Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil II: Hinsendekosten

Der Händler muss im Falle des Widderufs die Hinsekonsten erstatten. Das ist schon länger bekannt. Nicht geregelt war allerdings, was passiert, wenn der Kunde einen Express Versand wählt. Nach herrschender Rechtsprechung muss der Händler auch diese Kosten erstatten. Dies ändert sich ab 13.06.2014.

Sofern der Verbraucher eine teureren Versand wählt obwohl der Händler einen günstigeren Standartversand anbietet, muss er die Mehrkosten selber tragen. In § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ab 13.06.2014 geregelt:

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene güns tigste Standardlieferung entschieden hat.

Ab 13.06.2014 muss der Händler nur die Kosten für den günstigeren Standartversand erstatten.

Siehe auch: Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 – Teil I: Wertersatz

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