Unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig

Was die Frage angeht ob die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln wettbewerbswidrig ist, sind sich Fachliteratur und Rechtsprechung nicht einig. Je nach Gericht fällt die Entscheidung verschieden aus. Das OLG Frankfurt/Main hat dies mehrfach bejaht. Ganz anders sieht es beim OLG Hamburg aus. Hier meint man, dass nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel wettbewerbswidrig ist. Das OLG Köln geht sogar soweit und meint: Eine unwirksame AGB-Klausel ist in der Regel kein Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seinem Urteil vom 08.02.2008 erneut die wettbewerbswidrigkeit unwirksamer AGB-Klauseln bestätigt. Dabei ging das Gericht auf die Auswirkungen der EG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ein. Seit dieser Richtlinie ist die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln ebenfalls als wettbewerbswidrig einzustufen, so das Gericht. Landgericht Frankfurt/Main, Az.:3/12 O 157/07 vom 08.02.2008

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