Kopierschutz und Urheberrecht

Was darf ich kopieren? Kann ich dabei den Kopierschutz umgehen? Was ist mit Musik, Spielen und Software? Fragen über Fragen. Die Anworten findet man dazu im Urheberrechtsgesetz. Leider ist vieles nicht eindeutig geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen. In diesem Artikel möchten wir einen Überblick über die derzeitige Rechtslage geben. Wir erklären was zulässig ist und was man lieber unterlassen sollte.

Die Privatkopie
Eine Privatkopie ist bei Musik und Filmen zulässig. Leider sind sich viele Nutzer, was den Begriff „zulässig“ angeht nicht ganz im klaren. Anders als viele glauben, hat man kein Recht auf eine Kopie. Es wird nur geduldet. Eine Privatkopie ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Im Gesetz, §53 des Urhebergesetzes, ist die Rede von „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“. Das Gesetz besagt, dass Kopien nur dann erlaubt sind, wenn man sie für sich selbst erstellt (CD fürs Auto) oder für Personen die mit uns „persönlich verbunden“ (Familie, Freunde) sind. Man sollte sich jedoch nicht zu früh freuen. Der eigene „Freundeskreis“ darf nämlich nicht zu groß sein. Laut aktueller Rechtsprechung sind maximal 7 Kopien erlaubt. Arbeitskollegen und Schulfreunde fallen nicht unter diese Regelung. Somit ist es nicht erlaubt ihnen eine Kopie zu geben.

Eine Kopie muss jedoch nicht unbedingt durch den Besitzer hergestellt werden. In §53 lesen wir „Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen“. Bedingung: Die Kopie muss von demjenigen unentgeltlich hergestellt werden. Den Preis für den Rohling darf er sich jedoch ersetzen lassen. Alles was darüber hinaus geht ist somit sein Gewinn und unzulässig. Eine weitere Einschränkung: „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“. Auf gut deutsch: Das kopieren einer Raubkopie ist ebenfalls illegal. Auch Tauschbörsen sind davon betroffen, da dies ebenfalls nicht unter die Privatkopie Regelung fällt.

Ein wirksamer Kopierschutz darf nicht umgangen werden.
Hier ist der Gesetzgeber eindeutig: „Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden…“ (§95a UrhG). Achten wir auf das erste Wort „wirksam“. Wenn der Kopierschutz nicht wirksam ist darf ich ihn also umgehen? Kopierschutzknacker öffnen und los gehts. Nein, so einfach ist es nicht. Alle Kopierschutzmaßnahmen sind durch ihr bloßes vorhandensein „wirksam“. Selbst wenn ihre Umgehung kinderleicht ist. Es gibt aber Fälle wo man die Frage nach der Wirksamkeit nicht so leicht beantworten kann. Was passiert wenn der Brenner ohne irgendwelche Manipulation die CD brennt? Oder wenn der Linuxnutzer eine Kopie erstellt, da das Betriebssystem gar nicht auf den Kopierschutz reagiert? Es liegt dennoch ein wirksamer Kopierschutz vor. Außerdem sind die Hersteller verpflichtet auf den Kopierschutz auf der Verpackung hinzuweisen. Das kann man bereits als „wirksam“ ansehen.

Filesharing
Was passiert wenn man sich beispielsweise eine Serie aus dem Internet runterlädt? §53 des Urhebergesetzes besagt: „Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen […], soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“
Eine Download ist demnach nur verboten wenn offensichtlich ist, dass der Anbieter seine Kopie rechtswidrig erstellt hat. Beispielsweise durch Umgehung des Kopierschutzes. Natürlich macht sich der Anbieter strafbar, derjeniger der es downloader jedoch nicht. Kurz gesagt: Wer nur runterlädt, hat meist gute Karten.

Der Gesetzgeber hat nicht an alles gedacht. Es gibt eine rechtliche Lücke, die nicht geschlossen wurde. Gemeint ist die analoge Aufnahme. Hier wird die Musik-CD normal über einen Handelsüblichen Player abgespielt und über ein Kabel mit den Audio-Eingang des PCs verbunden. Mit Hilfe einer Audiosoftware wird nun die Musik aufgenommen. Somit findet, laut Gesetz, keine Umgehung des Kopierschutzes statt.

Wie lange das noch toleriert wird, bleibt abzuwarten. Die Vorgehensweise ist jedenfalls stark umstritten. Das Landgerichtes Frankfurt am Main vom 31.05.2006, AZ 2-06 O 288/06 entschied, dass analoge Kopien nicht unter § 95 a UrhG fallen.

Kopierschutzprogramme
Seit Einführung des neuen Urheberrechtsgesetz sind Programm die den Kopierschutz umgehen verboten. Wer solche Programme vor der Änderung gekauft hat, darf sie zwar behalten jedoch nicht dazu benutzen einen wirksamen Kopierschutz auszuhebeln. Der Besitz an sich ist nicht verboten. Ausnahme: Der Besitz für gewerbliche Zwecke. Man könnte jetzt auf die Idee kommen, sein „Clone CD“ bei Ebay zu verkaufen. Das kann für den Verkäufer schnell teuer werden. Es droht eine Abmahnung von verschiedenen Musikfirmen. Diese suchen Ebay nach solchen Angeboten ab und warten nur darauf abzukassieren. So eine Abmahnung kann locker mehrere Tausend Euro kosten. Ob man sich bewusst war gegen ein Gesetz zu verstoßen ist egal. Das Programm jemanden im Freundeskreis anzubieten ist auch keine gute Idee. Die Verbreitung solcher Erzeugnisse ist auch im Kreis „persönlich verbundener Personen“ verboten. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000€.
Kurz gesagt, verboten ist: die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung von Gegenständen, die einen wirksamen Kopierschutz umgehen können.

Was bedeutet das für den Einzelnen?
Wer einen Kopierschutz für Private Zwecke umgeht, macht sich nicht strafbar. Das heißt jedoch nicht, dass der Urheber keinen Schadensersatz verlangen kann. Man sollte jedoch vorsichtig sein. Wer die Grenze zwischen Privatkopie und gewerbsmäßigem Kopieren überschreitet, dem droht nach §108b eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das ist aber noch nicht alles. Zusätzlich drohen dem Raubkopierer Schadensersatzforderungen.

Sonderfall: Software
Die Informationen zum Thema Kopierschutz und Privatkopie, gelten nicht für PC-Programme. Hier wurden andere Regelungen getroffen. Allerdings gibt es hier keine Privatkopie. Erlaubt ist nur eine „Sicherheitskopie“ nach §69d. Die Frage ob der Kopierschutz hier umgangen werden darf, wurde bislang nicht eindeutig geklärt. Man kann aber davon ausgehen, dass es erlaubt ist. Eine Sicherheitskopie darf man nur als Einzelstück besitzen. Anders als bei Filmen oder Musik CDs darf sie nicht weitergegeben oder mehrfach kopiert werden. Der Download von geknackten Spielen oder Software ist ebenfalls untersagt.

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Datum: Sonntag, 2. März 2008 12:49
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