Kein Konto für Anwalt Olaf T.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 entschieden, dass eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern kann, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, übernimmt die Inkassotätigkeit für Internetportale, die Software gegen Entgelt zum Download anbieten. Beworben wird dies jedoch als entgeltfrei. Der Vertragsschluss erfolgt über eine Anmeldung der Nutzer auf dem Internetportal. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die vom Antragsteller beantragte Eröffnung eines Girokontos ab. Die Begründung: Die Bank befürchte einen erheblichen Imageschaden, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht gab dem mit Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10 statt. Auf Antrag der Sparkasse wurde der Beschluss geändert und der Antrag abgelehnt.

Dies Sparkasse begründete den Antrag damit, dass sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt hier jedoch vor, da ein auf Tatsachen begründeter ernster Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Die Sparkasse konnte hinreichende Tatsachen darlegen, die die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen als rechtlich bedenklich einzustufen sind.

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