handys und Handyzubehör anbot. Darunter war auch ein Bluetooth-Headset für 11,99 EUR zum Sofortkauf. Im Bestellvorgang war jedoch nicht ersichtlich, ob im Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten sei. Dies konnte man erst nach durchlesen der AGB feststellen. Dabei wurde erst unter Punkt 3.1 der AGB auf die MwSt. hingewiesen. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab. Der Mitbewerber war der Ansicht, dass die Angaben nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen.
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12) vertrat die gleiche Ansicht. Der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Diesen Voraussetzungen ist der Händler nicht nachgekommen, so das Gericht.
]]>Ein Händler, der Haushaltsgeräte vertreibt, bot auf eBay einen Staubsauger mit der Option „Sofort-Kaufen“ an. Das Angebot enthielt fünf Bilder. Auf dem dritten Bild wurde die Zahl “5” angezeigt. Darunter befand sich ein Text mit der Aussage “5 Jahre Garantie”. Ein Mitbewerber sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte vor. Seiner Auffassung nach, enthielt das Angebot eine Garantieerklärung. Diese enthielt aber nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben und sei deshalb unzulässig. Der Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Anwaltskosten zu begleichen.
Das Argument des Händlers: Er habe ausschließlich mit einer Garantie geworben. Aus dem Produktangebot ginge aber nicht hervor, dass er zugleich verbindlich eine Garantie für den Staubsauger übernehmen wolle. Die Garantie sei ausschließlich eine Herstellergarantie und nicht die des Händlers. Aus diesem Grund verweigerte der Händler die Zahlung der Kosten. Der Mitbewerber klagte. Das Landgericht Bochum sah den Zahlungsanspruch gegen den betroffenen Händlers als begründet an. Dagegen wandte sich nun der Händler in der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Angabe des Händlers um eine Garantieerklärung und nicht etwa bloß um eine Garantiewerbung handele. Eine Garantiewerbung könnte man nur annehmen, wenn der Händler auf seiner eigenen Internetseite potentielle Käufer dazu einlädt, ein Angebot auf die beworbene Ware zu machen. Dies liege hier aber nicht vor, so das OLG. Bereits das Einstellen des Angebots bei eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot des Händlers dar. Dies würde bereits durch das den „Sofort-Kaufen“-Button deutlich, da der Käufer das Angebot durch einen Klick annehmen könne. Des Weiteren sei dies in der Form auch in den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt. Die Aussage „ 5 Jahre Garantie“ sei für den Kunden so zu verstehen, dass mit dem Verkauf des Produkts zudem eine fünfjährige Garantie durch den Verkäufer übernommen werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Angaben zu der Garantie, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.
]]>Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Vase sondern um einen Mercedes. Eine Person stellte einen Mercedes auf eBay zu einem Startpreis von 1.- Euro ein. Bereits einen Tag später wurde die Auktion durch den Verkäufer beendet, alle abgegebenen Gebote von ihm gestrichen. Was war passiert? Das Fahrzeug wurde nach Erstellen der Auktion, aber noch vor dem Auktionsende, beschädigt. Nachdem die Auktion abgebrochen und der Höchstbieter darauf aufmerksam wurde, klagte er. Er verlangte Übergabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR. Dies entspreche seinem Wert, so der Höchstbieter. Der Verkäufer hingegen war naturgemäß anderer Ansiccht. Er habe die Auktion zu Recht abgebrochen, da das Fahrzeug ohne sein Verschulden beschädigt wurde.
Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom vom 18.12.2012 – Az.: 9 S 166/12, dass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden durfte, ohne dass dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden war. Bereits nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay besteht dieses Recht. Die AGB bezeichnet zwar nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Dies ist ist jedoch nicht im engen Sinne einer Verweisung zu verstehen. eBay selbst führt Gründe an, die zu einer Beendigung berechtigen, beispielsweise das der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Aus den Hinweisen ist für jeden Bieter ersichtlich, dass der Verkäufer berechtigt ist das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht.
]]>Im vorliegenden Fall kaufte eine Person von einem Händler auf eBay zwei Steuergeräte. Als der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf und Erhalt der Ware feststellte, dass die Ware mangelhaft war, gab er auf eBay folgende Bewertung ab: “VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!”. Der Verkäufer beschritt den Rechtsweg und forderte die Löschung der Bewertung. Der Kommentar sei unzulässigen, da er keine Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen, so seine Auffassung. Dieser Ansicht schloss sich auch das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013 –Az.: 113 C 28/12 an.
