Erneute Niederlage für die Musikindustrie

Das LG München lehnte, ähnlich wie vor kurzem das LG Saarbrücken, (siehe: Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt) die Akteneinsicht für die Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ab. Auch hier wollte die Musikindustrie die Anschrift des Betroffenen erfahren um ihn kostenpflichtig abzumahnen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen entgegen, so das Gericht.

„Die „Auslieferung“ der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.“

Und:

Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde – dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.“

Das Urteil des LG München gibt es hier: LG München, Az.: I ZR 102/05 vom 18.10.2007

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