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Kunden-Nepp bei Vodafone Teil I: Die Datenautomatik

Montag, 20. Juni 2016 12:13

Ein Leser erhält am 05.05.2016 eine SMS von Vodafone. Vodafon teilt mit, dass das Datenvolumen aufgebraucht sei. Soweit, so üblich bei Mobilfunkanbietern. Vodafone geht aber einen Schritt weiter und teilt mit, man habe nun 100 MB Datenvolumen raufgebucht, damit man unbeschwert weitersurfen kann. Das ganze zu einem stolzen Preis von 2,00 EUR. Doch nicht der Preis allein, der sehr hoch ist, ist hier das Problem.

Vodafone bucht dieses zusätzliche Datenvolumen bis zu 3x je 100 MB zum Preis von je 2,00 EUR. Und das ganz ohne aktive Zustimmung des Kunden. Vodafone geht einfach frech davon aus, dass der Kunde sich schon melden werde, wenn er dem nicht zustimmt. Dieser vermeintliche Service nennt sich „Vodafone SpeedGo“. Sofern der Kunde 90% seines Datenvolumens erreicht, erhält er eine SMS mit dem Hinweis, dass sobald das Volumen erreicht ist, eine Aufladung mit 100 MB erfolgt. Wer das nicht möchte, muss laut Vodafone, auf die Info-SMS mit „Langsam“ antworten.

Man kann zwar argumentieren, dass die Kunden immerhin „vorgewarnt“ werden. Wer jedoch ein Youtube Video schaut, hat vermutlich das Datenvolumen binnen kürzester Zeit erreicht, so dass er nicht rechtzeitig auf die „Warn-SMS“ reagieren kann.

Was viele nicht wissen: Diese Automatik ist standartmäßig voreingestellt. Die Option kann über den Kundenservice deaktiviert werden lassen. Das bedeutet jedoch Aufwand für den Kunden, was einerseits nicht gerade kundenfreundlich ist und andererseits mehr als fragwürdig.

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Regelung zu den Zahlungsmöglichkeiten ab 13.06.2014

Mittwoch, 11. Juni 2014 11:26

Einige Onlineshops verlangen für bestimmte Zahlungsarten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarte, zusätzliche Gebühren. Das ist teilweise auch verständlich. Bestimmte Zahlungsarten verursachen beim Händler zusätzliche Kosten. Diese kann der Händler entweder in den Preis einrechnen oder gesondert berechnen. Allerdings haben in der Praxis viele Shops dem Kunden mehr berechnet, als die Zahlungsart den Unternehmer tatsächlich gekostet hat.

Änderung ab 13.06.2014

Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.

Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass „auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.“ (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).

Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, „wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.“

Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.

Einzig bei der Zahlungsart „Rechnung“ trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.

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Neuerungen für private Verkäufer bei eBay.de ab 04.02.2014

Donnerstag, 30. Januar 2014 9:11

Ab dem 04.02.2014 ändern sich für private Verkäufer die Angebotsgebühren auf eBay: Die ersten 20 Angebote pro Monat sind kostenlos. Das gilt sowohl für Artikel die mit Festpreis als auch Auktion eingestellt wurden. Danach fällt eine Gebühr an von 50 Cent pro Artikel, abhängig von Angebotsformat und Startpreis. Die Gebühr für die „Sofort-Kaufen“-Option entfällt. Die 0-Cent-Auktion bleibt aber weiterhin bestehen. Private Verkäufer können dadurch bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro pro Monat ohne Angebotsgebühr einstellen.

Natürlich hat eBay nichts zu verschenken. Im gleichen Zug wird die Verkaufsprovision für private Verkäufer deutlich angehoben. Die Verkaufsprovision beträgt dann einheitlich 10 % des Verkaufspreises, maximal jedoch 199 Euro. Bisher galt eine Verkaufsprovision von 9% des Verkaufspreises, maximal 75 Euro. Diese Änderung gilt nicht für die Kategorien Fahrzeuge, Sportboote und Flugzeuge. Hier bleibt alles beim Alten.

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Ist die Bezeichnung „Junges Team“ diskriminierend?

Donnerstag, 5. Dezember 2013 11:22

Manchmal treibt die Gleichberechtigung seltsame Blüten. Die Idee hinter dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist prinzipiell gut. Ziel ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Die Seite der Medaille: Das AGG verleitet viele auch dazu, das System zu missbrauchen. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Potenzielle Arbeitgeber suchen natürlich den besten Kandidaten mit gute Noten, langjährige Berufserfahrung und am besten noch mit Zusatzqualifikationen. Alterdings sollte man vorsichtig sein, wie man die Stellenausschreibung formuliert. Das AGG ist bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages anwendbar. Verwendet der Arbeitgeber eine Formulierung die den Bewerber diskriminiert, kann der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 II AGG verlangen.