Es sei grundsätzlich zulässig, wenn ein Käufer nach dem Kauf die Ware negativ bewertet. Ist die Ware tatsächlich defekt, so kann er dies auch im Rahmen der Bewertung schreiben, so das AG Bonn. Im vorliegenden Fall gingen die Bonner Richter jedoch von einer Unzulässigkeit der Kommentierung aus. Der beklagte Käufer verknüpfte seine durchaus zulässige Bewertung („beide Steuergeräte defekt“) mit zwei konkret ausgesprochenen Warnungen („Vorsicht!!!!!“ und „lieber woanders kaufen!“). Bei künftigen Käufern erweckt die Äußerung den Eindruck, der Händler verkauft ganz bewusst mangelbehaftete Artikel und ist auch nicht bereit, diese auszutauschen. Da dies jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ist die Äußerung als unzulässig anzusehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
]]>Die Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm bestätigte im Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des LG Essen. Eine gewerbliche Tätigkeit liege dann vor, wenn im Internet wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt wird. Dafür können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein.
Das OLG Hamm weiter:
Legt man dies zugrunde, spricht hier für eine gewerbliche Tätigkeit […] die Art und der Umfang der Verkaufstätigkeit des Antragsgegners.
Geht man von 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten aus, so hat der Chemielaborant ca. 22 Verkäufe im Monatsdurchschnitt durchgeführt. Dies alleine unterstellt schon eine gewerbliche Tätigkeit. Im folgenden Fall hat der Chemielaborant auch gebrauchte und defekte Festplatten günstig gekauft um dann gegenüber den Herstellern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die neuen Ersatzplatten verkaufte gewinnbrindend weiter.
Diese „Masche“ spricht zumindest in gleichem Maße für ein gewerbliches Handeln wie ein Ankauf mit anschließendem Wiederverkauf.
Entscheidungsrelevant war auch, dass er nicht unterschiedliche Produkte angeboten habe, sondern sich auf Festplatten beschränkte. Die Tatsache, dass der Chemielaborant den Festplattenverkauft nur als Hobby betrieb sah das OLG nicht als hinderlich an:
Zwar habe der Bundesgerichtshof in der sonstigen Gewerbetätigkeit ein zusätzliches Indiz für gewerbliche Tätigkeit gesehen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht von Gewerblichkeit auszugehen ist, wenn diese Besonderheit wie hier fehlt. Dann kommt es in der Gesamtschau nach wie vor auf Art und Umfang des Handelns an, die hier kaum einen anderen Schluss zulässt, als den auf die gewerbliche Tätigkeit.
Der Chemielaborant erklärte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon eine Weile überhaupt keine Festplatten auf eBay mehr angeboten zu habe. Die sah das OLG jedoch nicht als relevant an. Denn laut OLG Hamm sei entscheidend,:
…dass der Antragsgegner durch das geschäftliche Handeln eine Wiederholungsgefahr begründet hat und dass er die Tätigkeit weiterhin jederzeit wieder aufnehmen kann.
Daher habe die Firma einen Unterlassungsanspruch gegen den Chemielaboranten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 355 BGB, 5 TMG, 475 Abs. 1 BGB.
Das ganze Urteil ist hier zu finden: OLG Hamm Az.:I-4 U 114/12 vom 21.08.2012
]]>Wer Online kauft, muss auf seinen Artikel warten und kann diesen nicht einfach mitnehmen wie im stationären Handel. Der Kunde von heute ist anspruchsvoll und erwartet eine schnelle Lieferung. Ab April können Verkäufer mit dem Logo “Kostenlos & Schnell” darauf aufmerksam machen, dass ihre Artikel versandkostenfrei und innerhalb von maximal drei Werktagen geliefert werden. Artikel mit diesem Logo werden in den Suchergebnissen unter “Beliebteste Artikel” angezeigt und sind dadurch für Käufer noch interessanter. Ab Juni kommt auch die Option “Versand am selben Tag”. Der Verkäufer kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der die Zahlung eingehen musst, damit diese Option genutzt werden kann.
Neue Anforderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung
Viele Verkäufer mit Top-Bewertung setzen bereits alles daran, die hohen Käufererwartungen zu erfüllen. eBay möchte jedoch den steigenden Erwartungen der Käufer gerecht werden. Dazu werden ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für Verkäuferkonten angepasst. Der Verkäufer soll folgende Serviceleistungen anbieten:
Bisher war es ausreichend, dass sich das Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Viele Verkäufer bieten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Um die neuen Anforderungen von eBay zu erfüllen, muss der Verkäufer die Frist deutlich verlängern.
Die Bewertungskriterien von eBay sind nicht ganz unproblematisch. Besonders die detailierten Bewertungen. Insbesondere der Bewertungspunkt für die Versandkostenhöhe ist für viele Verkäufer ein Problem. Wer keinen kostenlosen Versand anbietet, setzt sich einen Bewertungsrisiko aus. Viele Käufer neigen dazu, auch jene Verkäufer in diesem Punkt nur mit einem oder zwei Sternen zu bewerten, wenn diese zu Selbstkosten verschicken. Bis jetzt hielt es eBay nicht für erfoderlichen diese “Ungerechtigkeit” abzufedern. Doch selbst dann, wenn der Verkäufer nur kostenlosen Versand anbietet, kann er in dem Punkt schlecht bewertet werden. Und ja, es gibt auch Käufer die auch dann nur einen Stern bei Versandkosten geben, wenn der Versand kostenlos war. Vermeiden kann man das nur, wenn sowohl der Versand kostenlos und auch der Kunde den Artikel mit Paypal bezahlt.
