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Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht

Sonntag, 22. März 2009 18:48

Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 BGB ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zurückschickt. Vielen Verkäufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen Fällen muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden… Weiterlesen

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Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Donnerstag, 15. Mai 2008 21:20

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß“ eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.“

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.“

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

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Verkauf nur an Gewerbetreibende bei eBay

Mittwoch, 30. April 2008 9:08

Wer seine Waren nur an Gewerbetreibende verkaufen will, der kann es gerne machen, so das OLG Hamm. Die Beschränkung muss jedoch für den Käufer erkennbar sein. Im vorliegenden Fall war die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zu übersehen. Ist das der Fall, so muss der Händler die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften anwenden. In der AGB des Händlers war unter „Garantie“ folgendes zu lesen:

„Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an“.

Ein anderer eBay-Händler sah darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften sowie gegen die AGB von eBay. Das OLG Hamm gab den eBay-Händler recht. Die Beschränkung nur auf Gewerbetreibende sei im vorliegenden Fall nicht deutlich erkennbar und in der AGB so platziert, dass es leicht übersehen werden könne. Ein Verbraucher müsse damit nicht rechnen, dass ein solcher Hinweis in der Rubrik „Garantie“ zu finden ist.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 196/07 vom 28.02.2008

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Widerrufsrecht muss deutlich erkennbar sein

Samstag, 5. April 2008 22:07

Ein Unternehmer ist Verpflichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss über ein Bestehen oder Nichtbestehen sowie die einzelnen Bedingungen des Widerrrufsrechts zu informieren. Damit die Belehrung wirksam erfolgt ist, muss der Verbraucher den Hinweis ohne gezielte Suche finden. Das ist nicht der Fall wenn die Widerrufsbelehrung unter der Bezeichnung „AGB“ zu finden ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher vermutet unter der Bezeichnung „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ eher die Vertragsbedingungen des Unternehmers als eine nach § 312c BGB nötige Widerrufsbelehrung. Landgericht Berlin, Az.96 O 329/07 vom 14.12.2007

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