Ossis müssen leider draußen bleiben?

Eine aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende Klägerin beansprucht die Zahlung einer Entschädigung von einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Forderung wird mit dem AGG begründet. In § 1 ist zu lesen:

„Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten. Des Weiteren sei die Absage nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 15.04.2010, dass die Klägerin keine Entschädigung verlangen kann. Die Bezeichnung „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein, erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, so der Vorsitzende Richter. Das Unternehmen versicherte, dass nur die mangelnde Qualifikation der Frau der Grund für die Absage war.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht BaWü einlegen.

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