PayPal Commercial Entity Agreement: Nur auf englisch

Händler, die über Paypal auch Kreditkartenzahlungen erhalten, müssen den Commercial Entity Agreement von Paypal zustimmen. Das Problem: Die Bedingungen gibt es nur auf englisch. Eine deutsche Version existiert nicht. Laut Paypal ersetzen die Bedingungen nicht die PayPal-Nutzungsbedingungen und ändern nichts an der Funktionsweise des Paypal-Kontos. Demnach basieren sie auf bestehenden Richtlinien, die Online-Händler einhalten müssen, um weiterhin Kreditkartenzahlungen akzeptieren zu können.

Auf Nachfrage erhält man bei Paypal eine Unverbindliche deutsche Leseversion. Die Version, die unterschrieben werden muss, ist allerdings die Version auf Englisch. Somit läuft es darauf hinaus, dass man den Vertragstext „blind“ unterschreiben muss, wenn man weiterhin Paypal nutzen will. Ein sehr merkwürdiges Vorgehen für so ein großes Unternehmen wie Paypal. Aus diesem Grund haben wir bei der Pressestelle daher angefragt, ob dafür eine Lösung angeboten wird. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir diese hier veröffentlichen.

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Kunden-Nepp bei Vodafone Teil II: ReisePaket Plus

Anscheinend funktioniert bei Vodafone das System mit dem buchen von nicht gewollten Optionen ziemlich gut. Diesmal geht es um Roaming im Ausland.

Wer sich im Ausland oder in Grenznähe aufhält, der wechselt meist automatisch in ein fremdes Netz. Hier muss man aufpassen, da dann Roamingkosten anfallen. Soweit, so bekannt. Das neue System von Vodafone: ReisePaket Plus. Mit ReisePaket Plus kann der Kunde

„…im Ausland 50 Minuten telefonieren, 50 SMS schicken und mit 50 MB surfen. Und das alles für nur 2,99 Euro am Tag.“

Die Konditionen sind nicht unüblich und werden von anderen Anbietern so oder ähnlich auch angeboten. Das Problem: Das ReisePaket Plus ist bei sehr vielen Tarif bereits aktiviert. Das bedeutet für den Kunden:

Sobald Sie Ihr Handy im EU-Ausland, der Schweiz und der Türkei nutzen, buchen wir für Sie automatisch ein Paket für einmalig 2,99 Euro pro Tag. Nutzen Sie Ihr Handy in den USA und Kanada, berechnen wir Ihnen 5,99 Euro pro Tag.

Mit „nutzen“ meint Vodafone nicht tatsächliches surfen. Es reicht bereits aus, wenn auf dem Smartphone das Datenroaming aktiviert ist. Auch wenn man keine einzige Mail abruft oder im Netz surft. Es fallen 2,99 EUR bzw. 5,99 EUR an Gebühren pro Tag an. Eine Woche EU-Ausland schlägt dann mit 20,93 EUR zu buche (7 Tage x 2,99 EUR).

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Kunden-Nepp bei Vodafone Teil I: Die Datenautomatik

Ein Leser erhält am 05.05.2016 eine SMS von Vodafone. Vodafon teilt mit, dass das Datenvolumen aufgebraucht sei. Soweit, so üblich bei Mobilfunkanbietern. Vodafone geht aber einen Schritt weiter und teilt mit, man habe nun 100 MB Datenvolumen raufgebucht, damit man unbeschwert weitersurfen kann. Das ganze zu einem stolzen Preis von 2,00 EUR. Doch nicht der Preis allein, der sehr hoch ist, ist hier das Problem.

Vodafone bucht dieses zusätzliche Datenvolumen bis zu 3x je 100 MB zum Preis von je 2,00 EUR. Und das ganz ohne aktive Zustimmung des Kunden. Vodafone geht einfach frech davon aus, dass der Kunde sich schon melden werde, wenn er dem nicht zustimmt. Dieser vermeintliche Service nennt sich „Vodafone SpeedGo“. Sofern der Kunde 90% seines Datenvolumens erreicht, erhält er eine SMS mit dem Hinweis, dass sobald das Volumen erreicht ist, eine Aufladung mit 100 MB erfolgt. Wer das nicht möchte, muss laut Vodafone, auf die Info-SMS mit „Langsam“ antworten.

