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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Sonntag, 4. April 2010 22:52

Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit für Online-Händler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorgänger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor Gericht kann sie nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden. Die Verwendung des Musters kann somit auch nicht abgemahnt werden, sofern man es korrekt verwendet. Eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen. Verkäufer sollten deshalb das neue Muster ab 11.06.2010 verwenden.

Änderungen in der neuen Fassung
In der neuen Widerrufsbelehrung fallen die Verweise auf die BGB-InfoV weg, da diese zu dem Zeitpunkt an aufgehoben werden. Ab 11.06.2010 soll die Einräumung einer Frist von 14 Tagen ausreichend sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Bei eBay somit nach Auktionsende bzw. nachdem ein Festpreisartikel vom Kunden gekauft wurde. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes zögern. Doch Vorsicht: Geschieht dies nicht, gilt weiterhin die Frist von einem Monat. In der Gesetzbegründung ist zu lesen, dass jedenfalls dann ein schuldhaftes vorliegen vorliegt, wenn die Belehrung nicht spätestens einen Tag nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugeschickt wird. Ob eBay dem Verkäufer eine technische Möglichkeit zur Verfügung stellt, um den Informationspflichten in der Form nachzukommen und so die Frist auf 14 Tage zu verkürzen, bleibt abzuwarten.

Die Änderungen kurz und prägnant:

– Widerrufsfrist beträgt „14 Tage“ und nicht mehr „2 Wochen“
– Unternehmer erfüllt Informationspflichten bereits durch Verwendung des Musters
– bei eBay reicht von nun an die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sofern die Belehrung „unverzüglich“ folgt
– Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform NACH Vertragsabschluss ausreichend

Dennoch sollte man vorsichtig sein. Auch die neue Belehrung funktioniert nach dem bewährten Baukastenprinzip. Man sollte genau prüfen, welche Formulierungen man verwenden kann. Idealerweise sollte vorher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein auf gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt ist sicherlich eine gute Wahl.

Händler, die abgemahnt wurden sollten vorsichtig sein. Insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen sie erwirkt wurde. Diese sind weiterhin gültig. Ein Händler, der wegen der Verwendung der 14 Tage Frist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung vor Nutzung des neuen Musters kündigen. Solange die Unterlassungserklärung nicht gekündigt wird, ist sie wirksam, auch wenn sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat.

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Verarschen ist nicht gleich Bescheißen

Freitag, 1. Januar 2010 14:27

Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter (Firma A.) der es unterlassen sollte im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass ein Mitbewerber (Firma T.) seine Kunden „bescheiße“. Firma A. gab eine Unterlassungserklärung in der u.a. folgendes zu lesen war:

„lm geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und / oder behaupten zu lassen (…)

3. wenn der aufgesuchte Kunde lieber der … das Geld in den Rachen werfen wolle – was zuviel bezahltes Geld sei -, anstatt die günstigen Tarife von … zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen;“

In einem Verkaufsgespräch, sagte ein potenzieller Kunde dem Werber der Firma A., dass er lieber beim Anbieter T. bleibe anstatt zu A. zu wechseln. Er sei bereit für den besseren Service beim Anbieter T. auch mehr zu bezahlen. Daraufhin entgegnete der Werber:

„Dann lassen Sie sich weiterhin von denen verarschen.“

Anbieter T. sah darin einen Verstoß gegen den ursprünglichen Unterlassungstitel. Das LG Frankfurt sah dies anders.

„Der Verbotsumfang eines Titels beschränkt sich zwar nicht nur auf Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die von der Verbotsform nur unbedeutend abweichen oder deren Abweichung den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen“

Dies liege hier nicht vor, da mit dem Begriff des „Verarschens“ gemeint ist, dass ein Betroffener veralbert oder zum Narren gehalten wird. Damit muss nicht zwingen ein materieller Nachteil verbunden sein. Anders als beim Wort „Bescheißen“ ergibt sich aus der Formulierung kein Betrugsvorwurf.

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Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen

Mittwoch, 11. November 2009 21:27

Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Verstoß: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergroßmutter für einen „Dresdner Stollen“ angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann „Dresdner Stollen“ nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.

Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie „Stollen nach Dresdner Art“ werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit „Dresdner Stollen®“ kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.

Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.

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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

„Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.“

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

„Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.“

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

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Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen

Freitag, 11. September 2009 21:40

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verkäufer verkaufe auf eBay gefälschte Markenware, beweisen muss.

Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.

Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der „Ed Hardy“-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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T-Mobile wegen iPhone abgemahnt

Donnerstag, 13. August 2009 8:40

Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erhältlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-Händler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. „Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern irreführend und geschäftsschädigend“, so 3Gstore.de-Geschäftsführer Enno Lenze. Nun geht der Online-Händler gerichtlich gegen T-Mobile vor. In der Abmahnung wird T-Mobile aufgefordert, den Slogan in Zukunft nicht mehr zu verwenden, sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zum 17.08.2009 um 16 Uhr abzugeben. Der Streitwert beträgt 150.000 EUR.

Das Vorgegen begründet Enno Lenze folgendermaßen: „Allein unsere und die Existenz weiterer Online-Händler belegt doch, dass die Behauptung von T-Mobile schlicht falsch ist“. Die Abmahnung im Original Wortlaut kann man auf der Seite von 3GStore.de einsehen.

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Bei einfachen Verstößen kein Patentanwalt nötig

Mittwoch, 25. Juni 2008 23:01

Das Markenrecht ist oft sehr vielfältig so das es in einigen Fällen nötig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten Fällen, muss kein Patenanwalt zusätzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zusätzlichen Abmahngebühren für den Patentanwalt müsse nicht bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.

Das LG Berlin hierzu:

Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Der Abmahndeckel kommt

Freitag, 25. April 2008 9:08

Abmahnungen könnten teuer sein. Im günstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Glück im Unglück haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ fällig. Die muss man dem Abmahner natürlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade günstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay Händler tappen oft in die „Abmahnfalle“.

Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.
Damit Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt. Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, sollen bei einfach gelagerten Fällen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten fällig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor überzogenen Anwaltskosten geschützt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies müssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderjährigen Schülerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden. Natürlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das könnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.

Nachteile für den Rechteinhaber
Natürlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz könnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen müssen. Wenn diese über dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu führen, dass sich Rechteinhaber gut überlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt für viele Urheber nach Hohn. Für Urheber hat sich hier nämlich nichts verbessert.

Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls wünschenswert.

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Bezeichnung „Ladenpreis“ nicht eindeutig

Mittwoch, 23. April 2008 20:29

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in Fällen, in denen überwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsstücke über eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage später wurde er vom Kläger abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser weigerte sich. Es wurde Klage eingereicht. Mit Urteil vom 20.08.2007 stellte das LG Berlin klar: Der Begriff „Ladenpreis“ ist Mehrdeutig. Der Verbraucher kann nicht auf Anhieb erkennen ob der Begriff sich auf frühere Preise bezieht, auf dem vom Herrsteller empfohlenen oder auf einen allgemeinen Marktpreis. Der Beklagte hätte angeben müssen auf welchen Preis er sich hierbei bezieht.

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