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Paypal – Wo bleibt der Verkäuferschutz?

Sonntag, 30. Mai 2010 12:37

Einigen gewerblichen Verkäufern, insbesondere bei eBay, dürfte vielleicht eine Ungereimtheit aufgefallen sein. In den von Paypal verschickten E-Mails findet sich der Eintrag, ob für die Zahlung ein Verkäuferschutz angeboten wird. Nur in den seltensten Fällen steht “Nicht berechtigt”. Seit einigen Tagen jedoch, haben alle Zahlungen den Status “Verkäuferschutz – Nicht berechtigt”. Es betrifft alle Zahlung, unabhängig vom Land des Käufers. Eine Änderung der AGB, wonach der Verkäuferschutz nicht mehr angeboten werden würde, ist nicht zu finden. Die Information ist leicht zu übersehen, da die Schrift die Farbe grün hat. Die Farbe grün steht bei Paypal normalerweise für “Alles ok”.

Wir baten Paypal um Klärung der Angelegenheit. Die Antwort kam überraschend schnell. Paypal teilte mit, dass zur Zeit fehlerhafte Empfangsemails vom System versendet werden. Man werde sich jedoch des Problems annehmen. Da man sich auf die Angaben in der E-Mail nicht verlassen kann, empfiehlt Paypal die Transaktionsdetails im PayPal Konto aufzurufen, um so zu prüfen, ob man über den PayPal Verkäuferschutz abgesichert ist.

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Stellungnahme von eBay zur Bewertung des Bundeskartellamts

Freitag, 23. April 2010 12:04

eBay nimmt Stellung zu der vorläufigen Bewertung der Initiative von eBay durch das Bundeskartellamt, Käufern die Möglichkeit zu bieten, bei Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten mit PayPal zu bezahlen. Das Bundeskartellamt hat entschieden, hinsichtlich der Initiative von eBay kein Verfahren einzuleiten. Dr. Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland, sagte: „Wir begrüßen die Bewertung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt erkennt damit an, dass unsere Nutzer von der Initiative profitieren.“

Zoll fügte hinzu: „Uns geht es darum, Käufern die Wahl zu ermöglichen. Wir möchten, dass Käufer PayPal als Zahlungsmöglichkeit wählen können, wenn sie von Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten kaufen. So können sich Käufer bei eBay zusätzlich absichern, da sie automatisch über die volle Summe des Kaufpreises geschützt sind, wenn der Artikel nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht.“

Quelle: PM eBay vom 23.04.2010

Wie sicher Paypal wirklich ist, wurde an diesen Stellen erläutert:

Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?
Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

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Ab 11.06.2010 nur 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay

Mittwoch, 7. April 2010 19:18

Wie bereits am 04.04.2010 berichtet, tritt eine neue Muster Widerrufs- bzw Rückgabebelehrung in Kraft. Damit würde es auch auf eBay möglich sein, eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen anzubieten. Einzige Bedingung: Der Verbraucher müsste “unverzüglich” nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Wir fragten bei eBay nach, ob und wie das technisch umgesetzt wird. Die Reaktion erfolgte sehr schnell. Sobald ein Käufer einen Artikel per Sofort-Kauf oder in einer Auktion erwirbt, erhält er eine Bestellbestätigung von eBay mit allen relevanten Daten. Bisher hatte Verkäufer kaum Einfluss auf den Inhalt dieser Mail. Ab 11.06.2010 wird es möglich sein unter “Mein eBay” eine Widerrufsbelehrung einzupflegen. Diese wird dann automatisch in jede Bestellbestätigung eingefügt. Damit erfüllt der Verkäufer die vom Gesetzgeber geforderten Vorraussetzungen und kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzen.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Sonntag, 4. April 2010 22:52

Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit für Online-Händler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorgänger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor Gericht kann sie nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden. Die Verwendung des Musters kann somit auch nicht abgemahnt werden, sofern man es korrekt verwendet. Eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen. Verkäufer sollten deshalb das neue Muster ab 11.06.2010 verwenden.