Man kann zwar argumentieren, dass die Kunden immerhin „vorgewarnt“ werden. Wer jedoch ein Youtube Video schaut, hat vermutlich das Datenvolumen binnen kürzester Zeit erreicht, so dass er nicht rechtzeitig auf die „Warn-SMS“ reagieren kann.

Was viele nicht wissen: Diese Automatik ist standartmäßig voreingestellt. Die Option kann über den Kundenservice deaktiviert werden lassen. Das bedeutet jedoch Aufwand für den Kunden, was einerseits nicht gerade kundenfreundlich ist und andererseits mehr als fragwürdig.

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Kollateralopfer: Die Tötung von Unschuldigen als rechtliches und moralisches Problem

Im Jahr 1999 wurde „Kollateralschaden“ zum Unwort des Jahres gekürt. Der Begriff wurde damals durch die NATO-Berichterstattung während der militärischen Operation im Kosovo verwendet. Das Wort sollte vom tragischen Inhalt ablenken: Den Tod von unbeteiligten Zivilisten. Der Begriff soll die öffentliche Wahrnehmung positiv beeinflussen. Der Begriff ist aber nicht ganz korrekt, sofern er beschreiben soll, dass Menschen verletzt oder gar getötet wurden.

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Frage, ob eine völkerrechlich erlaubte indirekte Tötung von beteiligten sich moralisch rechtfertigen lasse. Es ist in vier Abschnitte geteilt. Im ersten Abschnitt wird die militärische Praxis geschildert. Das Buch versucht die Situation aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten: Aus der Sicht der handelnden Soldaten und aus der Beobachter Perspektive der (Nicht-)Regierungsorganisationen. Dabei wird auch ein Schwerpunkt auf die Arbeit und die Bewertung des Untersuchungsausschusses im Verteidigungsausschuss zu dem von Oberst i.G. Georg Klein angeordneten Luftangriff auf zwei Tanklastwagen gelegt.

Im zweiten Teil gehen die Autoren auf die (völker)rechtlichen Regelung bezüglich der direkten und indirekten Tötung von Unbeteiligten durch militärische Gewaltanwendung. Hierbei gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis der Menschenrechte zum Humanitären Völkerrecht einer weiteren Klärung bedarf. Dabei wird aufgezeigt, dass ein dogmatisches Gerüst fehlt und der lex-specialis-Grundsatz keine zufriedenstellende Lösung bietet.

Im dritten Abschnitt wird der Fokus auf die ethischen Probleme gelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Zurechenbarkeit. Für welche Kollateralopfer ist ein Soldat verantwortlich? Wie ist das in Kauf genommene Verhalten moralisch zu bewerten? Kollateral-Tötung sind nach Auffassung des Autors nicht zu rechtfertigen, wenn auch rechtlich „entschuldbar“. Der Autor weist auch auf ein weiteres Problem hin. In der Literatur wird meistens zwischen Kombattanten und Unschuldigen unterschieden. Der Begriff „Unschuldige“ ist nach Ansicht des Autors allerdings problematisch. In dem Buch ist daher von „unbeteiligten Zivilpersonen“ die Rede.

Der vierte und letzte Abschnitt führt die psychischen Folgen für die Betroffenen vor Augen. Dabei werden rechtlichen Möglichkeiten einer „finanzielle Entschädigung“ für die Oper diskutiert. Mit „Opfer“ sind nicht nur zivile Opfer gemeint, sondern auch die traumatischen Auswirkungen auf die Soldaten. Zum Abschluss werde wichtige Ergebnisse kurz und prägnant zusammengefasst. Der Autor formuliert dazu sieben Thesen, die zu einer öffentlichen Debatte anregen sollen.

