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Urheberrecht bei Pornofilmen: Nicht immer ist Schöpfungshöhe gegeben

Montag, 5. August 2013 19:54

Nicht jedes Werk ist automatisch Urheberrechtlich geschützt. Ein solches Werk muss eine gewisse Individualität aufweisen. Im vorliegenden Fall behauptete das amerikanische Unternehmen Malibu Media LLC, Produzent von acht erotischen Filem zu sein. Darunter gehörten auch Werke wie „Flexible Beauty“ und „Young Passion“. Die Produktionsfirma unterstellte einem Anschlussinhaber deren Urheberrechte verletzt zu haben. Die Firma bat den Internetprovider um Auskunftserteilung über die persönlichen Daten des Inhabers. Der Provider erteilte die Auskunft jedoch nicht.

MMedia LLC wandte sich an das Landgericht München und verlangte den Erlass eines Gestattungsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG):

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

Eine Auskunftserteilung kann demnach richterlich angeordnet werden. Der Internetprovider setzte sich mit einer Beschwerde zur Wehr und behauptete, dass die Filme nicht urheberrechtlich geschützt seien. Das Landgericht München folgte mit Urteil vom 22. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 dieser Auffassung.

Nach Auffassung des Gerichts sei das amerikanische Unternehmen nicht berechtigt Ansprüche geltend zu machen. Im Vorspann der Filme wurde nicht Malibu Media sondern „X-Art“ als Produzent des Films aufgelistet. Ein urheberrechtlischer Schutz sei jedoch ohnehin nicht gegeben. Die kurzen Filme erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, so das Gericht. Ein gewisser Grad an Individualität sei nicht zu erkennen. Vielmehr handele es sich lediglich um Darstellungen von „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“. Ein Schutz nach § 95 UrhG sei nicht gegeben, da es hierzug eines erstmaligen Erscheinens in Deutschlands bedürfe. Ein entsprechender Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.

Das Landgericht wies den Anspruch ab.

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OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Montag, 7. September 2009 8:03

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

„Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.“

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

„Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“

Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

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OLG München: Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“

Sonntag, 5. Juli 2009 13:44

Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zuständig ist. Daraus ergibt sich: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und veröffentlich es auf seiner Seite. Welches Gericht ist da zuständig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.

Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.

Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.

„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”

Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

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Werk oder Beiwerk?

Freitag, 16. Mai 2008 18:01

Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG München beschäftigen (Urteil vom 13.03.2008 – Az.: 29 U 5826/07).

Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I. Der Grafik-Designer hat nach § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche.

In § 57 UrhG ist zu lesen:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Im Prinzip ist das Design eines T-Shirts urheberrechtlich geschützt. Das Motiv auf dem Magazin, hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Titel (ein Magazin über Beruf & Karriere). Nach Ansicht des Gerichts war die Wahl des T-Shirts zufällig und hätte auch gegen jedes andere ausgetauscht werden können.

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Erneute Niederlage für die Musikindustrie

Dienstag, 29. April 2008 9:08

Das LG München lehnte, ähnlich wie vor kurzem das LG Saarbrücken, (siehe: Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt) die Akteneinsicht für die Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ab. Auch hier wollte die Musikindustrie die Anschrift des Betroffenen erfahren um ihn kostenpflichtig abzumahnen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen entgegen, so das Gericht.

„Die „Auslieferung“ der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.“

Und:

Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde – dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.“

Das Urteil des LG München gibt es hier: LG München, Az.: I ZR 102/05 vom 18.10.2007

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Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Donnerstag, 6. März 2008 19:52

Die private Nutzung der Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr stattfindet. LG München Az.: 1HK O 22408/06

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Opt-out-Regelung in AGB stellt keine Benachteiligung dar

Montag, 3. März 2008 23:03

Eine Opt-out-Regelung in den Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend der Einwilligung in Werbung und Marktforschung, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Der Verbraucher hat nämlich die Möglichkeit seine Einwilligung durch nicht Ankreuzen zu verweigern. Dies entspreche den inhaltlichen Anforderungen im Sinne des § 4a Abs. 1 BDSG, so das Gericht. Urteil des LG München I, Az.:29 U 2769/06

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Domains sind nicht pfändbar

Montag, 25. Februar 2008 20:00

Domains lassen sich schnell registrieren und, solange die Schutzrechte anderer nicht verletzen werden, an den meistbietenden gewinnbringend Verkaufen. Domains besitzen einen bestimmten Wert. Inhaber einer Domain müssen eine Pfändung bei ausstehender Forderungen jedoch nicht fürchten. Mit dem Urteil vom 12.02.2001 hat dass LG München entschieden, dass Domains nicht pfändbar sind. Urteil des LG München vom 12.02.2001, Az.20 T 19368/00

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