Reform der Kontopfändung tritt ab 01.07.2010 in Kraft

Ab dem 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Nach der noch geltenden Gesetzlage, führt die Pfändung des Kontos des Schuldners zu einer Kontosperrung durch die kontoführende Bank. Zahlungen des täglichen Lebens sind dann nicht mehr möglich. Die Sperre gilt solange, bis der Schuldner die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen erwirkt. Das wird ab 01.07.2010 durch die Reform geändert.

Dazu wird ein sogenanntes „P-Konto“ geschaffen. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, nach Absprache mit seiner Bank, das bestehende Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht, auf eine Umwandlung eines bestehendes Kontos in ein P-Konto jedoch schon. Die Bankverbindung bleibt die gleiche, jedoch wird der Vermerk „P-Konto“ hinzugefügt. Der Vorteil: Man hat ein automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Zurzeit liegt der Pfändungsfreibetrag bei 985,15 EUR. Dabei wird der Basisbetrag für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Es entfällt somit die Pflicht die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Rente usw. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Einkommen Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, werden dadurch ebenfalls geschützt. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Bei einer Kontopfändung muss die Bank dem Schuldner automatisch den zustehende pfändungsfreien Grundbetrag sowie ggf. hinzuzurechnende Beträge freigeben und zwar ohne, dass der Schuldner eine Gerichtsentscheidung erwirken muss. Eine komplette Sperrung des Kontos ist ab 01.07.2010 somit nicht mehr möglich. Im Rahmen des ihm zustehenden Pfändungsfreibetrages kann der Schuldner frei verfügen. Der automatische Pfändungsschutz kann jedoch nur für ein Konto gewährt werden. Der herkömmliche Kontopfändungsschutz bleibt auch in Zukunft bestehen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt jedoch vorrangig.

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