Beiträge vom März, 2013

Paypal AGB: Paypal darf alles, der Kunde darf nichts

Sonntag, 24. März 2013 13:43

Hand aufs Herz: Wer hat sich schon einmal die Paypal AGB durchgelesen. Wahrscheinlich wenige. Es wäre jedoch empfehlenswert. Der Top Favorit:

1.4 Abtretung. Sie dürfen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen, die Ihnen aus diesen Nutzungsbedingungen entstehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PayPal übertragen oder abtreten. PayPal behält sich vor, diesen Vertrag oder daraus entstehende Rechte und Pflichten ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen oder abzutreten.

Paypal darf alles. Der zahlende Kunde darf nichts.

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129 Bewertungen in 6 Monaten bei eBay können ein Indiz für gewerbliche Tätigkeit sein

Sonntag, 24. März 2013 13:37

Ein weiteres Urteil zum Thema „Wann liegt gewerbliches handeln vor?“. In der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.08.2012 mit dem Aktenzeichen Az.: I-4 U 114/12, ging es um „Privatmann“ der neben seinem Beruf als Chemielaborant via eBay alte und neue Festplatten verkaufte. Er sah sich als Privatanbieter und nicht als gewerblicher Händler. Aus diesem Grund nutzer er auch keine ollständige Anbieterkennzeichnung und informierte die Kunden auch nicht über ein Widerrufsreccht. Er wurde von einer Firma abgemahnt, die ebenfalls Festplatten verkaufte. Die Firma machte geltend, dass sich aus der Anzahl von Bewertungen ein gewerbliches Handeln ergebe. Das sah der Chemielaborant natürlich ganz anders. Er behauptete, dass er die Festplatten aufgrund seines Hobbys des Computerbastelns kaufe und auch wieder verkaufe. Dabei erziele er nur einen geringen Gewinn. Das Handeln sei daher keinesfalls gewerblich. Das LG Essen sah dies in erster Instanz anders. Das LG folgte der Argumentation der rügenden Firma.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte im Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des LG Essen. Eine gewerbliche Tätigkeit liege dann vor, wenn im Internet wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt wird. Dafür können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein.

Das OLG Hamm weiter:

Legt man dies zugrunde, spricht hier für eine gewerbliche Tätigkeit […] die Art und der Umfang der Verkaufstätigkeit des Antragsgegners.

Geht man von 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten aus, so hat der Chemielaborant ca. 22 Verkäufe im Monatsdurchschnitt durchgeführt. Dies alleine unterstellt schon eine gewerbliche Tätigkeit. Im folgenden Fall hat der Chemielaborant auch gebrauchte und defekte Festplatten günstig gekauft um dann gegenüber den Herstellern Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die neuen Ersatzplatten verkaufte gewinnbrindend weiter.

Diese „Masche“ spricht zumindest in gleichem Maße für ein gewerbliches Handeln wie ein Ankauf mit anschließendem Wiederverkauf.

Entscheidungsrelevant war auch, dass er nicht unterschiedliche Produkte angeboten habe, sondern sich auf Festplatten beschränkte. Die Tatsache, dass der Chemielaborant den Festplattenverkauft nur als Hobby betrieb sah das OLG nicht als hinderlich an:

Zwar habe der Bundesgerichtshof in der sonstigen Gewerbetätigkeit ein zusätzliches Indiz für gewerbliche Tätigkeit gesehen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht von Gewerblichkeit auszugehen ist, wenn diese Besonderheit wie hier fehlt. Dann kommt es in der Gesamtschau nach wie vor auf Art und Umfang des Handelns an, die hier kaum einen anderen Schluss zulässt, als den auf die gewerbliche Tätigkeit.

Der Chemielaborant erklärte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon eine Weile überhaupt keine Festplatten auf eBay mehr angeboten zu habe. Die sah das OLG jedoch nicht als relevant an. Denn laut OLG Hamm sei entscheidend,:

…dass der Antragsgegner durch das geschäftliche Handeln eine Wiederholungsgefahr begründet hat und dass er die Tätigkeit weiterhin jederzeit wieder aufnehmen kann.

