Widerrufsrecht muss deutlich erkennbar sein

Ein Unternehmer ist Verpflichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss über ein Bestehen oder Nichtbestehen sowie die einzelnen Bedingungen des Widerrrufsrechts zu informieren. Damit die Belehrung wirksam erfolgt ist, muss der Verbraucher den Hinweis ohne gezielte Suche finden. Das ist nicht der Fall wenn die Widerrufsbelehrung unter der Bezeichnung „AGB“ zu finden ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher vermutet unter der Bezeichnung „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ eher die Vertragsbedingungen des Unternehmers als eine nach § 312c BGB nötige Widerrufsbelehrung. Landgericht Berlin, Az.96 O 329/07 vom 14.12.2007

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