Ein Unternehmen suchte einen Finanzbuchhalter. In der Stellenausschreibung war folgende Formulierung zu finden: „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“ Ein 58-jähriger Mann bewarb sich mit einer unstrukturierten Standardbewerbung auf die Stelle. In seiner Bewerbung nahm er keinen Bezug zu der Stellenausschreibung. Der Bewerber erhielt eine Absage und zog vor Gericht. Er sei wegen seines Alters abgelehnt worden, so sein Argument. Der Arbeitgeber erwiderte, der Bewerber sei nur aufgrund der schlechten Bewerbung abgelehnt worden. Der Bewerber habe nicht den Eindruck vermittelt, zu einer sorgfältigen Arbeit in der Lage zu sein.

Das LAG Nürnberg wies die Klage des Bewerbers ab. Grundsätzlich könnte eine Entschädigung verlangt werden, sofern der Arbeitgeber eindeutig einen jungen Mitarbeiter sucht und das Alter Einstellungsvoraussetzung ist. Im vorliegenden Fall jedoch handelte es sich jedoch um eine Beschreibung der derzeitigen Struktur der Belegschaft. Das Alter gehörte nicht zu den Stellenanforderungen, so das Gericht. Gerade bei einem Finanzbuchhalter wird eine sorgfältige Arbeit erwartet. Dies konnte jedoch vom Bewerber nicht erwartet werden aufgrund der unordentlichen Bewerbungsmappe.

Hier das Urteil in Volltext: LAG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11

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Bitte um Bewertung kann abgemahnt werden

Dienstag, 3. Dezember 2013 15:24

Man bestellt etwas im Internet und bekommt es mehr oder weniger schnell geliefert. Von mehreren Händlern erhält man nach wenigen Tagen eine E-Mail, ob man mit der Leistung zufrieden war. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, wenn der Kunde gar keine Werbung wünscht.

Ein Rechtsanwalt bestellte im Internet Autoreifen. Er machte den Verkäufer darauf Aufmerksam, dass er keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen erhalten möchte. Nach erfolgter Lieferung landete dennoch eine Anfrage zur Bewertung der gekauften Reifen in seinem E-Mail Posteingang. Der Anwalt mahnte den Händler ab. Seiner Meinung nach, sei die Bewertungsanfrage als unzulässige Werbung anzusehen. Der Händler wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies lehnte der Händler ab. Der Rechtsanwalt klagte vor dem AG Hannover und verlangte zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten.

Das AG Hannover (Urteil vom 03. April 2013, Az. 550 C 13442/12) bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Bewertungsanfrage würde den Rechtsanwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung einzustufen, da die Anfrage der Förderung des Produktabsatzes dient, so das Gericht. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht jedoch ab. Der Anwalt war im vorliegenden Fall in eigener Sache tätig. Ein Anspruch auf Erstattung bestehte somit nicht.

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Prime Mitgliedschaft: Einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt

Donnerstag, 8. August 2013 17:32

Seit Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ sind Händler verpflichtet den Bestellvorgang so zu gestalten, dass für den Kunden erkennbar wird, dass seine Bestellung kostenpflichtig ist und in welcher Höhe Kosten entstehen. Dagegen soll Amazon angeblich verstoßen haben. Der Verbraucher Service Bayern (VSB) hat gegen das Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Amazon bietet seinen Kunden eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft an. Diese wird für ein Jahr abgeschlossen. Der Kunde bekommt dann alle Artikel unabhängig vom Bestellwert kostenlos und per Express verschickt. Amazon wirbt dafür, dass man die Mitgliedschaft kostenlos testen kann. Dabei kommuniziert Amazon nicht eindeutig, dass das Probeabo sich nach Ablauf des kostenlosen Probezeitraums automatisch verlängert und kostenpflichtig wird. Es sei denn, der Kunde teilt Amazon im Testzeitraum mit, das er das Probeabo nicht verlängern will.

Das Landgericht München entsprach mit Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 12678/13 dem Antrag des VSB. Amazon darf nun nicht mit dem Button „Jetzt kostenlos testen“ gegenüber seinen Kunden werben.

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Urheberrecht bei Pornofilmen: Nicht immer ist Schöpfungshöhe gegeben

Montag, 5. August 2013 19:54

Nicht jedes Werk ist automatisch Urheberrechtlich geschützt. Ein solches Werk muss eine gewisse Individualität aufweisen. Im vorliegenden Fall behauptete das amerikanische Unternehmen Malibu Media LLC, Produzent von acht erotischen Filem zu sein. Darunter gehörten auch Werke wie „Flexible Beauty“ und „Young Passion“. Die Produktionsfirma unterstellte einem Anschlussinhaber deren Urheberrechte verletzt zu haben. Die Firma bat den Internetprovider um Auskunftserteilung über die persönlichen Daten des Inhabers. Der Provider erteilte die Auskunft jedoch nicht.

MMedia LLC wandte sich an das Landgericht München und verlangte den Erlass eines Gestattungsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG):

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

Eine Auskunftserteilung kann demnach richterlich angeordnet werden. Der Internetprovider setzte sich mit einer Beschwerde zur Wehr und behauptete, dass die Filme nicht urheberrechtlich geschützt seien. Das Landgericht München folgte mit Urteil vom 22. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 dieser Auffassung.

Nach Auffassung des Gerichts sei das amerikanische Unternehmen nicht berechtigt Ansprüche geltend zu machen. Im Vorspann der Filme wurde nicht Malibu Media sondern „X-Art“ als Produzent des Films aufgelistet. Ein urheberrechtlischer Schutz sei jedoch ohnehin nicht gegeben. Die kurzen Filme erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, so das Gericht. Ein gewisser Grad an Individualität sei nicht zu erkennen. Vielmehr handele es sich lediglich um Darstellungen von „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“. Ein Schutz nach § 95 UrhG sei nicht gegeben, da es hierzug eines erstmaligen Erscheinens in Deutschlands bedürfe. Ein entsprechender Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.

Das Landgericht wies den Anspruch ab.

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GMX: Das Geschäft mit TopMail

Donnerstag, 1. August 2013 15:03

Im Web gibt es sehr viele Anbieter von kostenlosen E-Maildiensten. GMX und web.de sind die größten Anbieter auf dem Markt. Kunden mit einem kostenlosen Account bekommen regelmäßig Werbung. Das ist an sich nicht verwerflich und völlig in Ordnung. Im Gegenzug kann man das Postfach kostenfrei nutzen.

Für unerfahrene Nutzer ist die Werbung von GMX teilweise als solche nicht erkennbar. In den Mails ist von „Treueprämie“, „Geburtstagswünsche“ oder „Dankeschön“ die Rede. Hinter den sehr schönen Begriffen verbirgt sich immer ein Vertrag. Klickt man drauf, schließt man mit GMX einen Vetrag über dem E-Maildienst „TopMail“. Bei diesem Dienst gibt es natürlich keine Werbung, ein größeres Postfach, eine Wunschmail und viele andere, mehr oder weniger sinnvolle, Annehmlichkeiten. Die lässt sich GMX auch gut bezahlen. Das wäre auch nicht weiter schlimmt, wenn GMX klarer kommunizieren würde, dass hier ein Vertrag abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat uns eine Leserin angeschrieben. Sie hat von GMX am 14.07.2013 eine Rechnung über 29,94 EUR für die Nutzung von GMX TopMail bekommen. Am gleichen Tag hat Sie den Kundenservice angeschrieben, dass Sie weder einen Umstellung gewollt noch beauftragt habe. Der Kundenservice teilte ihr am 19.07.2013 mit, dass der Vertrag am 13.04.2013 im Rahmen einer Treueüberraschung abgeschlossen wurde. Die Leserin ist sich sicher, dass Sie auf keinen Link geklickt hat. Sie bat den Kundenservice um einen Nachweis des Vertragsabschlusses. Am 21.07.2013 erhielt Sie die Antwort, dass der Vertrag per Mail bestätigt wurde. Eine solche Bestätigung hat die Leserin, nach eigener Aussage, jedoch nie erhalten. Auch ging der Kundenservice gar nicht auf ihre Reklamation ein. Nachfragen wurden nicht beantwortet. Der Kundenservice teilte lediglich mit:

Wenn Sie nicht wünschen, dass sich Ihr Vertrag ein weiteres Mal verlängert, senden Sie uns bitte eine schriftliche unterschriebene Kündigung an folgende Postanschrift oder an die unten genannte Faxnummer:

GMX erwartet vom Kunden eine unterschriebene Kündigung per Post oder Fax damit diese gültig ist. Eine Mail sei nicht ausreichend, so die Aussage. GMX beruft sich jedoch auf einen Vertrag der ohne Unterschrift zustande kam. Die Vertragserklärung per Klick ist für GMX ausreichend. Eine Kündigung per Mail jedoch nicht. Das ist in unseren Augen widersprüchlich.