Daher habe die Firma einen Unterlassungsanspruch gegen den Chemielaboranten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 355 BGB, 5 TMG, 475 Abs. 1 BGB.

Das ganze Urteil ist hier zu finden: OLG Hamm Az.:I-4 U 114/12 vom 21.08.2012

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Neuer Anforderungen an den Status „Verkäufer mit Top-Bewertung“ bei eBay

Freitag, 22. März 2013 20:56

eBay führt im April zahlreiche Neuerungen ein. Geändert wird unter anderen die Präsentation der Ware und flexiblere Lieferoptionen. Die Änderungen sollen Verkäufer dabei unterstützen, das Kauferlebnis für den Kunden zu verbessern. Doch nicht alle Änderungen erfreuen die Händler.

Wer Online kauft, muss auf seinen Artikel warten und kann diesen nicht einfach mitnehmen wie im stationären Handel. Der Kunde von heute ist anspruchsvoll und erwartet eine schnelle Lieferung. Ab April können Verkäufer mit dem Logo „Kostenlos & Schnell“ darauf aufmerksam machen, dass ihre Artikel versandkostenfrei und innerhalb von maximal drei Werktagen geliefert werden. Artikel mit diesem Logo werden in den Suchergebnissen unter „Beliebteste Artikel“ angezeigt und sind dadurch für Käufer noch interessanter. Ab Juni kommt auch die Option „Versand am selben Tag“. Der Verkäufer kann eine Uhrzeit festlegen, bis zu der die Zahlung eingehen musst, damit diese Option genutzt werden kann.

Neue Anforderungen für eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung
Viele Verkäufer mit Top-Bewertung setzen bereits alles daran, die hohen Käufererwartungen zu erfüllen. eBay möchte jedoch den steigenden Erwartungen der Käufer gerecht werden. Dazu werden ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für Verkäuferkonten angepasst. Der Verkäufer soll folgende Serviceleistungen anbieten:

  • eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 1 Monat unter Verwendung der neuen Funktion für Angaben zu den Rücknahmebedingungen
  • eine Bearbeitungszeit von maximal 1 Werktag
  • eine Option für kostenlosen Versand
  • eine schnelle Versandmethode, die gewährleistet, dass die Ware innerhalb von max. 2 Werktagen nach Versand beim Käufer ist. Diese muss nicht kostenlos sein.

Bisher war es ausreichend, dass sich das Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bewegt. Viele Verkäufer bieten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Um die neuen Anforderungen von eBay zu erfüllen, muss der Verkäufer die Frist deutlich verlängern.

Die Bewertungskriterien von eBay sind nicht ganz unproblematisch. Besonders die detailierten Bewertungen. Insbesondere der Bewertungspunkt für die Versandkostenhöhe ist für viele Verkäufer ein Problem. Wer keinen kostenlosen Versand anbietet, setzt sich einen Bewertungsrisiko aus. Viele Käufer neigen dazu, auch jene Verkäufer in diesem Punkt nur mit einem oder zwei Sternen zu bewerten, wenn diese zu Selbstkosten verschicken. Bis jetzt hielt es eBay nicht für erfoderlichen diese „Ungerechtigkeit“ abzufedern. Doch selbst dann, wenn der Verkäufer nur kostenlosen Versand anbietet, kann er in dem Punkt schlecht bewertet werden. Und ja, es gibt auch Käufer die auch dann nur einen Stern bei Versandkosten geben, wenn der Versand kostenlos war. Vermeiden kann man das nur, wenn sowohl der Versand kostenlos und auch der Kunde den Artikel mit Paypal bezahlt.

Der Gedanke von eBay dahinter ist klar: Bei kostenlosem Versand rechnet der Verkäufer die Versandkosten in den Preis mit ein. Da eBay am Umsatz des Verkäufers verdient, steigen automatisch die Einnahmen von eBay dadurch das der Verkäufer den Versand einkalkuliert statt ihn gesondert auszuweisen. Natürlich hört sich das nur nach einem kleinen Plus für eBay an. Rechnet man jedoch hoch, wie viele Transaktionen durchgeführt werden, kommt so einiges zusammen…

Thema: Auktionen im Internet | Kommentare (1) | Autor: