Gebühren für Abschlussschreiben

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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