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“Ich ben ne Kölsche Jung” T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke “Kölsche Jung”, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug “Ich ben ne Kölsche Jung”. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung “Ich ben ne Kölsche Jung” keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Erneute Niederlage für die Musikindustrie

Dienstag, 29. April 2008 9:08

Das LG München lehnte, ähnlich wie vor kurzem das LG Saarbrücken, (siehe: Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt) die Akteneinsicht für die Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ab. Auch hier wollte die Musikindustrie die Anschrift des Betroffenen erfahren um ihn kostenpflichtig abzumahnen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen entgegen, so das Gericht.

„Die “Auslieferung” der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung” hinaus.“

Und:

Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde – dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.“

Das Urteil des LG München gibt es hier: LG München, Az.: I ZR 102/05 vom 18.10.2007

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Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche?

Samstag, 26. April 2008 21:09

Das OLG Jena hat am 27.02.2008 entschieden, dass die Google-Bildersuche urheberrechtswidrig sei, da die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und Google auch keine Einwillungen hat diese als Thumbnails Online anzuzeigen. Das Argument, die Klägerin hätte technische Schutzmaßnahmen ergreifen können um die Bilder nicht öffentlich zu machen, ließ das Gericht nicht gelten.

„(…)Dadurch, dass die Klägerin selbst Bilder von diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt hat, geht dieser Urheberrechtsschutz nicht verloren.“

Das Gericht verneinte jedoch im vorliegenden Fall den Unterlassungsanspruch der Klägerin, da die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei. Das Argument:

„(…)Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.
Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden.“

Das komplette Urteil ist hier zu finden: OLG Jena, Az. 3 O 1108/05 vom 27.02.2008

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Der Abmahndeckel kommt

Freitag, 25. April 2008 9:08

Abmahnungen könnten teuer sein. Im günstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Glück im Unglück haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ fällig. Die muss man dem Abmahner natürlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade günstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay Händler tappen oft in die „Abmahnfalle“.

Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.
Damit Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt. Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, sollen bei einfach gelagerten Fällen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten fällig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor überzogenen Anwaltskosten geschützt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies müssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderjährigen Schülerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden. Natürlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das könnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.

Nachteile für den Rechteinhaber
Natürlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz könnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen müssen. Wenn diese über dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu führen, dass sich Rechteinhaber gut überlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt für viele Urheber nach Hohn. Für Urheber hat sich hier nämlich nichts verbessert.

Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls wünschenswert.

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eBay muss Namensklau unterbinden

Donnerstag, 17. April 2008 14:05

Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.

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Gebühren für Abschlussschreiben

Mittwoch, 16. April 2008 9:00

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung der eigene Anwalt, der die Erklärung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erklärung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten dafür haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen.

Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.

Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.

Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008

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Vorsicht Abzocke!

Samstag, 12. April 2008 8:00

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor Mahnschreiben von Rechtsanwaltskanzleien oder Inkassobüros für angeblich in Anspruch genommene Internetdienstleistungen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt grundsätzlich alle Rechnungen und Mahnungen daraufhin zu überprüfen, ob ein Zahlungsanspruch überhaupt besteht. Ziel der Abzocker sei es den Verbraucher durch Anwaltsschreiben und mit leeren Drohungen, wie beispielsweise einem Schufa-Eintrag, einzuschüchtern und zum zahlen zu bewegen.

Mehr Infos zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in ihrer zweiseitigen Broschüre „Knete oder Knast – Tipps gegen Internetabzocker“

Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat reagiert und ein Musterschreiben ins Netz gestellt:

Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Minderjährigen
Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Volljährigen

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Verlinkung auf beleidigende Inhalte

Montag, 10. März 2008 19:09

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass derjenige der auf beleidigende Äußerungen eines Dritten verlinkt sich diese Inhalte zu eigen macht. Der Geschädigte hat durch die Ehrverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Ein einfacher Hinweis auf die Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht dabei nicht aus um sich von der Haftung zu befreien. LG Hamburg, Urteil vom 12.05.98

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Kein Recht auf “Sperrungsentgelt”

Mittwoch, 5. März 2008 15:58

Das AG Meldorf hat mit seinem Urteil vom 18.01.2008 entschieden, dass ein Netz-Betreiber keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für die Sperrung eines Mobilfunkanschlusses hat. AG Meldorf vom 18.01.2008, AZ 84 C 1380/07

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