Änderungen in der neuen Fassung
In der neuen Widerrufsbelehrung fallen die Verweise auf die BGB-InfoV weg, da diese zu dem Zeitpunkt an aufgehoben werden. Ab 11.06.2010 soll die Einräumung einer Frist von 14 Tagen ausreichend sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Bei eBay somit nach Auktionsende bzw. nachdem ein Festpreisartikel vom Kunden gekauft wurde. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes zögern. Doch Vorsicht: Geschieht dies nicht, gilt weiterhin die Frist von einem Monat. In der Gesetzbegründung ist zu lesen, dass jedenfalls dann ein schuldhaftes vorliegen vorliegt, wenn die Belehrung nicht spätestens einen Tag nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugeschickt wird. Ob eBay dem Verkäufer eine technische Möglichkeit zur Verfügung stellt, um den Informationspflichten in der Form nachzukommen und so die Frist auf 14 Tage zu verkürzen, bleibt abzuwarten.

Die Änderungen kurz und prägnant:

– Widerrufsfrist beträgt „14 Tage“ und nicht mehr „2 Wochen“
– Unternehmer erfüllt Informationspflichten bereits durch Verwendung des Musters
– bei eBay reicht von nun an die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sofern die Belehrung “unverzüglich” folgt
– Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform NACH Vertragsabschluss ausreichend

Dennoch sollte man vorsichtig sein. Auch die neue Belehrung funktioniert nach dem bewährten Baukastenprinzip. Man sollte genau prüfen, welche Formulierungen man verwenden kann. Idealerweise sollte vorher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein auf gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt ist sicherlich eine gute Wahl.

Händler, die abgemahnt wurden sollten vorsichtig sein. Insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen sie erwirkt wurde. Diese sind weiterhin gültig. Ein Händler, der wegen der Verwendung der 14 Tage Frist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung vor Nutzung des neuen Musters kündigen. Solange die Unterlassungserklärung nicht gekündigt wird, ist sie wirksam, auch wenn sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat.

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eBay Verkäufer und das Spiel mit dem Feuer

Samstag, 27. Februar 2010 23:41

Einige eBay Verkäufer sind Beratungsresistent. Man findet im Internet und auch auf dieser Seite viele Tipps, was man als Verkäufer bei eBay unbedingt vermeiden sollte. Neulich hatte ich die Gelegenheit, den eBay Shop eines gewerblichen Händlers zu besuchen, der wirklich alles falsch macht, was man nur falsch machen kann. Der Nutzer, dessen Nutzername bewusst nicht genannt wird, war bisher als „Privatmann“ bei eBay tätig. Da er sehr viel innerhalb kurzer Zeit verkaufte und um wahrscheinlich Ärger mit dem Finanzamt und eBay aus dem Weg zu gehen, stellte er seinen Account auf gewerblich um und eröffnete einen eBay Shop. So weit so gut. Die Tatsache, dass mit der Umstellung auch viele Informationspflichten einhergehen, hat er wohl nicht so ganz mitbekommen.

Mit einem Blick fallen folgende Fehler, um nicht zu sagen Todsünden, ins Auge:

1. Es wird ein versicherter Versand versprochen:

„Der Versand bei Zahlung mit Paypal erfolgt ausschließlich versichert zu 5,90 EUR“.

Dies ist unzulässig, da ein Händler grundsätzlich für einen Transportschaden bzw. den Verlust der Sendung haftet. Die Formulierung ist insbesondere dann problematisch, wenn man dem Käufer die Wahl zwischen „versichert“ und „unversichert“ lässt. Dadurch kann beim Käufer die Vorstellung entstehen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, wenn er sich für “unversichert” entscheidet. Als ob das nicht genug wäre, schaufelt sich der Nutzer freiwillig sein eigenes “Abmahn-Grab” mit folgender Formulierung:

„Sollten Sie eine unversicherte Versandform (unter 20.- EUR) wählen, geschieht dies auf Ihren Wunsch. Beachten Sie, dass ich keine Haftung bei Verlust, Beschädigung, auf fehlende Teile usw. übernehme, falls ein Artikel auf dem Postweg verloren geht, diesbzgl. ist auch eine negativ/neutrale Bewertung bei eintritt rechtswidrig.“

Nicht nur die Haftung wird auf den Käufer abgewälzt, was unzulässig ist, auch wird versucht den potentiellen Käufer einzuschüchtern.

