Keine Rente für Raser aus gesetzlicher Unfallversicherung

Für Arbeitsunfälle, die bei Begehung einer Straftat eintreten, kann die gesetzliche Unfallversicherung nach § 101 Abs.2 SGB VII dem Versicherten die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise kürzen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der auf einer Fahrt von der Wohnung bis zur Praktikumstelle einen Unfall hatte. Er überholte in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne und stieß dabei mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Vom Amtsgericht wurde er rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Zunächst lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, hatte jedoch nach einem Urteil des BSG (Bundessozialgericht) das Nachsehen, da der Weg zur Arbeitsstelle versichert sei. Daraufhin hat die Berufsgenossenschaft den Unfall zwar anerkannt, jedoch lehnte sie eine Geldleistung ab, mit dem Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des Amtsgerichts. Dies wurde jetzt vom BSB bestätigt. (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 1/07 R).

Be Sociable, Share!

Autor:
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: News

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren