Schadensersatz, wenn Ware nicht lieferbar?

Muss ein Verkäufer Schadensersatz zahlen, wenn er die Ware nicht liefern kann? Ein Käufer hatte von einem Online-Händler auf einer Internet-Auktionsplattform ca. 10.000 neuwertige Hosen zu einem Preis von insgesamt 20.000 EUR erworben. Nach der Auktion teilte der Verkäufer jedoch mit, dass die HOsen zwischenzeitlich verkauft wurden. Trotz Aufforderung weigerte sich der Verkäufer zu liefern. Der Kunde klagte und verlangte Schadensersatz. Er verlangte Zahlung von 10.000 EUR. Er legte dar, dass er die Hose für 30.000 EUR hätte weiterverkaufen können.

Der Verkäufer vertrat die Ansicht, nicht zur Lieferung verpflichtet zu sein. Aufgrund eines Wasserschadens hatte sein Bruder ohne sein Wissen die Ware zwischenzeitlich verkauft. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied mit Urteil vom 17.09.2012 (Az.: 14 O 298/12), dass der Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn er die bestellte Ware nicht liefern könne. Der Verkäufer ist grundsätzlich zur Lieferung der Ware aus bestehenden Lagervorrat verpflichtet. Die Tatsache, dass ihm die Lieferung unmöglich wurde, hat er zu vertreten. Der Verkäufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ware die bereits verkauft wurde, nicht erneut verkauft wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer keine Vorkehrungen in seinem Geschäftsbetrieb angestellt, um dies zu verhindern. Das Gericht war weiterhin davon überzeugt, dass der Käufer die Hosen tatsächlich für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Er nahm einen Händler als Zeugen, welcher angab, dass er dem Käufer die Hosen zu diesem Preis abgekauft hätte.

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