2. Weiterhin wird ein weltweiter Versand angeboten. Der Versand erfolgt nach Gewicht. Eine Gewichtsangabe zu den Artikeln existiert jedoch nicht.

3. Werben mit Selbstverständlichkeiten:

„Porto und Verpackung Käufer, E-Bay natürlich ich“

Gemäß der AGB von eBay ist es nicht zulässig die Verkaufsprovision auf den Käufer umzulegen.

4. Ausschließen der Gewährleistung:

„Gewährleistungsansprüche laut § 438 I Nr. 3 BGB, Garantie sowie Rücknahme sind ausgeschlossen“

Gleichzeitig beruft sich der Verkäufer auf eine „neuen Rechtslage im Garantierecht“. Ein Garantierecht gibt es nicht. Es gibt nur ein Gewährleistungsrecht. Eine Garantie kann er zwar einräumen, diese ist aber im Gegensatz zur Gewährleistung, freiwillig und hat keinen Eingfluss auf möglich Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Ein gewerblicher Verkäufer, der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern ausschließen kann? Diese Änderung ist wohl an mir vorbeigegangen.

5. Widerrufsbelehrung wird nur auf neue Artikel beschränkt. Die Gesamte Belehrung entspricht nicht den Anforderungen. Es wurde einfach die zweite Hälfte der Widerrufsbelehrung verwendet. Der Rest, aus welchen Gründen auch immer, herausgeschnitten.

Sofern der Nutzer seinen Auftritt nicht überarbeitet, ist es ist nur eine Frage der Zeit, bis er abgemahnt wird. Das Recht unterliegt einer ständigen Wandlung. Als Laie kann man nicht jede Änderung kennen. Im vorliegenden Fall sind die Fehler mehr als vermeidbar gewesen. Immerhin wurde das Thema “eBay und Abmahnung” sehr oft angesprochen. Insbesondere Klauseln, die man als gewerblicher nicht verwenden sollte. Trotz eines nett gemeinten Hinweises, sah der Nutzer sich nicht in der Pflicht die Texte anzupassen. Ob womöglich ein System dahintersteckt? Doch wenn tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattert, wird das Geschrei groß.

Wie lange das wohl noch gut geht?

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Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

Sonntag, 20. September 2009 19:42

Am Montag hat Paypal seine Kunden darüber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzesänderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay Händler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft zähneknirschend aus Kulanz gegenüber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele Händler, die die Lücke in der bisherigen AGB ausgenutzt haben, um die Annahme der Zahlung zu verweigern. In den noch aktuellen Nutzungsbedingungen findet sich unter Punkt 3.7 (in der neuen AGB unter 3.8) folgender Eintrag:

„Wenn Sie E-Geld senden, ist der Empfänger nicht verpflichtet, diese Zahlung anzunehmen.“

Das lies den Verkäufern immerhin eine Wahl, auch wenn dieser Umstand sehr vielen unbekannt war. In der neuen Paypal AGB, die ab 14.10.2009 gilt, ist nun unter Punkt 4.2a folgendes  zu lesen.

„Wenn PayPal als Zahlungsmethode in Ihrem eBay-Angebot genannt ist, müssen Sie PayPal-Zahlungen akzeptieren“.

