Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen trotz eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern dafür externe Anwälte engagiert. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht verpflichtet die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbern einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Dies gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, so das Gericht. Die tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ist hierbei ausschlaggebend.

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