Matthias Gillner
Volker Stümke
Kollateralopfer – Die Tötung von Unschuldigen als rechtliches und moralisches Problem
Nomos Verlag
ISBN 9783848719082
Preis: 44,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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TKG Novelle hat sich bei Kabel Deutschland noch nicht rumgesprochen

Am 10. Mai 2012 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Die Novelle führte deutlich verbraucherfreundlichere Regelungen ein. Beispielsweise bezüglich der Mindestvertragslaufzeit. Demnach muss jeder Anbieter mindestens einen Tarif mit einer maximalen Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten anbieten. In § 43b TKG heißt es dazu:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

Die Änderung hat sich bei Kabel Deutschland anscheinend noch nicht rumgesprochen. Auf der Seite von Kabel Deutschland findet sich kein einziger Vertrag der eine Laufzeit von lediglich 12 Monaten aufweist.

Wir haben den Kundenservice von Kabel Deutschland angeschrieben und gefragt, wie und wo wir einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit abschließen können. Die Antwort kam nach 3 Tagen:

Sehr geehrter Herr Domburg,

unsere Internet & Telefon-Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Der Abschluss eines Neuvertrages für nur 12 Monate Mindestvertragslaufzeit ist bei Kabel Deutschland nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein kurzer Hinweis auf § 43b TKG machte das Unmögliche möglich: Innerhalb von 6 Stunden hat uns der Kundenservice geantwortet. Die gleiche Mitarbeiterin teilt uns nun mit, dass es plötzlich doch einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit gibt.

Sehr geehrter Herr Domburg,

mit unserem Tarif Internet & Phone 32 mit nur 12-monatiger Laufzeit bieten wir Ihnen schnelles Internet und komfortable Telefonie – zu einem tollen Preis.

Alle Vorteile von Internet und Phone32 für Sie im Überblick:
– Internetflatrate mit einer Downloadgeschwindigkeit von bis zu 32 Mbit/s.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages – auf Wunsch erhalten Sie unsere HomeBox für monatlich 5,- Euro oder den WLAN-Kabelrouter für 2,- Euro monatlich. Unser Sicherheitspaket zwei Monate gratis, ab dem dritten Monat 3,99 Euro – kündbar mit einer Frist von vier Wochen.

Alle Vorteile von Phone für Sie im Überblick:
– Unsere Telefonflatrate kostenlos in alle deutschen Festnetze.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages.

Für den Tarif Internet & Phone 32 zahlen Sie monatlich 34,99. Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, danach endet er automatisch. Einmalig zu Vertragsbeginn berechnen wir Ihnen ein Bereitstellungsentgelt von 39,99 Euro.

Alle Preise haben wir auch auf unserer Preisliste zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie auf unserer Internetseite www.kabeldeutschland.de.

Konnten wir Sie begeistern? Rufen Sie uns kostenfrei unter (08 00) 2 78 70 00 an. Mehr Informationen zu unseren Produkten bekommen Sie auch von Julia unter www.kabeldeutschland.de/julia.

Mit freundlichen Grüßen

Janine W.

Ihr Kabel Deutschland Service-Team

Ein Einzelfall? Anscheinend nicht. Wir wollten Kabel Deutschland eine Chance gegeben. Wir haben die Bestellhotline angerufen und angegeben wir seien an einem Vertrag interessiert. Allerdings sei uns die Laufzeit von 24 Monaten zu lang. Wir haben nach einem Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit gefragt. Der Mitarbeiter teilte mit, dass alle Neuverträge ausschließlich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Auch die ausdrückliche Frage nach einem Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit wurde verneint.

Man hat den Eindruck, dass ein Kunde der seine Rechte nicht kennt, anscheinend bewusst von Kabel Deutschland in die Irre geführt wird.

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mobilcom-debitel: Kunde soll über 9 Stunden telefoniert haben

Ein debitel-mobilcom Kunde hat sich mit uns in Verbindung gesetzt, da es anscheinend einen Fehler in seiner letzten Rechnung gibt. Der Kundenservice würde seine Reklamation nicht ernsthaft prüfen, so seine Aussage.

Der Kunde hat der Rechnung vom 30.12.2014 widersprochen. In der Rechnung wurden Verbindungsentgelte berechnet, die seiner Meinung nach in der Höhe nicht angefallen sein können. Demnach habe er am 02.12.2014 um 20:54 Uhr mit einer Festnetznummer telefoniert. Soweit nicht ungewöhnlich. Diese eine Verbindung hat allerdings, laut der Rechnung, 546:59 Minuten gedauert.

Ein einzelnes Gespräch soll mehr als 9 Stunden gedauert haben? Das kann nicht sein, so der Kunde. Schaut man sich die bisherigen Abrechnungen an, so ist die Skepsis des Kunden nachvollziebar. Schaut man sich die vergangenen Rechnungen an, so liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag des Kunden bei ca. 30 EUR und die bisherige Gesprächsdauer erreicht nicht einmal ansatzweise einen solch hohen Wert. Der Kunde widersprach der Rechnung mit Schreiben vom 09.01.2014. Die Antwort von Debitel erfolgte sehr schnell. Alles sei in bester Ordnung, die Reklamation unbegründet. Für eine genauere Prüfung gebe es keine Anhaltspunkte.

Wir haben mobilcom-debitel kontaktiert. Der Anbieter besteht weiterhin darauf, dass die Rechnung korrekt sei. Allerdings versprach der Anbieter eine Prüfung beim Netzbetreiber durchzuführen. Man werde sich bei dem Kunden unaufgefordert wieder melden.

Wir behalten die Sache im Auge und veröffentlichen ein Update, sobald es Neuigkeiten gibt.

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Telefonica o2 Neue Tarife: Kostenfalle ab 03.02.2015

Der Anbieter o2 führt ab 03.02.2015 neue Tarife ein. o2 verspricht „zusätzlichen Datenvolumen und LTE-Zugang in allen Tarifen“.

Doch die Sache hat für den Kunden einen Haken: In den Tarifen ist eine Datenautomatik integriert. In Mobilfunktarifen ist meist eine bestimmte Anzahl an MB enthalten die man frei nutzen kann. Sobald diese verbraucht sind, wird die Geschwindigkeit deutlich gedrosselt. Nicht jedoch bei 02. Statt die Geschwindigkeit zu drosseln oder die Verbindung ganz zu kappen, bucht 02 einfach automatisch 100MB für 2,00 EUR einfach dazu. Im laufenden Monat macht das O2 bis zu dreimal. Somit entstehen bis zu 6,00 EUR an zusätzlichen Kosten für den Kunden. o2 nennt das „Daten-Snacks“.

Diese Praktik allein ist schon „problematisch“. Aber es kommt noch besser:

„Nutzt der Kunde drei Monate hintereinander alle drei Daten-Snacks, wird automatisch ein Datenpaket für 5 Euro aktiviert“.

Der günstigste Tarif kostet 9,99 EUR. Darin enthalten sind 200 MB. Wer das Inklusivvolumen ständig überschreitet, zahlt somit man ab dem 4. Monat 50% mehr.

Möchte man diesen „Service“ nicht nutzen, muss er aktiv wieder abbestellt werden. Kundenfreundlichkeit sieht anders aus. Wer einen Tarif mit Datenvolumen bucht, kann normalerweise erwarten, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Anscheinend jedoch nicht bei o2…

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Neuer Internetanschluss Freischaltung zwischen 8 und 16 Uhr Zeitfenster nicht zumutbar

Der Klassiker: Man bestellt einen neuen Internetanschluss oder zieht mit seinen Anschluss um. Das Telekommunikationsunternehmen teilt mit, der Techniker kommt am Tag X zwischen 08:00 und 16:00 Uhr. Man ist also gezwungen jemanden zu fragen, ob er in der Wohnung in der Zeit die Stellung hält oder einen Urlaubstag opfern. Das AG Bremen musste die Fragen beantworten, ob ein Kunde acht Stunden auf den Techniker warten muss.

