Änderung des TKG: Ab 01.03.2010 Neue Informationspflichten bei 0180-Nummern

Am 01.03.2010 tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Dabei werden die Informationspflichten für die Verwender von Shared-Cost-Service-Nummern (01805 Nummern) erweitert. Die Nummern werden von vielen Händlern verwendet um den Lohn des Personals der Hotline zu finanzieren. Teilweise sogar um Kunden bewusst vor einem Anruf abzuschrecken. Was so ein Anruf kosten kann, legt die Bundesnetzagentur fest. Das galt jedoch nur für Anrufe aus dem Festnetz. Wer mit dem Handy anrief, erlebt nach Erhalt der Rechnung oft sein blaues Wunder. Die Kosten waren erheblich höher. Jetzt soll sich das ändern.

Was ändert sich zum 01.03.2010?
Die 01805-Nummern hießen bis jetzt „Geteilte-Kosten-Dienste“. Ab 01.03.2010 lautet die neue offizielle Bezeichnung „Service-Dienste“. Anhand der Ziffer, die nach der 0180 Vorwahl kommt, wird festgelegt, wie viel der Anruf kostet. Bisher reichte folgender Hinweis:

„Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können abweichen“

Das ist nun nicht mehr ausreichend. Der Verwender muss deutlich auf die neuen Mobilfunkhöchstpreise hinweisen. Diese wurden von der Bundesnetzagentur einheitlich auf 42 ct/min alle Nummern festgesetzt. Der neue Hinweis lautet also:

„Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.“

Ordnungswidrig handelt bereits, wer entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 eine Angabe nicht, unvollständig oder falsch macht. Bei Verstößen drohen gem. § 149 Abs. 2 TKG bis zu 100.000 EUR Bußgeld sowie eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Mitbewerber.

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