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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

„Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.“

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

„Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.“

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

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EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

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OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

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Bewerberin für Polizeidienst wegen Table-Dancing abgelehnt

Dienstag, 10. März 2009 9:40

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.02.2009 entschieden und den Eilantrag einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst zum Frühjahr 2009 gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg vertretene Land auf zügige Fortsetzung ihres Bewerbungsverfahrens abgelehnt.

Nach Auffassung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Bereitschaftspolizeipräsidium das Bewerbungsverfahren zu Recht abgebrochen. Denn es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin. Dem Bereitschaftspolizeipräsidium seien nämlich anonym Auszüge aus einem Internet-Forum mit über einer Million Nutzern zugeleitet worden. Dort habe sich die Bewerberin noch während des Auswahlverfahrens schon als Polizeimeisteranwärterin bezeichnet und Fotos eingestellt gehabt, die jedenfalls wie „Table-Dancing“ vor Publikum wirkten. Der Vortrag der Bewerberin, dass diese Fotos inzwischen gelöscht seien, auch habe sie nur in der einen Bar bedient und in Stiefeln und Bikini zum Amüsement der z.T. auch jugendlichen Gäste getanzt, ändere daran nichts. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin würden sich aus die für viele Internetnutzer einsehbare Verknüpfung zwischen einer (auch nur künftigen) Tätigkeit bei der Polizei und ihren Aktivitäten als „Table-Dancerin“ ergeben. Denn diese Verknüpfung lasse vermuten, dass sich die Bewerberin durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit einen stärkeren Zulauf bei ihrem Job als Kellnerin versprochen habe, worin ein merkwürdiges Verständnis des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen dürfte. Auch sei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts des Missbrauchs von Dienstbezeichnungen anhängig.

Gegen den Beschluss (Az.: 9 K 384/09) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 23.02.2009

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eBay muss Namensklau unterbinden

Donnerstag, 17. April 2008 14:05

Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.

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Chat: Risiken und Nebenwirkungen

Montag, 25. Februar 2008 17:54

In der Presse hört man über Chatrooms meist nichts gutes. Belästigungen und Übergriffe lassen sich leider nicht vermeiden. Was soll man also tun? Dem eigenen Kind das Chatten und Surfen im Internet verbieten? Das wäre sicherlich der sicherste Weg aber nicht unbedingt der Beste. Der Weg um Erfahrungen zu sammeln, auch positive, wäre versperrt. Chat- Möglichkeiten gibt es wie Sand am Meer. Doch, wie erkenne ich einen „guten“ Chat? Einen der möglichst sicher ist? Gar nicht so einfach. Mit dieser kleinen Einführung wollen wir Eltern helfen, die verschiedenen Angebote besser einschätzen zu können. Des Weiteren geben wir Tipps wie man sicher Chattet.Chat: Risiken und Nebenwirkungen

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