Im vorliegenden Fall schlug das Unternehmen als Termin 8 – 16 Uhr an einem Werktag vor. Der Kunde war damit nicht einverstanden, da ein Zeitraum von acht Stunden unangemessen sei. Das Unternehmen verlangte Schadensersatz, da der Kunde sich ich im sogenannten Annahmeverzug befinde.

Das AG Bremen entschied zugunsten des Kunden. Es sei dem Kunden nicht zumutbar einen ganzen Arbeitstag auf den Techniker zu warten. Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, ließ das Gericht offen.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: AG Bremen Az. 9 C 481/12 vom 14. 03.2013

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Kristalltherme Ludwigsfelde: Videoüberwachung auch im Umkleidebereich

Videoüberwachung ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Ob im Supermarkt, Tankstelle oder vor einer Grundstückseinfahrt. In sehr vielen Bereichen macht eine Videoüberwachung auch durchaus Sinn. Es gibt allerdings Bereiche wo die Anbringung einer Videoüberwachung rechtlich nicht immer zulässig, zumindest jedoch äußerst fragwürdig ist. Die „Kristall Schwimm&GesundheitsCenter Ludwigsfelde GmbH“, Betreiberin der Kristalltherme Ludwigsfelde, hat sich anscheinend gedacht: Besser zu viele Kameras als zu wenig. So werden dort auch die Umkleidebereiche überwacht.

Die im Umkleidebereich befindlichen Kameras sind dabei so ausgerichtet, dass die Gäste beim Entkleiden gefilmt werden. Entsprechende Hinweisschilder, dass eine Videoüberwachung der Umkleidekabinen durchgeführt wird, sind nicht angebracht. Ein solche Aufzeichnung ist nicht ganz unproblematisch. Die gewonnenen Daten können in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Daten verknüpft werden. Die Aufnahmen werden dabei maximal 72 Stunden gespeichert, so die Aussage der Betreiberin. Allerdings werden die Kunden hierbei benachteiligt, da auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgeht.

Es ist fraglich, ob eine Überwachung des Umkleidebereichs zwingend erforderlich ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Betreiberin die Videoüberwachung ausschließlich zum Nachweis von Verstößen verwendet, so gibt es dennoch Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Die Videokameras zeichnen nämlich nicht nur diejenigen auf, die gegen die Hausordnung verstoßen, sondern auch die Mehrzahl der Besucher die keine Verstöße begehen. Die Besucher werden dadurch pauschal unter Generalverdacht gestellt.

Somit stellt sich die Frage, ob nicht das schutzwürdige Interesse der Besucher allein schon deshalb schwerer wiegt, weil in den überwachten Bereich die Besucher komplett entkleidet sind und einer Freizeitaktivität nachgehen. Zudem kann die Betreiberin dieser Gefahr auch mit geeigneten milderen Mitteln begegnen (z. B. Bereitstellung von Wertschließfächern).

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LG Hamburg: Versandkostenanzeige bei Google Shopping

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.2014 (Az. 315 O 150/14) entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, sofern die zusätzlich anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines „Mouse-Over“ angezeigt werden.

Die Entscheidung ist schon fast zwei Monate her. Bis jetzt hat sich leider nichts bei Google Shopping getan. Wir haben bei Google nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

Unser Produktteam entwickelt derzeit Lösungen, die es den Werbekunden in Deutschland ermöglichen, Anzeigen mit Produktinformationen zu schalten, die auch den erhöhten Anforderungen, die das LG Hamburg in seinem Urteil vom Juni aufgestellt hat, entsprechen. Wir erwarten, dass wir zu etwaigen Änderungen in den kommenden Wochen ein Update geben können

Es stellt sich natürlich die Frage, wieso so ein großer Konzern wie Google so lange braucht um eine relativ einfache technische Änderung durchzuführen…

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