Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlverfahren des BGH

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Fachanwalts zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Revisionsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass das Wahlverfahren verfassungsgemäß ist, obwohl die Berufsausübungsfreiheit der Anwälte dadurch eingeschränkt wird.

Hintergrund
Die Anwälte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den Eindruck einer „geschlossenen Gesellschaft“. Nicht jeder der Anwalt ist, darf auch tatsächlich mitmischen. Eine Zulassung bekommen nur die Bewerber, die durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim BGH benannt wurden. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieser entscheidet wer von den Bewerbern als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zur Zeit sind 31 Anwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Das BGH ist das einzige Bundesgericht mit solchen Beschränkungen. Freie Anwaltswahl? Ja, aber nur wenn der Anwalt auch auf der Liste zu finden ist. Um überhaupt eine Chance auf den begehrten Platz der Auserwählten zu haben, müssen auch gewisse Kriterien erfüllt werden. Es kann nur derjenige zugelassen werden, der das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat. Das hat, laut BGH, auch einen guten Grund:

Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabhängige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.

Diese Beschränkungen gelten jedoch nur für Zivilrechtssachen. Vor einem Strafsenat darf sich jeder von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. BVerfG Beschluss vom 27.02.20081, Az.:BvR 1295/07

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