Über diese Änderung könnte man ja noch hinwegsehen. Doch das waren noch nicht alle Änderungen. Paypal wirbt damit, dass Zahlungen praktisch sofort beim Verkäufer sind. Auf der Hauptseite lesen wir:

„[…]Außerdem kommen Ihre Einkäufe früher bei Ihnen an, weil die Zahlung schnell beim Verkäufer ist.[…]“

Davon ist in der neuen AGB nichts mehr zu lesen. Punkt 3.1 der Nutzungsbedingungen:

„Wenn Sie eine Zahlung mit PayPal senden, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag. Für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Frist von drei Geschäftstagen als vereinbart.[…] Wir sind nur dann verpflichtet, den Zahlungsauftrag innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang auszuführen, wenn: es sich um eine Zahlung zwischen PayPal-Konten handelt, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (“EWR”) registriert sind,[…]“

Mit einer Online Banküberweisung kommt das Geld am nächsten Tag an. Wo ist dann der Vorteil von Paypal? Es ist jedenfalls nicht die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung. Des Weiteren bietet Paypal eine „Reservefunktion“ an. Das Guthaben, dass auf dem „Reservekonto“ landet, steht dem Nutzer nicht zur Verfügung. Das ist beispielsweise bei „PayPal-Zahlungen, bei denen die Zahlungsquelle eine Lastschrift mit Sicherheitsprüfung ist“. Eine Frist, wann das Geld spätestens freigegeben wird, ist nicht genannt.

„Punkt 3.7: Sie stimmen für diesen Fall zu, dass PayPal zunächst den von Ihrer Bank erhaltenen Betrag auf Ihr Reservekonto bucht. Dort bleibt das E-Geld so lange, bis unserer Einschätzung nach kein Risiko mehr besteht, dass die Zahlung von Ihrer Bank wegen Kontounterdeckung zurückgebucht wird.“

Um sich vor Zahlungsausfallrisiken zu schützen, kann Paypal aus dem Guthaben des Paypal Kontos eine Reserve bilden.

„Als Bank sind wir dazu verpflichtet, uns gegen Zahlungsausfallrisiken zu schützen. Im Rahmen dessen können wir aus Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve bilden. Das geschieht dann, wenn wir aufgrund uns zur Verfügung stehender Informationen berechtigterweise zu der Einschätzung kommen, dass im Zusammenhang mit Ihrem PayPal-Konto ein erhöhtes Ausfallrisiko für uns besteht. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als “nicht verfügbar” in Ihrer Kontoübersicht. Über dieses Guthaben können Sie nicht unmittelbar verfügen.“

Eine Bank, die von meinem Guthaben eine Reserve bildet, so dass mir das Geld nicht zur Verfügung steht? Davon habe ich in Deutschland noch nicht gehört. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Paypal für das „Reservekonto“ keine Zinsen zahlt. Natürlich kann Paypal nicht willkürlich irgendwelche Bedingungen für das „Reservekonto“ festlegen… Oder doch?

„Die Bedingungen richten sich danach, was wir für notwendig erachten, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren.“

Wer gegen die Willkür etwas unternehmen will, dem wird gleich mitgeteilt, was Paypal von Kunden hält, die meinen irgendwelche Rechte zu haben:

„Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, können Sie Ihr PayPal-Konto schließen. Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten.“

Der Kunde ist verpflichtet das „Risikomanagement“ von Paypal nach Kräften zu unterstützen. So muss man auf Anforderung und auf eigene Kosten „zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung [stellen]“.

Punkt 10.7: „Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage auf Ihre Kosten zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung zu stellen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse (testiert oder in sonstiger Form geprüft), Aufstellungen anderer Zahlungsdienstleister, Registerauszüge oder Ausweiskopien.“

Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnise schert sich Paypal anscheinend nicht.

