Verkauf nur an Gewerbetreibende bei eBay

Wer seine Waren nur an Gewerbetreibende verkaufen will, der kann es gerne machen, so das OLG Hamm. Die Beschränkung muss jedoch für den Käufer erkennbar sein. Im vorliegenden Fall war die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zu übersehen. Ist das der Fall, so muss der Händler die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften anwenden. In der AGB des Händlers war unter „Garantie“ folgendes zu lesen:

„Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an“.

Ein anderer eBay-Händler sah darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften sowie gegen die AGB von eBay. Das OLG Hamm gab den eBay-Händler recht. Die Beschränkung nur auf Gewerbetreibende sei im vorliegenden Fall nicht deutlich erkennbar und in der AGB so platziert, dass es leicht übersehen werden könne. Ein Verbraucher müsse damit nicht rechnen, dass ein solcher Hinweis in der Rubrik „Garantie“ zu finden ist.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 196/07 vom 28.02.2008

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