Wir haben GMX bezüglich des TopMail Vertrags der Leserin angeschrieben und bekamen folgende Antwort:

Da es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt, haben wir den TopMail-Vertrag von Frau L. per sofort storniert und in einen kostenlosen FreeMail-Tarif umgewandelt. Außerdem haben wir die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29,94 Euro vollständig ausgebucht.

Frau L. hat den Vertrag GMX TopMail am 13.04.2013 online bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgte während des Logins in ihr Postfach durch das Betätigen des „Jetzt kaufen“-Buttons. Alle wesentlichen Vertragsinhalte wie Kosten pro Monat, Dauer des kostenlosen Testzeitraums oder Vertragslaufzeit waren dabei deutlich hervorgehoben. Über die Vertragskonditionen haben wir Frau L. zusätzlich noch einmal in einer separaten E-Mail informiert.

GMX erfüllt bei der Bestellung die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung. GMX hat das Gesetz immer begrüßt, weil es endlich eine klare und für alle einheitlich geltende Regelung für Bestellprozesse im Internet schafft.

Im vorliegenden Fall ist alles nochmal gut gegangen.

Im Web sind viele Beiträge von Betroffenen zu finden. Natürlich könnte man sagen: Pech gehabt. Sie hätten genauer lesen sollen. Die große Anzahl an Betroffenen zeigt allerdings, dass es möglicherweise nicht immer so transparent zugeht, wie GMX es gegenüber der Öffentlichkeit gerne kommuniziert.

Hat man jedoch aufgepasst und rechtzeitig gekündigt oder widerrufen, so ist die Sache damit nicht immer erledigt. GMX verspricht:

„Wenn Sie GMX TopMail nicht 100% überzeugt, können Sie Ihren kostenlosen Test jederzeit in Ihrem GMX Postfach unter „Mein Account“ beenden.“

Klingt einfach? Ist es aber nicht. Möchte man den Tarif umstellen, erhält man die Meldung man soll unter der Rufnummer 0721 960 98 10 anrufen. Eine telefonische Kündigung sei möglich. Nicht jedoch per Mail. Versucht man es dennoch, erhält man meist keine Antwort. Erfolgt eine Antwort, so wird dem Kunden kommuniziert, eine Kündigung oder Widerruf wäre in der Form nicht möglich.

Hier sollte dringend nachgebessert werden, da diese Praxis kein gutes Licht auf GMX wirft.

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Verkauf von gebrauchter Software – Klärung noch nicht in Sicht

Donnerstag, 18. Juli 2013 18:28

Wann darf eine gebrauchte Software verkauft werden? Diese Frage ist trotz vieler Urteile weiterhin unklar. Am Mittwoch wies der BGH eine Klage von Oracle gegen UsedSoft an das OLG München zurück. Die Richter entschieden, dass das Münchner OLG den Fall neu verhandeln und Details eines konkreten Ablaufs eines Verkaufs klären muss.

Der Rechtsstreit beschäftigt seit 2006 die Gerichte. Die Firma UsedSoft kauft überschüssige Lizenzen von Unternehmen oder aus Insolvenzen und vertreibt diese weiter. Die Kunden können die Software dann direkt von der Oracle-Website herunterladen. Oracle klagte gegen dieses Vorgehen und bekam vom OLG München recht. Dagegen ging UsedSoft in Revision. Der BGH legte den Fall zur Prüfung dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass gebrauchte Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiter verkauft werden dürfen. Der OLG muss nun entscheiden, ob sich UsedSoft an die Vorgaben des EuGH gehalten hat und die Lizenzen deshalb weiterverkaufen darf.

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OLG Hamm: 250 Akkus bei eBay ist kein privater Verkauf

Donnerstag, 11. Juli 2013 21:38

Im vorliegen Fall bot ein Verkäufer auf eBay 250 neue Akkus an. In seiner Auktionsbeschreibung wies er darauf hin, dass er auch größere Mengen verkaufen würde. Wie bei einen Privatverkauf üblich hat er darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privatverkauf handelt und kein Rückgaberecht oder Anspruch auf Gewährleistung besteht. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.

Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.

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