Erhebung von Gebühren für die Akzeptanz von PayPal doch zulässig?
Eine positive Änderung gibt es aber. Bisher war es nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben. (Punkt 4.6). Anscheinend hat doch ein Umdenken bei Paypal stattgefunden. Unter dem unscheinbaren Titel „4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode“ findet sich folgender entscheidender Satz:

„Sofern Sie für die Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, dürfen Sie das nur im rechtlich zulässigen Rahmen und müssen Ihre Kunden darüber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben könnte.“

Leider ist Paypal nur in diesem Punkt dem Kunden entgegengekommen. Die restlichen Änderungen sind eher zu dessen Nachteil. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob die neue AGB überhaupt in dieser Form gültig ist. Viel machen kann ein eBay Händler jedenfalls nicht. Es ist kompliziert und zeitaufwändig ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und Gerichtstand in Großbritannien zu verklagen.

Problemen mit Paypal
Bei Problemen mit Paypal, die sich nicht über den Kundenservice lösen lassen, kann man sich an folgende Institutionen wenden:

1. CC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren): http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html
2. Ombudsmann für Finanzfragen (UK Financial Ombudsman Service) http://www.financial-ombudsman.org.uk
3. CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) 110 Route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.

Leider liest sich kaum einer die AGB durch, bevor er sie akzeptiert. So kommt es im Fall des Falles oft zu bösen Überraschungen.

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Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?

Samstag, 19. September 2009 20:40

Die Firma eBay betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen könnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen für Verkäufer eingeführt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zusätzliche Zahlungsmethode anbieten müssen.

Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Beträgen genutzt wird. PayPal funktioniert ähnlich wie ein Treuhandkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verkäufer weitergeleitet. Der ganze Service ist natürlich nicht kostenlos. Jedenfalls nicht für Verkäufer. Ab 25.09.2008 sind Verkäufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden müssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zusätzlich eine Gebühr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgebühr. Dazu kommen noch die Gebühren für den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Gebühren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode für den Verkäufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verkäufer durch Ebay aufgezwungen.

“Aber Paypal bietet doch einen Käufer- und Verküferschutz, was soll da groß passieren?” Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB Wälzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verkäuferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:

„Der Verkäuferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“

„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verkäuferschutz“ besteht somit nicht. Auch der „Käuferschutz“ wird stark eingeschränkt. In der Werbung verspricht Paypal:

„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. Und jetzt lässt das ersehnte Paket ewig auf sich warten. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist ärgerlich, aber nicht unlösbar: Denn genau dafür haben wir den PayPal-Käuferschutz eingerichtet. Wir erstatten Ihnen den vollen Kaufpreis (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“

In der „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:

„Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. […] PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. “

Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschränkt und teilweise ganz zurückgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal behält sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Prüfung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zufällige Einfrierung des Guthabens.

Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausfällen ist PayPal berechtigt, bis zur Klärung Ihres Anspruches auf Verkäuferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschränken.“

Die negativen Berichte über Paypal häufen sich. Der häufigste Grund: Verdacht der Geldwäsche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempfänger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.

Doch wie können sich Verkäufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseingänge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Größere Geldbeträge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiedereröffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das für Händler existenzbedrohend auswirken.

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Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen

Freitag, 11. September 2009 21:40

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verkäufer verkaufe auf eBay gefälschte Markenware, beweisen muss.

Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.

Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der “Ed Hardy”-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht

Sonntag, 22. März 2009 18:48

Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 BGB ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zurückschickt. Vielen Verkäufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen Fällen muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden… Weiterlesen

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100% Originalware ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Abmahngrund

Donnerstag, 19. März 2009 22:52

„Wir verkaufen selbstverständlich nur 100 % Originalware”. Kommt Ihnen der Satz bekannt vor? Wenn ja und er kommt auch noch in dieser oder ähnlicher Form in Ihren gewerblichen Auktionen bei eBay vor, so sollten Sie ihn vielleicht schleunigst ändern. Das LG Bochum hat entschieden, dass der Verkäufer sich durch die Formulierung „Garantie – Echt-heitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren” unlauter Verhalten hat, indem er mit Selbstverständlichkeiten warb.

Darin steht

“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”

Das ganze  Urteil ist hier zu finden: LG Bochum Az.:I-12 o 12/09 vom 10.02.2009

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