OLG München: Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“

Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zuständig ist. Daraus ergibt sich: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und veröffentlich es auf seiner Seite. Welches Gericht ist da zuständig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.

Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.

Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.

„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”

Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

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