Der Gedanke von eBay dahinter ist klar: Bei kostenlosem Versand rechnet der Verkäufer die Versandkosten in den Preis mit ein. Da eBay am Umsatz des Verkäufers verdient, steigen automatisch die Einnahmen von eBay dadurch das der Verkäufer den Versand einkalkuliert statt ihn gesondert auszuweisen. Natürlich hört sich das nur nach einem kleinen Plus für eBay an. Rechnet man jedoch hoch, wie viele Transaktionen durchgeführt werden, kommt so einiges zusammen…
]]> – Die neue eBay-Angebotsanalyse
– Standardisierte Lieferinformationen
– Eine verbesserte Vollversion des Assistenten zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
– Mehr Komfort im Kommunikationsablauf
Eine Übersicht mit weiterführenden Informationen sowie eine detaillierte Verkäufer-Checkliste sind unter http://sellerupdate.ebay.de/september2010/ zu finden.
Neue eBay-Angebotsanalyse
Ab Anfang Oktober 2010 zeigt die neue kostenlose eBay-Applikation “Angebotsanalyse” allen gewerblichen Verkäufern, wie viele Interessenten ihre Angebote sehen, darauf klicken und schließlich kaufen. Analysiert werden alle Festpreisangebote, inklusive der Angebote mit mehreren Artikeln oder Varianten. Verkäufer erfahren mit der Angebotsanalyse, welche Artikel besonders gut laufen, wie erfolgreich diese im Vergleich zu den Top-5-Angeboten auf der ersten Suchergebnisseite platziert sind und bei welchen Artikeln Optimierungsbedarf besteht. Alle Angebote können zudem direkt aus der Applikation überarbeitet werden.
Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/listing-analytics-tool.html
Neue standardisierte Lieferinformationen
Ab September 2010 werden die von Verkäufern angebotenen Versandservices prominenter und in drei standardisierten Versand-Klassifikationen angezeigt: „Sparversand“ (vier bis sechs Werktage), „Standardversand“ (ein bis drei Werktage) und „Expressversand“ (ein Werktag). Die Klassifizierung richtet sich nach der durchschnittlichen Versanddauer der Versandservices und wird automatisch bei allen Angeboten aktualisiert. Darüber hinaus können Verkäufer zusätzliche Versandkosten oder Lieferzeiten für die Lieferung in bestimmte Inlandsregionen angeben, wie z.B. auf die Friesischen Inseln oder die Ostseeinseln. Diese Änderungen helfen Käufern, die gesamte Lieferdauer besser einzuschätzen und reduzieren Anfragen zur Lieferzeit an Verkäufer.
Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/upfront-postal-information.html
Assistent zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
Die Funktion zum gebündelten Bearbeiten und Wiedereinstellen von Artikeln wird ab September 2010 allen Verkäufern als verbesserte Vollversion zur Verfügung stehen. Viele neue Überarbeitungsfunktionen helfen Verkäufern dann dabei, Angebote noch einfacher zu verwalten: Artikelbeschreibungen und alle anderen Angebotsangaben können übersichtlich in einer Tabelle in “Mein eBay” für bis zu 500 Angebote auf einmal überarbeitet werden. Gleichzeitig werden mögliche Überarbeitungsfehler, geänderte Gebühren und eine Vorschau der Änderungen angezeigt.
Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/bulk-edit-tool.html
Verbesserungen in „Meine Nachrichten“ und in „Mein eBay“
Ab September 2010 können E-Mails in “Meine Nachrichten” effektiver sortiert, organisiert und verwaltet werden. Zusätzlich können Verkäufer eine Abwesenheitsbenachrichtigung, E-Mail-Signaturen und Nachrichtenfilter einrichten. Auch die Kommunikation zwischen eBay-Mitgliedern wird verbessert: E-Mails werden gleichzeitig an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse und in den Posteingang von „Meine Nachrichten” gesendet. Dadurch erhöht sich der Komfort in der E-Mail-Kommunikation, da alle E-Mails auch aus „Meine Nachrichten“ verwaltet werden können.
Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/my-messages-updates.html
Quelle: eBay Presseinformationen
]]>Wer mit seinen Account 100 Artikel eingestellt hat, zahlt beim nächsten mal. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung sinnvoll. Sie lässt sich jedoch leicht umgehen, da man bei eBay mehrere Accounts eröffnen kann. Die Beschränkung wird das Problem nicht gänzlich lösen können.
]]>Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.
Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?
• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” steht.
• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.
Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?
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