Wer im Telefonbuch steht, sollte in der Stadt auch ein Büro haben

Ein Umzugsunternehmen, dass im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt und dort keine Niederlassung mit eigenem Büro hat und auch auf eine eventuelle Anrufweiterschaltung nicht hinweist, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.03.2008 entschieden.

Die Begründung: Der Großteil Leser bevorzugt nämlich ein ortsansässiges Unternehmen, weil sie meinen besser „vor Ort“ betreut zu werden als von einem ortsfremden Unternehmen, so das Gericht. Zitat:

Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ist für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser von Bedeutung. Diese Leser werden, wenn sie in K… wohnen und einen Umzug von K… aus an einen anderen Ort durchführen wollen, ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugen. Ein Unternehmen, das am derzeitigen Wohnort zumindest mit einer Niederlassung vertreten ist, gewährleistet aus ihrer Sicht eine optimale Betreuung „vor Ort“. Dieses Unternehmen ist unproblematisch zu erreichen. Seine Mitarbeiter können schnell und ohne großen Aufwand die derzeitige Wohnung aufsuchen, sich in dieser Wohnung das Umzugsgut ansehen und Ratschläge für die Durchführung des Umzugs geben.

Hier gibt es das ganze Urteil: OLG Koblenz, Az.:4 U 959/07 vom 25.03.2008

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