Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014
Bisher mussten Verbraucher für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen war, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. Das spielt nun keine Rolle mehr. Künftig müssen Kunden nach § 357 Abs. 7 BGB nur Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten. Der Wertersatz für gezogene Nutzung entfällt vollständig.
§ 357 Abs. 7 BGB lautet ab 13.06.2014:
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.
Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbraucher Ware bestellen und nach belieben 14 Tage lang nutzen kann ohne Wertersatz leisten zu müssen. Beispielsweise könnte er einen neuen großen LCD Fernseher für die Fußball WM bestellen. Natürlich darf der Verbraucher die Ware nicht beschädigen. Allerdings kann er die Ware nach belieben nutzen, solange kein Substanzverlust eintritt. Hier ist durchaus ein Missbrauchspotential zu sehen.
]]>Eine Gute Nachricht für Händler. Jedenfalls auf den ersten Blick. Onlineshops mit einer hohen Retourenquote, können so Geld sparen. Bei größeren Anbieter ist eine Änderung wahrscheinlich nicht zu erwarten. Diese werden weiterhin die Kosten übernehmen. Retourenkosten werden damit ein starker Wettbewerbsfaktor sein.
Weitere Änderungen:
– Kein Rückgaberecht mehr
– Ausnahmen vom Widerrufsrecht
– Kein “unendliches” Widerrufsrecht mehr
– Widerruf Widerrufsrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich
– Keine Erstattung der Hinsendekosten für Express-Sendungen
– Neuerungen beim Wertersatz
– u.v.m.
Die Änderungen werden wir in Teil II näher beleuchten.
]]>Konsequenz: Meist werden die Verkäufer aufgrund der 40-EUR-Klausel auf den Kosten sitzenbleiben, da gemäß §355 BGB das Widerrufsrecht auch durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann.
]]>Wer Online kauft, muss auf seinen Artikel warten und kann diesen nicht einfach mitnehmen wie im stationären Handel. Der Kunde von heute ist anspruchsvoll und erwartet eine schnelle Lieferung. Ab April können Verkäufer mit dem Logo “Kostenlos & Schnell” darauf aufmerksam machen, dass ihre Artikel versandkostenfrei und innerhalb von maximal drei Werktagen geliefert werden. Artikel mit diesem Logo werden in den Suchergebnissen unter “Beliebteste Artikel” angezeigt und sind dadurch für Käufer noch interessanter. Ab Juni kommt auch die Option “Versand am selben Tag”. Der Verkäufer kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der die Zahlung eingehen musst, damit diese Option genutzt werden kann.
Neue Anforderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung
Viele Verkäufer mit Top-Bewertung setzen bereits alles daran, die hohen Käufererwartungen zu erfüllen. eBay möchte jedoch den steigenden Erwartungen der Käufer gerecht werden. Dazu werden ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für Verkäuferkonten angepasst. Der Verkäufer soll folgende Serviceleistungen anbieten:
Bisher war es ausreichend, dass sich das Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Viele Verkäufer bieten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Um die neuen Anforderungen von eBay zu erfüllen, muss der Verkäufer die Frist deutlich verlängern.
Die Bewertungskriterien von eBay sind nicht ganz unproblematisch. Besonders die detailierten Bewertungen. Insbesondere der Bewertungspunkt für die Versandkostenhöhe ist für viele Verkäufer ein Problem. Wer keinen kostenlosen Versand anbietet, setzt sich einen Bewertungsrisiko aus. Viele Käufer neigen dazu, auch jene Verkäufer in diesem Punkt nur mit einem oder zwei Sternen zu bewerten, wenn diese zu Selbstkosten verschicken. Bis jetzt hielt es eBay nicht für erfoderlichen diese “Ungerechtigkeit” abzufedern. Doch selbst dann, wenn der Verkäufer nur kostenlosen Versand anbietet, kann er in dem Punkt schlecht bewertet werden. Und ja, es gibt auch Käufer die auch dann nur einen Stern bei Versandkosten geben, wenn der Versand kostenlos war. Vermeiden kann man das nur, wenn sowohl der Versand kostenlos und auch der Kunde den Artikel mit Paypal bezahlt.
Der Gedanke von eBay dahinter ist klar: Bei kostenlosem Versand rechnet der Verkäufer die Versandkosten in den Preis mit ein. Da eBay am Umsatz des Verkäufers verdient, steigen automatisch die Einnahmen von eBay dadurch das der Verkäufer den Versand einkalkuliert statt ihn gesondert auszuweisen. Natürlich hört sich das nur nach einem kleinen Plus für eBay an. Rechnet man jedoch hoch, wie viele Transaktionen durchgeführt werden, kommt so einiges zusammen…
]]>Hinweis: Nur für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Dienstleistungen, kein Kauf auf Probe oder finanzierte Geschäfte. Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher („40-EUR-Klausel“) muss in der AGB zu finden sein. Gestaltungsvorschlag ohne Wertersatzpflicht.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:Name/Firma
Straße
PLZ Ort
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Wie gesagt, es handelt sich nur um einen Gestaltungsvorschlag. Wer unsicher ist, sollte sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
]]>“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)”.
Dies sah die Klägerin als unzulässig an. Laut § 312 Abs. 4. Nr. 2 BGB, greife das Widerrufsrecht nicht, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung, so die Klägerin. Die Richter teilten diese Auffassung und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an.
„Ein Gesetzesverstoß liegt auch im Hinblick auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat.“
Der entscheidende Satz findet sich weiter unten:
„Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.“
Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010
]]>Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.
In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
Quelle: PM des EuGH v. 15.04.2010
Das ganze Urteil gibt es hier: EuGH Aktenzeichen C‑511/08 vom 15.04.2010
]]>Die (kurze) Entscheidung können Sie hier nachlesen: LG Bochum vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08
]]>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.
Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.
Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009
]]>Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:
“Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.”
Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:
“Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“
Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.
]]>