Heftiges packen am Arm ist keine Körperverletzung

Ein Schüler der den Unterricht stört, ist an sich nichts ungewöhnliches. In der heutigen Zeit muss der unartige Schüler meist den Klassenraum verlassen. Die einen bezeichnen das als Strafe, die anderen als Belohnung. Doch was macht man mit einem Schüler der den Raum einfach nicht verlassen will? Nun, dann hat man ein Problem und steht als Lehrer, salopp gesagt, ganz schön blöd dar.

Im vorliegenden Fall ging es um einen 11-jährigen Schüler. Die Lehrerin verwies ihn des Klassenzimmers. Der Schüler weigerte sich jedoch den Raum zu verlassen. Daraufhin packte die Lehrerin den Schüler derart heftig am Oberarm, um ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Das AG Tiergarten weigerte sich in dem Fall das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb zum LG Berlin ohne Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vorliege. Darin heißt es:

„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Misshandlung ist zu bejahen, wenn „eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird“. Das Wohlbefinden des Opfers muss erheblich beeinträchtigt sein. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht prüfte, ob ein Verstoß gegen das BlnSchulG nach § 63 II 2 vorliegen würde:

„Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.“

Eine Züchtigung stellt eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte jedoch nicht begangen. Auch würde keine unangemessene Behandlung vorliegen. Das bloße Umfassen des Oberarms, ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz, beispielsweise in Form von Schütteln oder Schlägen, diente lediglich zur Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme. Der Lehrerin kam es nicht darauf an, dem Schüler Schmerzen zuzufügen, so das Gericht.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.: 518 Qs 60/09 vom 18.12.2009

Be Sociable, Share!

Autor:
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: News

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren